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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Repetition und Erklerung welche gemeine öffentliche Schriffte und Confessiones, das rechte Corpus Doctrinae, das ist, summarischer Jnhalt, Fürbild, und Richtschnur der reinen Lehre sein ... Wolfenbüttel, 1574.

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losen Epicurischen leben / das es kein Adiaphoron / oder Arbitrarium sey guts zuthun oder zulassen / vnsers gefallens / sondern / das es Gott also von vns haben wil / vnd sein ernster befehl ist / Joh. 15. Ein new gebot gebe ich euch / das jr euch vnter einander liebet / Vnd 1. Jo. 4. Dis gebot haben wir von jhm / das wer Gott liebet / auch seinen Bruder liebe. Vnd die Schrifft selber führet diese rede / Wir sind schüldener vnd schüldig / wir sollen vnd müssen / es ist nötig / etc. Ro 8. vnd 15. Lu. 13 Eph. 5. 2. Tessa 2. j. Joh. 2. Acto. 5. Rom. 13. j. Cor. 9. So redet auch Lutherus also de votis Mona sticis: Opera in Decalogo mandata, non sunt quidem ad iustitian & salutem nessaria, tamen necessaria sunt, neque enim omitti possunt, etiam praesente Fide. Hiebey mus gleich wol aber auch die erklerung gesetzet werden / Das es nicht verstanden solle werden / de necessitate coactionis, als weren das rechte gute Wercke / wenn einer ohne willen genötiget vnnd gezwungen / oder allein zum schein eusserlich ettwas gutes thut / vnd doch das Hertze weis daruon ist / Denn

losen Epicurischen leben / das es kein Adiaphoron / oder Arbitrarium sey guts zuthun oder zulassen / vnsers gefallens / sondern / das es Gott also von vns haben wil / vnd sein ernster befehl ist / Joh. 15. Ein new gebot gebe ich euch / das jr euch vnter einander liebet / Vnd 1. Jo. 4. Dis gebot haben wir von jhm / das wer Gott liebet / auch seinen Bruder liebe. Vnd die Schrifft selber führet diese rede / Wir sind schüldener vnd schüldig / wir sollen vnd müssen / es ist nötig / etc. Ro 8. vnd 15. Lu. 13 Eph. 5. 2. Tessa 2. j. Joh. 2. Acto. 5. Rom. 13. j. Cor. 9. So redet auch Lutherus also de votis Mona sticis: Opera in Decalogo mandata, non sunt quidem ad iustitiã & salutem nessaria, tamẽ necessaria sunt, neque enim omitti possunt, etiam praesente Fide. Hiebey mus gleich wol aber auch die erklerung gesetzet werden / Das es nicht verstanden solle werden / de necessitate coactionis, als weren das rechte gute Wercke / wenn einer ohne willen genötiget vnnd gezwungen / oder allein zum schein eusserlich ettwas gutes thut / vnd doch das Hertze weis daruon ist / Denn

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[0099] losen Epicurischen leben / das es kein Adiaphoron / oder Arbitrarium sey guts zuthun oder zulassen / vnsers gefallens / sondern / das es Gott also von vns haben wil / vnd sein ernster befehl ist / Joh. 15. Ein new gebot gebe ich euch / das jr euch vnter einander liebet / Vnd 1. Jo. 4. Dis gebot haben wir von jhm / das wer Gott liebet / auch seinen Bruder liebe. Vnd die Schrifft selber führet diese rede / Wir sind schüldener vnd schüldig / wir sollen vnd müssen / es ist nötig / etc. Ro 8. vnd 15. Lu. 13 Eph. 5. 2. Tessa 2. j. Joh. 2. Acto. 5. Rom. 13. j. Cor. 9. So redet auch Lutherus also de votis Mona sticis: Opera in Decalogo mandata, non sunt quidem ad iustitiã & salutem nessaria, tamẽ necessaria sunt, neque enim omitti possunt, etiam praesente Fide. Hiebey mus gleich wol aber auch die erklerung gesetzet werden / Das es nicht verstanden solle werden / de necessitate coactionis, als weren das rechte gute Wercke / wenn einer ohne willen genötiget vnnd gezwungen / oder allein zum schein eusserlich ettwas gutes thut / vnd doch das Hertze weis daruon ist / Denn

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Repetition und Erklerung welche gemeine öffentliche Schriffte und Confessiones, das rechte Corpus Doctrinae, das ist, summarischer Jnhalt, Fürbild, und Richtschnur der reinen Lehre sein ... Wolfenbüttel, 1574, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_repetition_1574/99>, abgerufen am 05.05.2024.