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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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ZVm Andern / von vngewissen zufelligen einkommen / Sol man erstlich / auff alle Fest vnd Sontag in der Kirchen / vor oder nach der Predigt / wie es an jedem Ort am gelegensten sein kan / mit dem Secklin das Allmusen samlen.

Es sol auch vor jeglicher Kirchthür / ein Erbarer Man mit einer Tafel oder Schüssel / das Allmusen zuempfahen / stehen vnd warten / auff das von den jenigen / welche jr Allmusen dahin gelegener / dann in das Secklin zugeben / dasselbe entfangen / vnd menniglich / zu hülff der Armen / desie mehr angereitzet werde.

Item / Es sollen etliche verordnet werden / die auff Sontag vnd Mitwochen / durch alle Gassen gehen / das Allmusen zuempfangen / vnd zusamlen / deren jeglicher tragen sol / in der Handt eine beschlossene Büchsse / das gelt darinn zuempfangen / vnd auff den Rücken einen Korb oder Botten / das Brodt / oder anders darinn zusamlen / vnnd mit der andern Handt eine Glocken oder Schellen / damit menniglich vermanet sey / das Allmusen zureichen / Vnd was die also samlen / an Gelt / Brodt / oder anderm / das alles sollen sie von stundt an den geordenten Pflegern / zu vnderhaltung des obgemelten Almusens / vberantworten.

Vnd damit nicht allein die Bürger vnd Einwöhner / sonder auch die frembden Geste jre hülff vnd handreichung / zu vnderhaltung solches Allmusens / thun mögen / So sol in oder vor der Kirchen ein Stock auffgerichtet vnnd gesetzt werden / mit angehenckter Tafel / dero gemehl zur handtreichung einen jeglichen vermanen möge / Auch inn alle

ZVm Andern / von vngewissen zufelligen einkommen / Sol man erstlich / auff alle Fest vnd Sontag in der Kirchen / vor oder nach der Predigt / wie es an jedem Ort am gelegensten sein kan / mit dem Secklin das Allmusen samlen.

Es sol auch vor jeglicher Kirchthür / ein Erbarer Man mit einer Tafel oder Schüssel / das Allmusen zuempfahen / stehen vnd warten / auff das von den jenigen / welche jr Allmusen dahin gelegener / dann in das Secklin zugeben / dasselbe entfangen / vnd menniglich / zu hülff der Armen / desie mehr angereitzet werde.

Item / Es sollen etliche verordnet werden / die auff Sontag vnd Mitwochen / durch alle Gassen gehen / das Allmusen zuempfangen / vnd zusamlen / deren jeglicher tragen sol / in der Handt eine beschlossene Büchsse / das gelt darinn zuempfangen / vñ auff den Rücken einen Korb oder Botten / das Brodt / oder anders darinn zusamlen / vnnd mit der andern Handt eine Glocken oder Schellen / damit menniglich vermanet sey / das Allmusen zureichen / Vnd was die also samlen / an Gelt / Brodt / oder anderm / das alles sollen sie von stundt an den geordenten Pflegern / zu vnderhaltung des obgemelten Almusens / vberantworten.

Vnd damit nicht allein die Bürger vnd Einwöhner / sonder auch die frembden Geste jre hülff vnd handreichung / zu vnderhaltung solches Allmusens / thun mögen / So sol in oder vor der Kirchen ein Stock auffgerichtet vnnd gesetzt werden / mit angehenckter Tafel / dero gemehl zur handtreichung einen jeglichen vermanen möge / Auch inn alle

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[413/0562] ZVm Andern / von vngewissen zufelligen einkommen / Sol man erstlich / auff alle Fest vnd Sontag in der Kirchen / vor oder nach der Predigt / wie es an jedem Ort am gelegensten sein kan / mit dem Secklin das Allmusen samlen. Es sol auch vor jeglicher Kirchthür / ein Erbarer Man mit einer Tafel oder Schüssel / das Allmusen zuempfahen / stehen vnd warten / auff das von den jenigen / welche jr Allmusen dahin gelegener / dann in das Secklin zugeben / dasselbe entfangen / vnd menniglich / zu hülff der Armen / desie mehr angereitzet werde. Item / Es sollen etliche verordnet werden / die auff Sontag vnd Mitwochen / durch alle Gassen gehen / das Allmusen zuempfangen / vnd zusamlen / deren jeglicher tragen sol / in der Handt eine beschlossene Büchsse / das gelt darinn zuempfangen / vñ auff den Rücken einen Korb oder Botten / das Brodt / oder anders darinn zusamlen / vnnd mit der andern Handt eine Glocken oder Schellen / damit menniglich vermanet sey / das Allmusen zureichen / Vnd was die also samlen / an Gelt / Brodt / oder anderm / das alles sollen sie von stundt an den geordenten Pflegern / zu vnderhaltung des obgemelten Almusens / vberantworten. Vnd damit nicht allein die Bürger vnd Einwöhner / sonder auch die frembden Geste jre hülff vnd handreichung / zu vnderhaltung solches Allmusens / thun mögen / So sol in oder vor der Kirchen ein Stock auffgerichtet vnnd gesetzt werden / mit angehenckter Tafel / dero gemehl zur handtreichung einen jeglichen vermanen möge / Auch inn alle

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/562>, abgerufen am 06.06.2024.