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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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von denen solches fürkömpt / sollen das erst mal / nemlich der Man im Thurn am boden drey tag vnd nacht gestrafft vnd gebüßt / vnd das Weib so also ergriffen / des Allmusen acht tag beraubt / das ander mal / der Man acht tag im Thurn / vnd die Fraw in einer Frawen Gefengnuß / drey tag gestrafft vnd gebüßt / Vnd zum dritten mal / mit Weib vnd Kindern des Landts verwiesen werden / jnen selber zu wol verschüldter straff / vnd damit ander solch Exempel für Augen zunehmen / vnd sich dafür zuuerhüten wissen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der Personen vnd sachen. Welche straffen auch durch vnsere Amptleut vnd Gericht nicht eingestelt oder verzogen / sondern gegen den vberfarern bey zeiten fürgenommen werden sollen / dann woferne durch sie gefehrlichen zugesehen / biß die Armen darüber in das alter / oder sonsten Leibs vnuermüglicheit / gerieten / gedencken wir alßdann gegen denselben fahrlessigen Amptleuten vnd Gerichten gebürlichs einsehens also geschehen zulassen / damit die Armen Kasten jrer fahrlessigkeit nicht entgelten sollen. Wo aber solche Haußarmen vnnd Kinder sein / die gerne arbeiten / vnd dienen wolten / vnd zu arbeiten vnd diensten für sich selber nicht kommen möchten / So sollen die Amptleut vnd Gericht sie zu arbeit vnnd diensten / es sey am gemeinem nutz / oder sonder Personen / oder zu einem eigen eintragenden Bawgütlein / befürdern / oder die Handt bieten / damit in alle wege bey jnen das müssig gehen verhütet / vnd nicht Faulentzer / auch die Arme Kasten desto weniger mit jnen beschweret werden.

Den Dritten / So nicht als gar mit tieffer Armut be-

von denen solches fürkömpt / sollen das erst mal / nemlich der Man im Thurn am boden drey tag vnd nacht gestrafft vnd gebüßt / vnd das Weib so also ergriffen / des Allmusen acht tag beraubt / das ander mal / der Man acht tag im Thurn / vnd die Fraw in einer Frawen Gefengnuß / drey tag gestrafft vnd gebüßt / Vnd zum dritten mal / mit Weib vnd Kindern des Landts verwiesen werden / jnen selber zu wol verschüldter straff / vnd damit ander solch Exempel für Augen zunehmen / vnd sich dafür zuuerhüten wissen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der Personen vnd sachen. Welche straffen auch durch vnsere Amptleut vnd Gericht nicht eingestelt oder verzogen / sondern gegen den vberfarern bey zeiten fürgenommen werden sollen / dann woferne durch sie gefehrlichen zugesehen / biß die Armen darüber in das alter / oder sonsten Leibs vnuermüglicheit / gerieten / gedencken wir alßdann gegen denselben fahrlessigen Amptleuten vnd Gerichten gebürlichs einsehens also geschehen zulassen / damit die Armen Kasten jrer fahrlessigkeit nicht entgelten sollen. Wo aber solche Haußarmen vnnd Kinder sein / die gerne arbeiten / vnd dienen wolten / vnd zu arbeiten vnd diensten für sich selber nicht kommen möchten / So sollen die Amptleut vnd Gericht sie zu arbeit vnnd diensten / es sey am gemeinem nutz / oder sonder Personen / oder zu einem eigen eintragenden Bawgütlein / befürdern / oder die Handt bieten / damit in alle wege bey jnen das müssig gehen verhütet / vnd nicht Faulentzer / auch die Arme Kasten desto weniger mit jnen beschweret werden.

Den Dritten / So nicht als gar mit tieffer Armut be-

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[419/0568] von denen solches fürkömpt / sollen das erst mal / nemlich der Man im Thurn am boden drey tag vnd nacht gestrafft vnd gebüßt / vnd das Weib so also ergriffen / des Allmusen acht tag beraubt / das ander mal / der Man acht tag im Thurn / vnd die Fraw in einer Frawen Gefengnuß / drey tag gestrafft vnd gebüßt / Vnd zum dritten mal / mit Weib vnd Kindern des Landts verwiesen werden / jnen selber zu wol verschüldter straff / vnd damit ander solch Exempel für Augen zunehmen / vnd sich dafür zuuerhüten wissen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der Personen vnd sachen. Welche straffen auch durch vnsere Amptleut vnd Gericht nicht eingestelt oder verzogen / sondern gegen den vberfarern bey zeiten fürgenommen werden sollen / dann woferne durch sie gefehrlichen zugesehen / biß die Armen darüber in das alter / oder sonsten Leibs vnuermüglicheit / gerieten / gedencken wir alßdann gegen denselben fahrlessigen Amptleuten vnd Gerichten gebürlichs einsehens also geschehen zulassen / damit die Armen Kasten jrer fahrlessigkeit nicht entgelten sollen. Wo aber solche Haußarmen vnnd Kinder sein / die gerne arbeiten / vnd dienen wolten / vnd zu arbeiten vnd diensten für sich selber nicht kommen möchten / So sollen die Amptleut vnd Gericht sie zu arbeit vnnd diensten / es sey am gemeinem nutz / oder sonder Personen / oder zu einem eigen eintragenden Bawgütlein / befürdern / oder die Handt bieten / damit in alle wege bey jnen das müssig gehen verhütet / vnd nicht Faulentzer / auch die Arme Kasten desto weniger mit jnen beschweret werden. Den Dritten / So nicht als gar mit tieffer Armut be-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/568>, abgerufen am 22.11.2024.