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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnd nach dem biß anhero / an etlichen örten / von Ober vnd Vnderamptleuten / in Vogtgerichten / vnd sonsten auch von Gerichten vnd Pflegern / auff die Kasten vnnd Spitalen ein namhaffte / vbermessige zerung vnd Gasterey gewendt vnd gebraucht worden / das sol hinfurt vermitten / vnd abgeschaffet sein / bey vermeidung vnser vngnad vnnd straff / Vnd nichts desto weniger / wo ein solche zerung auffgewendt würde / das sol von dem jenigen / so daran schüldig / dem Kasten also bar wieder erstattet werden.

Es sol den Geistlichen vnd Armen Kasten / auch Spitalen vnsers Fürstenthumbs zu gut / ein jeglicher Vogt / oder Schultheiß / zu der bezalung der Zinß / vnd anderern einkommen / derselbigen Kasten vnd Spittalen / als offt sie darumb angesucht werden / mit höchstem vleiß vnnd ernst verhelffen / gegen den jenigen / die jre Zinß nicht geben wolten / die sie doch vormals geben hetten / oder durch jre Voreltern gegeben worden / das also solche Kasten vnd Spittalen in beseß were / die sol der Vogt oder Schultheiß pfenden / vnd die Geistlichen / Verwalter / Kasten vnd Spittalmeister vnsers Fürstenthumbs / mit den pfanden jres gefallens handeln lassen / die zuuersetzen vnd zuuerkeuffen / nach notturfft der Kasten vnd Pflegschafften / vnangesehen alle gewonheit / so biß anhero mit den pfanden gehalten / doch das hierinnen keine gefahr gebrauchet / auch der vnuermüglichen verschonet / vnnd Christliche Liebe nicht vberschritten werde.

Man sol auch vmb keine Gütter oder Zinß / den Kirchen vnd Armen Kasten / Auch Spittalen vnsers Für-

Vnd nach dem biß anhero / an etlichen örten / von Ober vnd Vnderamptleuten / in Vogtgerichten / vnd sonsten auch von Gerichten vnd Pflegern / auff die Kasten vnnd Spitalen ein namhaffte / vbermessige zerung vnd Gasterey gewendt vnd gebraucht worden / das sol hinfurt vermitten / vnd abgeschaffet sein / bey vermeidung vnser vngnad vnnd straff / Vnd nichts desto weniger / wo ein solche zerung auffgewendt würde / das sol von dem jenigen / so daran schüldig / dem Kasten also bar wieder erstattet werden.

Es sol den Geistlichen vnd Armen Kasten / auch Spitalen vnsers Fürstenthumbs zu gut / ein jeglicher Vogt / oder Schultheiß / zu der bezalung der Zinß / vnd anderern einkommen / derselbigen Kasten vnd Spittalen / als offt sie darumb angesucht werden / mit höchstem vleiß vnnd ernst verhelffen / gegen den jenigen / die jre Zinß nicht geben wolten / die sie doch vormals geben hetten / oder durch jre Voreltern gegeben worden / das also solche Kasten vnd Spittalen in beseß were / die sol der Vogt oder Schultheiß pfenden / vnd die Geistlichen / Verwalter / Kasten vnd Spittalmeister vnsers Fürstenthumbs / mit den pfanden jres gefallens handeln lassen / die zuuersetzen vnd zuuerkeuffen / nach notturfft der Kasten vnd Pflegschafften / vnangesehen alle gewonheit / so biß anhero mit den pfanden gehalten / doch das hierinnen keine gefahr gebrauchet / auch der vnuermüglichen verschonet / vnnd Christliche Liebe nicht vberschritten werde.

Man sol auch vmb keine Gütter oder Zinß / den Kirchen vnd Armen Kasten / Auch Spittalen vnsers Für-

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[442/0591] Vnd nach dem biß anhero / an etlichen örten / von Ober vnd Vnderamptleuten / in Vogtgerichten / vnd sonsten auch von Gerichten vnd Pflegern / auff die Kasten vnnd Spitalen ein namhaffte / vbermessige zerung vnd Gasterey gewendt vnd gebraucht worden / das sol hinfurt vermitten / vnd abgeschaffet sein / bey vermeidung vnser vngnad vnnd straff / Vnd nichts desto weniger / wo ein solche zerung auffgewendt würde / das sol von dem jenigen / so daran schüldig / dem Kasten also bar wieder erstattet werden. Es sol den Geistlichen vnd Armen Kasten / auch Spitalen vnsers Fürstenthumbs zu gut / ein jeglicher Vogt / oder Schultheiß / zu der bezalung der Zinß / vnd anderern einkommen / derselbigen Kasten vnd Spittalen / als offt sie darumb angesucht werden / mit höchstem vleiß vnnd ernst verhelffen / gegen den jenigen / die jre Zinß nicht geben wolten / die sie doch vormals geben hetten / oder durch jre Voreltern gegeben worden / das also solche Kasten vnd Spittalen in beseß were / die sol der Vogt oder Schultheiß pfenden / vnd die Geistlichen / Verwalter / Kasten vnd Spittalmeister vnsers Fürstenthumbs / mit den pfanden jres gefallens handeln lassen / die zuuersetzen vnd zuuerkeuffen / nach notturfft der Kasten vnd Pflegschafften / vnangesehen alle gewonheit / so biß anhero mit den pfanden gehalten / doch das hierinnen keine gefahr gebrauchet / auch der vnuermüglichen verschonet / vnnd Christliche Liebe nicht vberschritten werde. Man sol auch vmb keine Gütter oder Zinß / den Kirchen vnd Armen Kasten / Auch Spittalen vnsers Für-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Ligaturen werden aufgelöst.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/591>, abgerufen am 06.06.2024.