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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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ren Christo / der mitten vnder vns ist / vnd vor seiner heiligen Kirchen vernemen haben lassen / also sollen jr eüch desselben getrewlich lassen angelegen sein / vnnd mit allem fleiß nachkommen.

Vnd jr alle / jr Eltern vnd verwandten dises Kinds / vnd wieuil eüwer hie zügegen seind / solt nun diß Kind nach dem heiligen Tauff anderst nicht / dann als ein Kind des Allmechtigen / vnd ein glidmaß vnsers Herrn Jesu Christi / dem auch die Engel GottesMatt. 18. Hebre. 1. dienen werden / erkennen vnd halten / Vnd nicht zweifeln / was jr disem Kind thün werden / es sei böß oder güts / das jr das Gott selb vnd vnserm Herrn Christo thün werden / Derhalben eüch kein mühe noch arbeitreüwen soll / die jr darzü ankeret / ein jeder nach seinem berüff vnnd verwandtschafft mit disem Kind / das es dem Herrn wol aufferzogen / vnderwisen vnd

ren Christo / der mitten vnder vns ist / vnd vor seiner heiligen Kirchen vernemen haben lassen / also sollen jr eüch desselben getrewlich lassen angelegen sein / vnnd mit allem fleiß nachkommen.

Vnd jr alle / jr Eltern vnd verwandten dises Kinds / vnd wieuil eüwer hie zügegen seind / solt nun diß Kind nach dem heiligen Tauff anderst nicht / dann als ein Kind des Allmechtigen / vnd ein glidmaß vnsers Herrn Jesu Christi / dem auch die Engel GottesMatt. 18. Hebre. 1. dienen werden / erkennen vnd halten / Vnd nicht zweifeln / was jr disem Kind thün werden / es sei böß oder güts / das jr das Gott selb vñ vnserm Herrn Christo thün werden / Derhalben eüch kein mühe noch arbeitreüwen soll / die jr darzü ankeret / ein jeder nach seinem berüff vnnd verwandtschafft mit disem Kind / das es dem Herrn wol aufferzogen / vnderwisen vnd

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[XVII/0037] ren Christo / der mitten vnder vns ist / vnd vor seiner heiligen Kirchen vernemen haben lassen / also sollen jr eüch desselben getrewlich lassen angelegen sein / vnnd mit allem fleiß nachkommen. Vnd jr alle / jr Eltern vnd verwandten dises Kinds / vnd wieuil eüwer hie zügegen seind / solt nun diß Kind nach dem heiligen Tauff anderst nicht / dann als ein Kind des Allmechtigen / vnd ein glidmaß vnsers Herrn Jesu Christi / dem auch die Engel Gottes dienen werden / erkennen vnd halten / Vnd nicht zweifeln / was jr disem Kind thün werden / es sei böß oder güts / das jr das Gott selb vñ vnserm Herrn Christo thün werden / Derhalben eüch kein mühe noch arbeitreüwen soll / die jr darzü ankeret / ein jeder nach seinem berüff vnnd verwandtschafft mit disem Kind / das es dem Herrn wol aufferzogen / vnderwisen vnd Matt. 18. Hebre. 1.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XVII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/37>, abgerufen am 25.11.2024.