Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Wir wöllen auch / das sie sich des Gotteslesterns / Schwerens vnd Fluchens / gentzlich enthalten / vnnd vermeiden.

Welcher oder welche Spittaler oder Pfründer / einer oder eine hierüber / allein auß ringem gemüth / vnnd böser gewonheit / ohne gefehr Schweret oder Fluchet / dem sol vber ein Malzeit / sein gebürende Fleisch / oder dergleichen abgebrochen werden.

So aber einer auß Zorn / verdachtem muth / fürsetzlich vnd gefehrlich / vnd insonderheit vber geschehener vermanung) wie dann hieuor ein jeder den andern warnen vnd vermanen sol) Fluchen vnd Schweren würde / der sol / als ein Gottslesterer / gestrafft werden.

Welcher oder welche im Spittal / im Ehebruch begriffen / oder eine Jungfraw / besonder einen armen verpfründten Weisen / geschwecht / vnd solches kundtbarlich erwiesen wird / derselbig sol sein Pfründ gegen dem Spittal verwirckt / vnd nichts desto weniger / vmb seine mißhandlung / nach gestalt eines jeden thettlicher handlung / mit Keyserlichem / strengen Rechten gestrafft werden.

Do aber einer sonsten Vnzucht / oder Hurerey treiben würde / der sol mit ernst vnnachlessig gestrafft werden.

Es sol auch das voll vnd zutrincken / von den Spittalern / in vnd ausserhalb der Spittalen / gentzlich vermitten bleiben. Vnd ein jede Spittals person schüldig sein / wo sie solche obgemelte Vnzucht / schandbare oder zenckische wort / Gotteslesterung / Hurerey / Ehebruch / Jungfraw schwechung / voll vnd zutrinckens / oder andere laster / von einem

Wir wöllen auch / das sie sich des Gotteslesterns / Schwerens vnd Fluchens / gentzlich enthalten / vnnd vermeiden.

Welcher oder welche Spittaler oder Pfründer / einer oder eine hierüber / allein auß ringem gemüth / vnnd böser gewonheit / ohne gefehr Schweret oder Fluchet / dem sol vber ein Malzeit / sein gebürende Fleisch / oder dergleichen abgebrochen werden.

So aber einer auß Zorn / verdachtem muth / fürsetzlich vnd gefehrlich / vnd insonderheit vber geschehener vermanung) wie dann hieuor ein jeder den andern warnen vnd vermanen sol) Fluchen vnd Schweren würde / der sol / als ein Gottslesterer / gestrafft werden.

Welcher oder welche im Spittal / im Ehebruch begriffen / oder eine Jungfraw / besonder einen armen verpfründten Weisen / geschwecht / vnd solches kundtbarlich erwiesen wird / derselbig sol sein Pfründ gegen dem Spittal verwirckt / vnd nichts desto weniger / vmb seine mißhandlung / nach gestalt eines jeden thettlicher handlung / mit Keyserlichem / strengen Rechten gestrafft werden.

Do aber einer sonsten Vnzucht / oder Hurerey treiben würde / der sol mit ernst vnnachlessig gestrafft werden.

Es sol auch das voll vnd zutrincken / von den Spittalern / in vnd ausserhalb der Spittalen / gentzlich vermitten bleiben. Vnd ein jede Spittals person schüldig sein / wo sie solche obgemelte Vnzucht / schandbare oder zenckische wort / Gotteslesterung / Hurerey / Ehebruch / Jungfraw schwechung / voll vnd zutrinckens / oder andere laster / von einem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0598" n="449"/>
        <p>Wir wöllen auch / das sie sich des Gotteslesterns / Schwerens vnd Fluchens / gentzlich enthalten / vnnd vermeiden.</p>
        <p>Welcher oder welche Spittaler oder Pfründer / einer oder eine hierüber / allein auß ringem gemüth / vnnd böser gewonheit / ohne gefehr Schweret oder Fluchet / dem sol vber ein Malzeit / sein gebürende Fleisch / oder dergleichen abgebrochen werden.</p>
        <p>So aber einer auß Zorn / verdachtem muth / fürsetzlich vnd gefehrlich / vnd insonderheit vber geschehener vermanung) wie dann hieuor ein jeder den andern warnen vnd vermanen sol) Fluchen vnd Schweren würde / der sol / als ein Gottslesterer / gestrafft werden.</p>
        <p>Welcher oder welche im Spittal / im Ehebruch begriffen / oder eine Jungfraw / besonder einen armen verpfründten Weisen / geschwecht / vnd solches kundtbarlich erwiesen wird / derselbig sol sein Pfründ gegen dem Spittal verwirckt / vnd nichts desto weniger / vmb seine mißhandlung / nach gestalt eines jeden thettlicher handlung / mit Keyserlichem / strengen Rechten gestrafft werden.</p>
        <p>Do aber einer sonsten Vnzucht / oder Hurerey treiben würde / der sol mit ernst vnnachlessig gestrafft werden.</p>
        <p>Es sol auch das voll vnd zutrincken / von den Spittalern / in vnd ausserhalb der Spittalen / gentzlich vermitten bleiben. Vnd ein jede Spittals person schüldig sein / wo sie solche obgemelte Vnzucht / schandbare oder zenckische wort / Gotteslesterung / Hurerey / Ehebruch / Jungfraw schwechung / voll vnd zutrinckens / oder andere laster / von einem
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[449/0598] Wir wöllen auch / das sie sich des Gotteslesterns / Schwerens vnd Fluchens / gentzlich enthalten / vnnd vermeiden. Welcher oder welche Spittaler oder Pfründer / einer oder eine hierüber / allein auß ringem gemüth / vnnd böser gewonheit / ohne gefehr Schweret oder Fluchet / dem sol vber ein Malzeit / sein gebürende Fleisch / oder dergleichen abgebrochen werden. So aber einer auß Zorn / verdachtem muth / fürsetzlich vnd gefehrlich / vnd insonderheit vber geschehener vermanung) wie dann hieuor ein jeder den andern warnen vnd vermanen sol) Fluchen vnd Schweren würde / der sol / als ein Gottslesterer / gestrafft werden. Welcher oder welche im Spittal / im Ehebruch begriffen / oder eine Jungfraw / besonder einen armen verpfründten Weisen / geschwecht / vnd solches kundtbarlich erwiesen wird / derselbig sol sein Pfründ gegen dem Spittal verwirckt / vnd nichts desto weniger / vmb seine mißhandlung / nach gestalt eines jeden thettlicher handlung / mit Keyserlichem / strengen Rechten gestrafft werden. Do aber einer sonsten Vnzucht / oder Hurerey treiben würde / der sol mit ernst vnnachlessig gestrafft werden. Es sol auch das voll vnd zutrincken / von den Spittalern / in vnd ausserhalb der Spittalen / gentzlich vermitten bleiben. Vnd ein jede Spittals person schüldig sein / wo sie solche obgemelte Vnzucht / schandbare oder zenckische wort / Gotteslesterung / Hurerey / Ehebruch / Jungfraw schwechung / voll vnd zutrinckens / oder andere laster / von einem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/598
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/598>, abgerufen am 22.11.2024.