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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Gott Himmeltscher vatter / der du allein alles güts in vns anfahest / bestätigest vnd außmachest / wir bitten dich für dise Kinder / die du deiner Kirchen geschenckt / vnd durch den heiligen Tauff widergeborn / vnd nun so weit erleüchtet hast / das sie dise deine gnad vnnd güte / vnd jr erlösung in Christo deinem lieben Son / vnserm Herrn / auch selbst erkennen / vnd vor deiner Gmein bekennen / stercke diß dein werck / das du in jnen angefangen hast: mehre jnen deinen heiligen Geist / auff das sie in deiner Kirchen vnd Gmein / vnd in warem Glauben vnd gehorsam deines heiligen Euangelions stätigs bleiben / vnd biß ans end bestendig verharren / vnnd sich kein falsche lehr / noch fleischliche lüst / von bekannter warheit / abfüren lassen: gibe jnen das sie zü allem deinem gefallen / an Christum deinen Son / vnser gemeines Haupt / jmmer wachsen / vnnd sein volkom-

Gott Him̃eltscher vatter / der du allein alles güts in vns anfahest / bestätigest vnd außmachest / wir bitten dich für dise Kinder / die du deiner Kirchen geschenckt / vnd durch den heiligen Tauff widergeborn / vñ nun so weit erleüchtet hast / das sie dise deine gnad vnnd güte / vnd jr erlösung in Christo deinem lieben Son / vnserm Herrn / auch selbst erkennen / vnd vor deiner Gmein bekennen / stercke diß dein werck / das du in jnen angefangen hast: mehre jnen deinen heiligen Geist / auff das sie in deiner Kirchen vnd Gmein / vnd in warem Glauben vnd gehorsam deines heiligen Euangelions stätigs bleiben / vñ biß ans end bestendig verharren / vnnd sich kein falsche lehr / noch fleischliche lüst / von bekannter warheit / abfüren lassen: gibe jnen das sie zü allem deinem gefallen / an Christum deinen Son / vnser gemeines Haupt / jm̃er wachsen / vnnd sein volkom-

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[XXXVIII/0079] Gott Him̃eltscher vatter / der du allein alles güts in vns anfahest / bestätigest vnd außmachest / wir bitten dich für dise Kinder / die du deiner Kirchen geschenckt / vnd durch den heiligen Tauff widergeborn / vñ nun so weit erleüchtet hast / das sie dise deine gnad vnnd güte / vnd jr erlösung in Christo deinem lieben Son / vnserm Herrn / auch selbst erkennen / vnd vor deiner Gmein bekennen / stercke diß dein werck / das du in jnen angefangen hast: mehre jnen deinen heiligen Geist / auff das sie in deiner Kirchen vnd Gmein / vnd in warem Glauben vnd gehorsam deines heiligen Euangelions stätigs bleiben / vñ biß ans end bestendig verharren / vnnd sich kein falsche lehr / noch fleischliche lüst / von bekannter warheit / abfüren lassen: gibe jnen das sie zü allem deinem gefallen / an Christum deinen Son / vnser gemeines Haupt / jm̃er wachsen / vnnd sein volkom-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XXXVIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/79>, abgerufen am 28.11.2024.