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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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rechten reinen vnd göttlichen lehr des heiligen Euangelions Christi / allerlei widerwertigs je vnnd allwegen / auch noch zügetragen / vnd die vndanckbarkeit gegen so vnaußsprechlicher göttlicher gütthat / so groß erscheinet / das nicht zü wundern were / ob schon die alt Finsternus widerumb einfiele / Jedoch so ist die göttlich Mayestat nicht allein so gwaltig vnnd mächtig / das sie die Predig des Sons Gottes / wider die Porten der hellen erhalten kan / sonder ist auch so gnädig vnd barmbertzig / das sie / vnangesehen viler vndanckbarkeit / sich jrer güte vnd gaben / zü erhaltung der ehr jhres göttlichen Namens / vnnd zü beweisung der warheit jhrer züsagung / nich gerewen lassen will.

Hierauff nach dem wir vns / auß schuldiger danckbarkeit / pflichtig erkennen / das wir der heiligen Christlichen Kirchen /

rechten reinen vnd göttlichen lehr des heiligen Euangelions Christi / allerlei widerwertigs je vnnd allwegen / auch noch zügetragen / vnd die vndanckbarkeit gegen so vnaußsprechlicher göttlicher gütthat / so groß erscheinet / das nicht zü wundern were / ob schon die alt Finsternus widerumb einfiele / Jedoch so ist die göttlich Mayestat nicht allein so gwaltig vnnd mächtig / das sie die Predig des Sons Gottes / wider die Porten der hellen erhalten kan / sonder ist auch so gnädig vnd barmbertzig / das sie / vnangesehen viler vndanckbarkeit / sich jrer güte vnd gaben / zü erhaltung der ehr jhres göttlichen Namens / vnnd zü beweisung der warheit jhrer züsagung / nich gerewen lassen will.

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[0004] rechten reinen vnd göttlichen lehr des heiligen Euangelions Christi / allerlei widerwertigs je vnnd allwegen / auch noch zügetragen / vnd die vndanckbarkeit gegen so vnaußsprechlicher göttlicher gütthat / so groß erscheinet / das nicht zü wundern were / ob schon die alt Finsternus widerumb einfiele / Jedoch so ist die göttlich Mayestat nicht allein so gwaltig vnnd mächtig / das sie die Predig des Sons Gottes / wider die Porten der hellen erhalten kan / sonder ist auch so gnädig vnd barmbertzig / das sie / vnangesehen viler vndanckbarkeit / sich jrer güte vnd gaben / zü erhaltung der ehr jhres göttlichen Namens / vnnd zü beweisung der warheit jhrer züsagung / nich gerewen lassen will. Hierauff nach dem wir vns / auß schuldiger danckbarkeit / pflichtig erkennen / das wir der heiligen Christlichen Kirchen /

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/4>, abgerufen am 24.11.2024.