Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

Bild:
<< vorherige Seite

Christlichen Kirchen / vnter welchen das Sacrament des Nachtmals nicht das geringst ist / eben als wol als die gesunden / darumb solle jm das Nachtmal / auff sein gebürlich beger keins wegs abgeschlagen werden.

Es sol aber der Pfarrherr die Leut vermanen / das sie in jhr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letzte noth verziehen / sondern sich bey zeit lassen anzeygen / damit sie züuor verhöret / vnterricht vnd getröst werden mögen.

So nün der Kirchendiener auff die vnterrichtung / bekanntnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (welches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etliche stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit den Krancken verrichtet werden soll) das Nachtmal bey dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebet vnnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschrieben ist / außrichten. Jedoch so die not der Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzüg nicht erleiden möcht / mag die vermanung außgelassen / das Gebet aber vnnd die Wort der Stifftung CHRisti / sollen in allweg gesprochen / vnnd darauff der Kranck mit dem Sacrament Brots vnnd Weins versehen / auch hernach mit tröstlichen Sprüchen der heiligen Schrifft / vnd Christlichen Argumenten / züm vertrawen in Herrn Christum / zür gedult vnd gehorsam / ermanet werden.

Es soll auch der Pfarrherr die gesunden / beuorab die Freundtschafft vnd Nachbawrschafft / vermanen / so das Nachtmal bey einem Krancken gehalten wirdt / das sie sich auch darzü verfügen / vnd ob sie schon selbs

Christlichen Kirchen / vnter welchen das Sacrament des Nachtmals nicht das geringst ist / eben als wol als die gesunden / darumb solle jm das Nachtmal / auff sein gebürlich beger keins wegs abgeschlagen werden.

Es sol aber der Pfarrherr die Leut vermanen / das sie in jhr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letzte noth verziehen / sondern sich bey zeit lassen anzeygen / damit sie züuor verhöret / vnterricht vnd getröst werden mögen.

So nün der Kirchendiener auff die vnterrichtung / bekañtnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (welches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etliche stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit den Krancken verrichtet werden soll) das Nachtmal bey dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebet vnnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschrieben ist / außrichten. Jedoch so die not der Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzüg nicht erleiden möcht / mag die vermanung außgelassen / das Gebet aber vnnd die Wort der Stifftung CHRisti / sollen in allweg gesprochen / vnnd darauff der Kranck mit dem Sacrament Brots vnnd Weins versehen / auch hernach mit tröstlichen Sprüchen der heiligen Schrifft / vnd Christlichen Argumenten / züm vertrawen in Herrn Christum / zür gedult vnd gehorsam / ermanet werden.

Es soll auch der Pfarrherr die gesunden / beuorab die Freundtschafft vnd Nachbawrschafft / vermanen / so das Nachtmal bey einem Krancken gehalten wirdt / das sie sich auch darzü verfügen / vnd ob sie schon selbs

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0099" n="48"/>
Christlichen                      Kirchen / vnter welchen das Sacrament des Nachtmals nicht das geringst ist /                      eben als wol als die gesunden / darumb solle jm das Nachtmal / auff sein                      gebürlich beger keins wegs abgeschlagen werden.</p>
        <p>Es sol aber der Pfarrherr die Leut vermanen / das sie in jhr Kranckheit mit dem                      begern des Sacraments / nicht biß auff die letzte noth verziehen / sondern sich                      bey zeit lassen anzeygen / damit sie züuor verhöret / vnterricht vnd getröst                      werden mögen.</p>
        <p>So nün der Kirchendiener auff die vnterrichtung / bekan&#x0303;tnuß der                      Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (welches ein tag / so es gesein mag /                      oder auff das wenigst etliche stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit den                      Krancken verrichtet werden soll) das Nachtmal bey dem Krancken zühalten fürnimpt                      / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebet vnnd verlesen der Stifftung                      Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschrieben ist /                      außrichten. Jedoch so die not der Krancken dermassen so groß würde / das es                      langen verzüg nicht erleiden möcht / mag die vermanung außgelassen / das Gebet                      aber vnnd die Wort der Stifftung CHRisti / sollen in allweg gesprochen / vnnd                      darauff der Kranck mit dem Sacrament Brots vnnd Weins versehen / auch hernach                      mit tröstlichen Sprüchen der heiligen Schrifft / vnd Christlichen Argumenten /                      züm vertrawen in Herrn Christum / zür gedult vnd gehorsam / ermanet werden.</p>
        <p>Es soll auch der Pfarrherr die gesunden / beuorab die Freundtschafft vnd                      Nachbawrschafft / vermanen / so das Nachtmal bey einem Krancken gehalten wirdt /                      das sie sich auch darzü verfügen / vnd ob sie schon selbs
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[48/0099] Christlichen Kirchen / vnter welchen das Sacrament des Nachtmals nicht das geringst ist / eben als wol als die gesunden / darumb solle jm das Nachtmal / auff sein gebürlich beger keins wegs abgeschlagen werden. Es sol aber der Pfarrherr die Leut vermanen / das sie in jhr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letzte noth verziehen / sondern sich bey zeit lassen anzeygen / damit sie züuor verhöret / vnterricht vnd getröst werden mögen. So nün der Kirchendiener auff die vnterrichtung / bekañtnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (welches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etliche stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit den Krancken verrichtet werden soll) das Nachtmal bey dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebet vnnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschrieben ist / außrichten. Jedoch so die not der Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzüg nicht erleiden möcht / mag die vermanung außgelassen / das Gebet aber vnnd die Wort der Stifftung CHRisti / sollen in allweg gesprochen / vnnd darauff der Kranck mit dem Sacrament Brots vnnd Weins versehen / auch hernach mit tröstlichen Sprüchen der heiligen Schrifft / vnd Christlichen Argumenten / züm vertrawen in Herrn Christum / zür gedult vnd gehorsam / ermanet werden. Es soll auch der Pfarrherr die gesunden / beuorab die Freundtschafft vnd Nachbawrschafft / vermanen / so das Nachtmal bey einem Krancken gehalten wirdt / das sie sich auch darzü verfügen / vnd ob sie schon selbs

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/99
Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/99>, abgerufen am 06.07.2024.