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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wir wöllen auch / das sie sich des Gotteslesterns / Schwerens vnd Fluchens / gentzlich enthalten / vnnd vermeiden.

Welcher oder welche Spittaler oder Pfründer / einer oder eine hierüber / allein auß ringem gemüth / vnnd böser gewonheit / ohne gefehr Schweret oder Fluchet / dem sol vber ein Malzeit / sein gebürende Fleisch / oder dergleichen abgebrochen werden.

So aber einer auß Zorn / verdachtem muth / fürsetzlich vnd gefehrlich / vnd insonderheit vber geschehener vermanung) wie dann hieuor ein jeder den andern warnen vnd vermanen sol) Fluchen vnd Schweren würde / der sol / als ein Gottslesterer / gestrafft werden.

Welcher oder welche im Spittal / im Ehebruch begriffen / oder eine Jungfraw / besonder einen armen verpfründten Weisen / geschwecht / vnd solches kundtbarlich erwiesen wird / derselbig sol sein Pfründ gegen dem Spittal verwirckt / vnd nichts desto weniger / vmb seine mißhandlung / nach gestalt eines jeden thettlicher handlung / mit Keyserlichem / strengen Rechten gestrafft werden.

Do aber einer sonsten Vnzucht / oder Hurerey treiben würde / der sol mit ernst vnnachlessig gestrafft werden.

Es sol auch das voll vnd zutrincken / von den Spittalern / in vnd ausserhalb der Spittalen / gentzlich vermitten bleiben. Vnd ein jede Spittals person schüldig sein / wo sie solche obgemelte Vnzucht / schandbare oder zenckische wort / Gotteslesterung / Hurerey / Ehebruch / Jungfraw schwechung / voll vnd zutrinckens / oder andere laster / von einem

Wir wöllen auch / das sie sich des Gotteslesterns / Schwerens vnd Fluchens / gentzlich enthalten / vnnd vermeiden.

Welcher oder welche Spittaler oder Pfründer / einer oder eine hierüber / allein auß ringem gemüth / vnnd böser gewonheit / ohne gefehr Schweret oder Fluchet / dem sol vber ein Malzeit / sein gebürende Fleisch / oder dergleichen abgebrochen werden.

So aber einer auß Zorn / verdachtem muth / fürsetzlich vnd gefehrlich / vnd insonderheit vber geschehener vermanung) wie dann hieuor ein jeder den andern warnen vnd vermanen sol) Fluchen vnd Schweren würde / der sol / als ein Gottslesterer / gestrafft werden.

Welcher oder welche im Spittal / im Ehebruch begriffen / oder eine Jungfraw / besonder einen armen verpfründten Weisen / geschwecht / vnd solches kundtbarlich erwiesen wird / derselbig sol sein Pfründ gegen dem Spittal verwirckt / vnd nichts desto weniger / vmb seine mißhandlung / nach gestalt eines jeden thettlicher handlung / mit Keyserlichem / strengen Rechten gestrafft werden.

Do aber einer sonsten Vnzucht / oder Hurerey treiben würde / der sol mit ernst vnnachlessig gestrafft werden.

Es sol auch das voll vnd zutrincken / von den Spittalern / in vnd ausserhalb der Spittalen / gentzlich vermitten bleiben. Vnd ein jede Spittals person schüldig sein / wo sie solche obgemelte Vnzucht / schandbare oder zenckische wort / Gotteslesterung / Hurerey / Ehebruch / Jungfraw schwechung / voll vnd zutrinckens / oder andere laster / von einem

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[449/0598] Wir wöllen auch / das sie sich des Gotteslesterns / Schwerens vnd Fluchens / gentzlich enthalten / vnnd vermeiden. Welcher oder welche Spittaler oder Pfründer / einer oder eine hierüber / allein auß ringem gemüth / vnnd böser gewonheit / ohne gefehr Schweret oder Fluchet / dem sol vber ein Malzeit / sein gebürende Fleisch / oder dergleichen abgebrochen werden. So aber einer auß Zorn / verdachtem muth / fürsetzlich vnd gefehrlich / vnd insonderheit vber geschehener vermanung) wie dann hieuor ein jeder den andern warnen vnd vermanen sol) Fluchen vnd Schweren würde / der sol / als ein Gottslesterer / gestrafft werden. Welcher oder welche im Spittal / im Ehebruch begriffen / oder eine Jungfraw / besonder einen armen verpfründten Weisen / geschwecht / vnd solches kundtbarlich erwiesen wird / derselbig sol sein Pfründ gegen dem Spittal verwirckt / vnd nichts desto weniger / vmb seine mißhandlung / nach gestalt eines jeden thettlicher handlung / mit Keyserlichem / strengen Rechten gestrafft werden. Do aber einer sonsten Vnzucht / oder Hurerey treiben würde / der sol mit ernst vnnachlessig gestrafft werden. Es sol auch das voll vnd zutrincken / von den Spittalern / in vnd ausserhalb der Spittalen / gentzlich vermitten bleiben. Vnd ein jede Spittals person schüldig sein / wo sie solche obgemelte Vnzucht / schandbare oder zenckische wort / Gotteslesterung / Hurerey / Ehebruch / Jungfraw schwechung / voll vnd zutrinckens / oder andere laster / von einem

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/598>, abgerufen am 18.09.2024.