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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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der Gmein / sonder auch einem jetlichen insonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der Herr Christus selbs vilen / wenigen / vnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderlich Predig / die man sonst priuatam Absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sonder in jrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt / Wölchen jr die Sünde erlasset den seind sie erlassen / vnd wölchen jr sie behalten den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkommenden Kirchendienern / ein volmechtigen freien gwalt geben / jres gfallens auß Sünden Gerechtigkeit / vnd auß Gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jnen heimgestellet / die Sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen / so sie nicht alles jres der Kirchendiener eigens

der Gmein / sonder auch einem jetlichen insonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der Herr Christus selbs vilen / wenigen / vñ auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderlich Predig / die man sonst priuatam Absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sonder in jrem gebürlichen brauch bleiben. Dañ da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt / Wölchẽ jr die Sünde erlasset den seind sie erlassen / vnd wölchen jr sie behalten den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom̃enden Kirchendienern / ein volmechtigen freien gwalt geben / jres gfallens auß Sünden Gerechtigkeit / vñ auß Gerechtigkeit Sünde zümachẽ / auch nicht jnen heimgestellet / die Sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die from̃en / so sie nicht alles jres der Kirchẽdiener eigens

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[XLII/0087] der Gmein / sonder auch einem jetlichen insonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der Herr Christus selbs vilen / wenigen / vñ auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderlich Predig / die man sonst priuatam Absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sonder in jrem gebürlichen brauch bleiben. Dañ da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt / Wölchẽ jr die Sünde erlasset den seind sie erlassen / vnd wölchen jr sie behalten den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom̃enden Kirchendienern / ein volmechtigen freien gwalt geben / jres gfallens auß Sünden Gerechtigkeit / vñ auß Gerechtigkeit Sünde zümachẽ / auch nicht jnen heimgestellet / die Sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die from̃en / so sie nicht alles jres der Kirchẽdiener eigens

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XLII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/87>, abgerufen am 24.11.2024.