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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnd soll die schwermerey / als das ergsie seelengifft verhütet werden / die da lehret / das die Christen / den Glauben vnd Gottes gnade / durch keinerley sünde wiederumb verliehren können. Item das den gleubigen keinerley sünde schaden können / wie Lutherus dieselbige schwermerey gewaltig mit grossem eiffer wiederlegt in articulis Schmalcaldicis.

Nun ist die frage / Wie vnd woher das komme / das in den Christen ettliche Sünde nicht verdamlich / ettliche aber tödtlich vnd verdamlich sey? Daher / wie vorgesagt vnd erweiset / kömpt es nicht / das einige Sünde an sich selbs für Gottes gericht so ein liederlich / schlecht / geringe ding sey / So kömpt es auch daher nicht / als ob ettliche Sünde so groß vnnd schwer weren / dafür Christus nicht gnug gethan hette / oder / die durch den glauben / vmb Christus willen / nicht köndten vergeben werden / Denn Ambrosius hat der schrifft meinung in einem schönem kurtzen spruch gefasset / Omne peccatum per poenitentiam fit veniale. Sondern der grundt / vnd die vrsach / wirdt in den vorgemelten sprüchen der schrifft klerlich geweiset / welches zum leichterem verstande / für die einfeltigen / gefasset kan werden / in diese zwey stück / Buß vnd Glauben / nemlich / ob wir an der Sünde ein mißfallen haben / der feind sein / jr wiederstreben / sie creutzigen vnd tödten. Oder aber / ob wir gefallen / lust vnd liebe zur Sünde haben / allerley gelegenheit darzu suchen / jr folgen / ins werck bringen / etc. Item / ob wir suchen der Sünden loß zuwerden / oder derselbigen mehr zumachen / diß kan ein jeder einfeltiger verstehen / vnd bey sich selbst finden. Vnd wenn die lehre /

Vnd soll die schwermerey / als das ergsie seelengifft verhütet werden / die da lehret / das die Christen / den Glauben vnd Gottes gnade / durch keinerley sünde wiederumb verliehren können. Item das den gleubigen keinerley sünde schaden können / wie Lutherus dieselbige schwermerey gewaltig mit grossem eiffer wiederlegt in articulis Schmalcaldicis.

Nun ist die frage / Wie vnd woher das komme / das in den Christen ettliche Sünde nicht verdamlich / ettliche aber tödtlich vnd verdamlich sey? Daher / wie vorgesagt vnd erweiset / kömpt es nicht / das einige Sünde an sich selbs für Gottes gericht so ein liederlich / schlecht / geringe ding sey / So kömpt es auch daher nicht / als ob ettliche Sünde so groß vnnd schwer weren / dafür Christus nicht gnug gethan hette / oder / die durch den glauben / vmb Christus willen / nicht köndten vergeben werden / Deñ Ambrosius hat der schrifft meinung in einem schönem kurtzen spruch gefasset / Omne peccatum per poenitentiam fit veniale. Sondern der grundt / vnd die vrsach / wirdt in den vorgemelten sprüchen der schrifft klerlich geweiset / welches zum leichterem verstande / für die einfeltigen / gefasset kan werden / in diese zwey stück / Buß vnd Glauben / nemlich / ob wir an der Sünde ein mißfallen haben / der feind sein / jr wiederstreben / sie creutzigen vnd tödten. Oder aber / ob wir gefallen / lust vnd liebe zur Sünde haben / allerley gelegenheit darzu suchen / jr folgen / ins werck bringen / etc. Item / ob wir suchen der Sünden loß zuwerden / oder derselbigen mehr zumachen / diß kan ein jeder einfeltiger verstehen / vnd bey sich selbst finden. Vnd wenn die lehre /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/60>, abgerufen am 25.11.2024.