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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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sollen / Sonder wa sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Man / in der eil gehaben mögen / den selben berüffen / vnd jnen das Kind tauffen lassen. Aber so das selb von schwacheit wegen des Kinds / je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder wölchs gegenwürtigs Christlichs weib sich des täuffens vnderfangen will / zwo oder drei personen / so verhanden / zürzeügnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweier oder dreier kundtschafft die Tauff bestendig sei / vnd züuor das gebett / Vatter vnser / sprechen / darauff das Kind mit wasser tauffen / vnd sprechen.

Ich tauff dich im Namen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists.

Wer nun also wie jetzt vermeldt Gahegetaufft ist / der soll nicht anderwerts wider getaufft werden / sonder soll bei dem empfangnen Tauff beleiben.

Jedoch so das Kind lebendig bleibt / soll man es in die Kirchen tragen / als dann soll der Kirchendiener vngeuarlich nachnolgender weiß damit handeln.

Züm ersten frage er die Hebammen / wie

sollen / Sonder wa sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Man / in der eil gehaben mögen / den selben berüffen / vnd jnen das Kind tauffen lassen. Aber so das selb von schwacheit wegen des Kinds / je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder wölchs gegenwürtigs Christlichs weib sich des täuffens vnderfangen will / zwo oder drei personen / so verhanden / zürzeügnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweier oder dreier kundtschafft die Tauff bestendig sei / vnd züuor das gebett / Vatter vnser / sprechen / darauff das Kind mit wasser tauffen / vnd sprechen.

Ich tauff dich im Namen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists.

Wer nun also wie jetzt vermeldt Gahegetaufft ist / der soll nicht anderwerts wider getaufft werden / sonder soll bei dem empfangnen Tauff beleiben.

Jedoch so das Kind lebendig bleibt / soll man es in die Kirchen tragen / als dann soll der Kirchendiener vngeuarlich nachnolgender weiß damit handeln.

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[XIX/0041] sollen / Sonder wa sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Man / in der eil gehaben mögen / den selben berüffen / vnd jnen das Kind tauffen lassen. Aber so das selb von schwacheit wegen des Kinds / je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder wölchs gegenwürtigs Christlichs weib sich des täuffens vnderfangen will / zwo oder drei personen / so verhanden / zürzeügnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweier oder dreier kundtschafft die Tauff bestendig sei / vnd züuor das gebett / Vatter vnser / sprechen / darauff das Kind mit wasser tauffen / vnd sprechen. Ich tauff dich im Namen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists. Wer nun also wie jetzt vermeldt Gahegetaufft ist / der soll nicht anderwerts wider getaufft werden / sonder soll bei dem empfangnen Tauff beleiben. Jedoch so das Kind lebendig bleibt / soll man es in die Kirchen tragen / als dann soll der Kirchendiener vngeuarlich nachnolgender weiß damit handeln. Züm ersten frage er die Hebam̃en / wie

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XIX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/41>, abgerufen am 24.11.2024.