Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.sie die Kirch vermanen / dz ein jetlicher / der des Nachtmals Christi zü empfahen gedenck / sich züuor am abendt anzeige / vnd sein rew vnd leid über die Sünde bekenne / auch sein beger der Absolution oder verzeihung der Sünden / vnnd sein fürnemen von den Sünden abzüsteen / vnd fürohin in Christlichem gehorsam züleben bezeüge / darmit niemands das Nachtmal Christi / jhm selbs zür verdamnuß / vnnd der Kirchen zür ergernuß entpfahe. Es soll aber hierinn volgende Ordnung gehalten werden / An fengklich / so die Kirch abendts beieinander versamlet / soll der Kirchendiener ein Predig thün / von der rechten Christlichen Büß / vnnd von dem rechten gebrauch des Sacraments des Nachtmals Christi. Darnach soll er ein jetlichen sie die Kirch vermanen / dz ein jetlicher / der des Nachtmals Christi zü empfahen gedenck / sich züuor am abendt anzeige / vnd sein rew vnd leid über die Sünde bekenne / auch sein beger der Absolution oder verzeihung der Sünden / vnnd sein fürnemen von den Sünden abzüsteen / vñ fürohin in Christlichem gehorsam züleben bezeüge / darmit niemands das Nachtmal Christi / jhm selbs zür verdamnuß / vnnd der Kirchen zür ergernuß entpfahe. Es soll aber hierinn volgende Ordnung gehalten werden / An fengklich / so die Kirch abendts beieinander versamlet / soll der Kirchendiener ein Predig thün / von der rechten Christlichen Büß / vnnd von dem rechten gebrauch des Sacraments des Nachtmals Christi. Darnach soll er ein jetlichen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0089" n="XLIII"/> sie die Kirch vermanen / dz ein jetlicher / der des Nachtmals Christi zü empfahen gedenck / sich züuor am abendt anzeige / vnd sein rew vnd leid über die Sünde bekenne / auch sein beger der Absolution oder verzeihung der Sünden / vnnd sein fürnemen von den Sünden abzüsteen / vñ fürohin in Christlichem gehorsam züleben bezeüge / darmit niemands das Nachtmal Christi / jhm selbs zür verdamnuß / vnnd der Kirchen zür ergernuß entpfahe.</p> <p>Es soll aber hierinn volgende Ordnung gehalten werden / An fengklich / so die Kirch abendts beieinander versamlet / soll der Kirchendiener ein Predig thün / von der rechten Christlichen Büß / vnnd von dem rechten gebrauch des Sacraments des Nachtmals Christi.</p> <p>Darnach soll er ein jetlichen </p> </div> </body> </text> </TEI> [XLIII/0089]
sie die Kirch vermanen / dz ein jetlicher / der des Nachtmals Christi zü empfahen gedenck / sich züuor am abendt anzeige / vnd sein rew vnd leid über die Sünde bekenne / auch sein beger der Absolution oder verzeihung der Sünden / vnnd sein fürnemen von den Sünden abzüsteen / vñ fürohin in Christlichem gehorsam züleben bezeüge / darmit niemands das Nachtmal Christi / jhm selbs zür verdamnuß / vnnd der Kirchen zür ergernuß entpfahe.
Es soll aber hierinn volgende Ordnung gehalten werden / An fengklich / so die Kirch abendts beieinander versamlet / soll der Kirchendiener ein Predig thün / von der rechten Christlichen Büß / vnnd von dem rechten gebrauch des Sacraments des Nachtmals Christi.
Darnach soll er ein jetlichen
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XLIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/89>, abgerufen am 22.07.2024. |