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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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ribus / fürzubringen / vnd keiner des andern verschonen / bey gleicher Buß / so dem Delinquenten aufferlegt.

Wann auch den Praeceptoribus ein solch Delictum / vnd Exceß angezeigt / oder jrer einer jederzeit solches für sich selbs gewahr worden (darauff dann jeder seiner schüldigen pflicht halben / sehen vnd mercken sol) alsbaldt einen jeden vbertretter zur straff anhalten / Aber die verwirckung / so mit dem Gefengnuß gebüßt vnnd gestrafft sollen werden / dieselbigen mit des Prelaten vorwissen exequieren.

Vnd ob einer oder mehr den andern vmb angebung / oder Straff einiges vbertrettens / mit Worten oder wercken beleidigen würde / Die sollen vnd werden dermassen / vnd nach gestalt einer jeden handlung gestrafft vnd gebüßt / das ein jeder ein Exempel darab nehmen mag.

Item / es sol auch keiner heimlicher weiß / ohne vorwissen vnd erlaubnuß vnser vnd des Prelaten / vom Closter abkommen.

Vnd so einer oder mehr hierüber heimlicher weiß / ohne vorwissen vnd erlaubnuß Vnser / vnd des Prelaten / aus dem Closter abtretten / so sol solcher alsbaldt von dem Prelaten vns zugeschrieben / gedencken wir vnsern Amptleuten / vnder des Gericht solche gesessen / beuelch zuthun / nach solchen abgetrettenen zutrachten / vnd in hafftung zubringen / vnnd dasselbige alsbaldt vns zuberichten / Damit

ribus / fürzubringen / vnd keiner des andern verschonen / bey gleicher Buß / so dem Delinquenten aufferlegt.

Wann auch den Praeceptoribus ein solch Delictum / vnd Exceß angezeigt / oder jrer einer jederzeit solches für sich selbs gewahr worden (darauff dann jeder seiner schüldigen pflicht halben / sehen vnd mercken sol) alsbaldt einen jeden vbertretter zur straff anhalten / Aber die verwirckung / so mit dem Gefengnuß gebüßt vnnd gestrafft sollen werden / dieselbigen mit des Prelaten vorwissen exequieren.

Vnd ob einer oder mehr den andern vmb angebung / oder Straff einiges vbertrettens / mit Worten oder wercken beleidigen würde / Die sollen vnd werden dermassen / vnd nach gestalt einer jeden handlung gestrafft vnd gebüßt / das ein jeder ein Exempel darab nehmen mag.

Item / es sol auch keiner heimlicher weiß / ohne vorwissen vnd erlaubnuß vnser vnd des Prelaten / vom Closter abkommen.

Vnd so einer oder mehr hierüber heimlicher weiß / ohne vorwissen vnd erlaubnuß Vnser / vnd des Prelaten / aus dem Closter abtretten / so sol solcher alsbaldt von dem Prelaten vns zugeschrieben / gedencken wir vnsern Amptleuten / vnder des Gericht solche gesessen / beuelch zuthun / nach solchen abgetrettenen zutrachten / vnd in hafftung zubringen / vnnd dasselbige alsbaldt vns zuberichten / Damit

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[394/0543] ribus / fürzubringen / vnd keiner des andern verschonen / bey gleicher Buß / so dem Delinquenten aufferlegt. Wann auch den Praeceptoribus ein solch Delictum / vnd Exceß angezeigt / oder jrer einer jederzeit solches für sich selbs gewahr worden (darauff dann jeder seiner schüldigen pflicht halben / sehen vnd mercken sol) alsbaldt einen jeden vbertretter zur straff anhalten / Aber die verwirckung / so mit dem Gefengnuß gebüßt vnnd gestrafft sollen werden / dieselbigen mit des Prelaten vorwissen exequieren. Vnd ob einer oder mehr den andern vmb angebung / oder Straff einiges vbertrettens / mit Worten oder wercken beleidigen würde / Die sollen vnd werden dermassen / vnd nach gestalt einer jeden handlung gestrafft vnd gebüßt / das ein jeder ein Exempel darab nehmen mag. Item / es sol auch keiner heimlicher weiß / ohne vorwissen vnd erlaubnuß vnser vnd des Prelaten / vom Closter abkommen. Vnd so einer oder mehr hierüber heimlicher weiß / ohne vorwissen vnd erlaubnuß Vnser / vnd des Prelaten / aus dem Closter abtretten / so sol solcher alsbaldt von dem Prelaten vns zugeschrieben / gedencken wir vnsern Amptleuten / vnder des Gericht solche gesessen / beuelch zuthun / nach solchen abgetrettenen zutrachten / vnd in hafftung zubringen / vnnd dasselbige alsbaldt vns zuberichten / Damit

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/543>, abgerufen am 21.11.2024.