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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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wieder Gott / zu gehorsamen keusch vnd züchtig zu leben / desgleichen an des Closters Speis vnd Tranck etc. vnd der gleichen nodturfft sich genügen zu lassen / vnd aber solche Gelübde nachmals weiter gedeutet / vnd solcher Jungfrawen Gewissen / zur ewigen Jungfrawschafft ausserhalb dem Ehestand vnd gehorsam dieses Closterlebens verstrickt vnd verbunden / daraus nachmals viel vnd mancherley beschwernussen der Gewissen / besonders bey den Personen / so zum Ehestand von Gott erschaffen vnd beruffen / zu grossem nachtheil jrer Seelen geraten / auch sunsten viel vnd gros Ergernis daher entstanden.

Solchen / so viel an vns zu begegnen / vnd den gefangenen Gewissen zu raten / Wollen wir / das hinfuro die Jung frawen mit solchen Gelübden nicht mehr verstrickt / noch gefangen / sondern wie sie Gottes Wort frey machet: Also sol es auch allen vnd jeden erleubt sein / im Closter ausserhalb dem Ehestand zu bleiben (sich doch der Jungfrewlichen keuscheit / vnd aller Christlichen zucht befleissigen) oder ausserhalb dem Closter sich in den Ehestandt zubegeben / zu welchen jnen auch / da sie ördentlicher weiß / vnnd mit vnserm gnedigen vorwissen sich darinn begeben / mit der außsteur gnediglich geholffen vnd gerahten werden sol.

Desgleichen / weil der alten Closter Jungfrawen viel / jrer Ordens Kleider also gewohnet / das jnen beschwerlich / dieselbigen alsbaldt hinzulegen / sollen sie darzu nicht genötiget / sonder jnen frey gelassen sein / gemelte Ordens klei-

wieder Gott / zu gehorsamen keusch vnd züchtig zu leben / desgleichen an des Closters Speis vnd Tranck etc. vnd der gleichen nodturfft sich genügen zu lassen / vnd aber solche Gelübde nachmals weiter gedeutet / vnd solcher Jungfrawen Gewissen / zur ewigen Jungfrawschafft ausserhalb dem Ehestand vnd gehorsam dieses Closterlebens verstrickt vnd verbunden / daraus nachmals viel vnd mancherley beschwernussen der Gewissen / besonders bey den Personen / so zum Ehestand von Gott erschaffen vnd beruffen / zu grossem nachtheil jrer Seelen geraten / auch sunsten viel vnd gros Ergernis daher entstanden.

Solchen / so viel an vns zu begegnen / vnd den gefangenen Gewissen zu raten / Wollen wir / das hinfuro die Jung frawen mit solchen Gelübden nicht mehr verstrickt / noch gefangen / sondern wie sie Gottes Wort frey machet: Also sol es auch allen vnd jeden erleubt sein / im Closter ausserhalb dem Ehestand zu bleiben (sich doch der Jungfrewlichen keuscheit / vnd aller Christlichen zucht befleissigen) oder ausserhalb dem Closter sich in den Ehestandt zubegeben / zu welchen jnen auch / da sie ördentlicher weiß / vnnd mit vnserm gnedigen vorwissen sich darinn begeben / mit der außsteur gnediglich geholffen vnd gerahten werden sol.

Desgleichen / weil der alten Closter Jungfrawen viel / jrer Ordens Kleider also gewohnet / das jnen beschwerlich / dieselbigen alsbaldt hinzulegen / sollen sie darzu nicht genötiget / sonder jnen frey gelassen sein / gemelte Ordens klei-

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[403/0552] wieder Gott / zu gehorsamen keusch vnd züchtig zu leben / desgleichen an des Closters Speis vnd Tranck etc. vnd der gleichen nodturfft sich genügen zu lassen / vnd aber solche Gelübde nachmals weiter gedeutet / vnd solcher Jungfrawen Gewissen / zur ewigen Jungfrawschafft ausserhalb dem Ehestand vnd gehorsam dieses Closterlebens verstrickt vnd verbunden / daraus nachmals viel vnd mancherley beschwernussen der Gewissen / besonders bey den Personen / so zum Ehestand von Gott erschaffen vnd beruffen / zu grossem nachtheil jrer Seelen geraten / auch sunsten viel vnd gros Ergernis daher entstanden. Solchen / so viel an vns zu begegnen / vnd den gefangenen Gewissen zu raten / Wollen wir / das hinfuro die Jung frawen mit solchen Gelübden nicht mehr verstrickt / noch gefangen / sondern wie sie Gottes Wort frey machet: Also sol es auch allen vnd jeden erleubt sein / im Closter ausserhalb dem Ehestand zu bleiben (sich doch der Jungfrewlichen keuscheit / vnd aller Christlichen zucht befleissigen) oder ausserhalb dem Closter sich in den Ehestandt zubegeben / zu welchen jnen auch / da sie ördentlicher weiß / vnnd mit vnserm gnedigen vorwissen sich darinn begeben / mit der außsteur gnediglich geholffen vnd gerahten werden sol. Desgleichen / weil der alten Closter Jungfrawen viel / jrer Ordens Kleider also gewohnet / das jnen beschwerlich / dieselbigen alsbaldt hinzulegen / sollen sie darzu nicht genötiget / sonder jnen frey gelassen sein / gemelte Ordens klei-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/552>, abgerufen am 06.06.2024.