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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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wen Testament sein / So ist das klar / das die Tauffe vnd das Abendtmal des HERrn / warhafftige Sacramenta sein / denn dauon haben wir beide stücke / die zum rechtem Sacrament gehören / in Gottes Wort außgedrucket / den befehl vnd die verheissung Gottes. In der Absolution ist kein gewisser eusserlicher Ritus von Gott verordnet / vnd gebotten: Allein weil durch die Absolution / die verheissung der gnaden applicieret wirdt singulis petentibus & credentibus, Einem jedem insonderheit der es im rechtem Glauben begeret / ists nicht vbel gethan / wenn man sie mit vnder die Sacrament rechnet / wie auch die Apologia thut. Vnd sollen hierüber die Pastores kein gezenck machen.

Das aber auch die Sacramentschwermer nicht mögen in diese Kirchen einreissen / sollen die leute für diesem jhrem jrrthumb gewarnet werden / das sie fürgeben / die Sacramenta sein allein eusserliche zeichen / die do Gottes gnade nur bedeuten / oder eusserlich dauon allein zeugniß geben / vnd erinnerung thun. Es soll aber dagegen auß Gottes Wort geleret werden / das die Sacramenta sein solche handlungen / die Gottes sein selbs eigen werck seind / die er selbs gegenwertig / durch den Diener verrichtet / in welchen / vnd durch welche er die verheissene gnade / vnnd alle erworbene güter in Christo fürtregt / reichtt / zueignet / bestettiget / vnd versiegelt / einem jeden / der sie in rechtem Glauben nutzet / vnd brauchet / das also Gott selber / durch die Sacrament in vns krefftig ist vnd wircket. Derhalben auch die Sacramenta / vnnd derselbigen krafft / nicht stehen auff des Dieners wirdigkeit oder vnwirdigkeit / Sondern / wenn sie nach verordnung des HERrn Christi verhandelt wer-

wen Testament sein / So ist das klar / das die Tauffe vnd das Abendtmal des HERrn / warhafftige Sacramenta sein / denn dauon haben wir beide stücke / die zum rechtem Sacrament gehören / in Gottes Wort außgedrucket / den befehl vnd die verheissung Gottes. In der Absolution ist kein gewisser eusserlicher Ritus von Gott verordnet / vnd gebotten: Allein weil durch die Absolution / die verheissung der gnaden applicieret wirdt singulis petentibus & credentibus, Einem jedem insonderheit der es im rechtem Glauben begeret / ists nicht vbel gethan / wenn man sie mit vnder die Sacrament rechnet / wie auch die Apologia thut. Vnd sollen hierüber die Pastores kein gezenck machen.

Das aber auch die Sacramentschwermer nicht mögen in diese Kirchen einreissen / sollen die leute für diesem jhrem jrrthumb gewarnet werden / das sie fürgeben / die Sacramenta sein allein eusserliche zeichen / die do Gottes gnade nur bedeuten / oder eusserlich dauon allein zeugniß geben / vñ erinnerung thun. Es soll aber dagegen auß Gottes Wort geleret werden / das die Sacramenta sein solche handlungen / die Gottes sein selbs eigen werck seind / die er selbs gegenwertig / durch den Diener verrichtet / in welchen / vnd durch welche er die verheissene gnade / vnnd alle erworbene güter in Christo fürtregt / reichtt / zueignet / bestettiget / vnd versiegelt / einem jeden / der sie in rechtem Glauben nutzet / vnd brauchet / das also Gott selber / durch die Sacrament in vns krefftig ist vnd wircket. Derhalben auch die Sacramenta / vnnd derselbigen krafft / nicht stehen auff des Dieners wirdigkeit oder vnwirdigkeit / Sondern / wenn sie nach verordnung des HERrn Christi verhandelt wer-

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[0094] wen Testament sein / So ist das klar / das die Tauffe vnd das Abendtmal des HERrn / warhafftige Sacramenta sein / denn dauon haben wir beide stücke / die zum rechtem Sacrament gehören / in Gottes Wort außgedrucket / den befehl vnd die verheissung Gottes. In der Absolution ist kein gewisser eusserlicher Ritus von Gott verordnet / vnd gebotten: Allein weil durch die Absolution / die verheissung der gnaden applicieret wirdt singulis petentibus & credentibus, Einem jedem insonderheit der es im rechtem Glauben begeret / ists nicht vbel gethan / wenn man sie mit vnder die Sacrament rechnet / wie auch die Apologia thut. Vnd sollen hierüber die Pastores kein gezenck machen. Das aber auch die Sacramentschwermer nicht mögen in diese Kirchen einreissen / sollen die leute für diesem jhrem jrrthumb gewarnet werden / das sie fürgeben / die Sacramenta sein allein eusserliche zeichen / die do Gottes gnade nur bedeuten / oder eusserlich dauon allein zeugniß geben / vñ erinnerung thun. Es soll aber dagegen auß Gottes Wort geleret werden / das die Sacramenta sein solche handlungen / die Gottes sein selbs eigen werck seind / die er selbs gegenwertig / durch den Diener verrichtet / in welchen / vnd durch welche er die verheissene gnade / vnnd alle erworbene güter in Christo fürtregt / reichtt / zueignet / bestettiget / vnd versiegelt / einem jeden / der sie in rechtem Glauben nutzet / vnd brauchet / das also Gott selber / durch die Sacrament in vns krefftig ist vnd wircket. Derhalben auch die Sacramenta / vnnd derselbigen krafft / nicht stehen auff des Dieners wirdigkeit oder vnwirdigkeit / Sondern / wenn sie nach verordnung des HERrn Christi verhandelt wer-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/94>, abgerufen am 24.11.2024.