Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.rechten reinen vnd göttlichen lehr des heiligen Euangelions Christi / allerlei widerwertigs je vnnd allwegen / auch noch zügetragen / vnd die vndanckbarkeit gegen so vnaußsprechlicher göttlicher gütthat / so groß erscheinet / das nicht zü wundern were / ob schon die alt Finsternus widerumb einfiele / Jedoch so ist die göttlich Mayestat nicht allein so gwaltig vnnd mächtig / das sie die Predig des Sons Gottes / wider die Porten der hellen erhalten kan / sonder ist auch so gnädig vnd barmbertzig / das sie / vnangesehen viler vndanckbarkeit / sich jrer güte vnd gaben / zü erhaltung der ehr jhres göttlichen Namens / vnnd zü beweisung der warheit jhrer züsagung / nich gerewen lassen will. Hierauff nach dem wir vns / auß schuldiger danckbarkeit / pflichtig erkennen / das wir der heiligen Christlichen Kirchen / rechten reinen vnd göttlichen lehr des heiligen Euangelions Christi / allerlei widerwertigs je vnnd allwegen / auch noch zügetragen / vnd die vndanckbarkeit gegen so vnaußsprechlicher göttlicher gütthat / so groß erscheinet / das nicht zü wundern were / ob schon die alt Finsternus widerumb einfiele / Jedoch so ist die göttlich Mayestat nicht allein so gwaltig vnnd mächtig / das sie die Predig des Sons Gottes / wider die Porten der hellen erhalten kan / sonder ist auch so gnädig vnd barmbertzig / das sie / vnangesehen viler vndanckbarkeit / sich jrer güte vnd gaben / zü erhaltung der ehr jhres göttlichen Namens / vnnd zü beweisung der warheit jhrer züsagung / nich gerewen lassen will. Hierauff nach dem wir vns / auß schuldiger danckbarkeit / pflichtig erkennen / das wir der heiligen Christlichen Kirchen / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0004"/> rechten reinen vnd göttlichen lehr des heiligen Euangelions Christi / allerlei widerwertigs je vnnd allwegen / auch noch zügetragen / vnd die vndanckbarkeit gegen so vnaußsprechlicher göttlicher gütthat / so groß erscheinet / das nicht zü wundern were / ob schon die alt Finsternus widerumb einfiele / Jedoch so ist die göttlich Mayestat nicht allein so gwaltig vnnd mächtig / das sie die Predig des Sons Gottes / wider die Porten der hellen erhalten kan / sonder ist auch so gnädig vnd barmbertzig / das sie / vnangesehen viler vndanckbarkeit / sich jrer güte vnd gaben / zü erhaltung der ehr jhres göttlichen Namens / vnnd zü beweisung der warheit jhrer züsagung / nich gerewen lassen will.</p> <p>Hierauff nach dem wir vns / auß schuldiger danckbarkeit / pflichtig erkennen / das wir der heiligen Christlichen Kirchen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0004]
rechten reinen vnd göttlichen lehr des heiligen Euangelions Christi / allerlei widerwertigs je vnnd allwegen / auch noch zügetragen / vnd die vndanckbarkeit gegen so vnaußsprechlicher göttlicher gütthat / so groß erscheinet / das nicht zü wundern were / ob schon die alt Finsternus widerumb einfiele / Jedoch so ist die göttlich Mayestat nicht allein so gwaltig vnnd mächtig / das sie die Predig des Sons Gottes / wider die Porten der hellen erhalten kan / sonder ist auch so gnädig vnd barmbertzig / das sie / vnangesehen viler vndanckbarkeit / sich jrer güte vnd gaben / zü erhaltung der ehr jhres göttlichen Namens / vnnd zü beweisung der warheit jhrer züsagung / nich gerewen lassen will.
Hierauff nach dem wir vns / auß schuldiger danckbarkeit / pflichtig erkennen / das wir der heiligen Christlichen Kirchen /
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/4>, abgerufen am 22.07.2024. |