Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Es sol auch keiner andere Closters Verwandten vnd Diener / noch auch frembde personen / in die Conuentstuben / Schlaffhauß / jre Kammern / oder sonst des Closters Gemach / ohne erlaubnuß des Prelaten oder Preceptorn / führen / bey priuierung der Malzeit. Die Closter Studiosen / sollen auch alle auff einem Dormitorio oder Schlaffhauß / wie jnen dasselb / bey jedem Closter assigniert / des Nachts in jren eingegebnen Kammern liegen / Vnd solch Schlaffhauß Abendts durch den einen Praeceptorem selbst / zu gesetzter zeit / wie es die Prelaten jedes orts / mit dem Superintendenten / für notwendig ansehen / vnd von jnen verordnet wirdt / beschlossen / vnnd Morgens zu den Precibus wieder geöffnet / nach dem Abendt beschliessen / aber durch jne ördentlich visitiert / vnd so einer absens were / gleich Morgens mit ernst gestrafft werden. Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen schüldig sein sol / das Gemach dem Praeceptori / so offt ers begern vnd erfördern wird / vnweigerlich / Tags oder Nachts zuöffnen. Derhalben dann auch vnser meinung / das auff dem Dormitorio / oder dem Schlaffhauß / da die Knaben wohnen / die Praeceptores jre Habitation gleicher gestalt / damit sie auff die Knaben jederzeit dest besser auffmerckens haben / vnnd so sie nicht allein Abendts / sondern auch des Tags / wann sie vermeinten von nöten sein / visitieren / Es sol auch keiner andere Closters Verwandten vnd Diener / noch auch frembde personen / in die Conuentstuben / Schlaffhauß / jre Kammern / oder sonst des Closters Gemach / ohne erlaubnuß des Prelaten oder Preceptorn / führen / bey priuierung der Malzeit. Die Closter Studiosen / sollen auch alle auff einem Dormitorio oder Schlaffhauß / wie jnen dasselb / bey jedem Closter assigniert / des Nachts in jren eingegebnen Kam̃ern liegen / Vnd solch Schlaffhauß Abendts durch den einen Praeceptorem selbst / zu gesetzter zeit / wie es die Prelaten jedes orts / mit dem Superintendenten / für notwendig ansehen / vnd von jnen verordnet wirdt / beschlossen / vnnd Morgens zu den Precibus wieder geöffnet / nach dem Abendt beschliessen / aber durch jne ördentlich visitiert / vnd so einer absens were / gleich Morgens mit ernst gestrafft werden. Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen schüldig sein sol / das Gemach dem Praeceptori / so offt ers begern vnd erfördern wird / vnweigerlich / Tags oder Nachts zuöffnen. Derhalben dann auch vnser meinung / das auff dem Dormitorio / oder dem Schlaffhauß / da die Knaben wohnen / die Praeceptores jre Habitation gleicher gestalt / damit sie auff die Knaben jederzeit dest besser auffmerckens haben / vnnd so sie nicht allein Abendts / sondern auch des Tags / wann sie vermeinten von nöten sein / visitieren / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0540" n="391"/> <p>Es sol auch keiner andere Closters Verwandten vnd Diener / noch auch frembde personen / in die Conuentstuben / Schlaffhauß / jre Kammern / oder sonst des Closters Gemach / ohne erlaubnuß des Prelaten oder Preceptorn / führen / bey priuierung der Malzeit.</p> <p>Die Closter Studiosen / sollen auch alle auff einem Dormitorio oder Schlaffhauß / wie jnen dasselb / bey jedem Closter assigniert / des Nachts in jren eingegebnen Kam̃ern liegen / Vnd solch Schlaffhauß Abendts durch den einen Praeceptorem selbst / zu gesetzter zeit / wie es die Prelaten jedes orts / mit dem Superintendenten / für notwendig ansehen / vnd von jnen verordnet wirdt / beschlossen / vnnd Morgens zu den Precibus wieder geöffnet / nach dem Abendt beschliessen / aber durch jne ördentlich visitiert / vnd so einer absens were / gleich Morgens mit ernst gestrafft werden.</p> <p>Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen schüldig sein sol / das Gemach dem Praeceptori / so offt ers begern vnd erfördern wird / vnweigerlich / Tags oder Nachts zuöffnen.</p> <p>Derhalben dann auch vnser meinung / das auff dem Dormitorio / oder dem Schlaffhauß / da die Knaben wohnen / die Praeceptores jre Habitation gleicher gestalt / damit sie auff die Knaben jederzeit dest besser auffmerckens haben / vnnd so sie nicht allein Abendts / sondern auch des Tags / wann sie vermeinten von nöten sein / visitieren / </p> </div> </body> </text> </TEI> [391/0540]
Es sol auch keiner andere Closters Verwandten vnd Diener / noch auch frembde personen / in die Conuentstuben / Schlaffhauß / jre Kammern / oder sonst des Closters Gemach / ohne erlaubnuß des Prelaten oder Preceptorn / führen / bey priuierung der Malzeit.
Die Closter Studiosen / sollen auch alle auff einem Dormitorio oder Schlaffhauß / wie jnen dasselb / bey jedem Closter assigniert / des Nachts in jren eingegebnen Kam̃ern liegen / Vnd solch Schlaffhauß Abendts durch den einen Praeceptorem selbst / zu gesetzter zeit / wie es die Prelaten jedes orts / mit dem Superintendenten / für notwendig ansehen / vnd von jnen verordnet wirdt / beschlossen / vnnd Morgens zu den Precibus wieder geöffnet / nach dem Abendt beschliessen / aber durch jne ördentlich visitiert / vnd so einer absens were / gleich Morgens mit ernst gestrafft werden.
Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen schüldig sein sol / das Gemach dem Praeceptori / so offt ers begern vnd erfördern wird / vnweigerlich / Tags oder Nachts zuöffnen.
Derhalben dann auch vnser meinung / das auff dem Dormitorio / oder dem Schlaffhauß / da die Knaben wohnen / die Praeceptores jre Habitation gleicher gestalt / damit sie auff die Knaben jederzeit dest besser auffmerckens haben / vnnd so sie nicht allein Abendts / sondern auch des Tags / wann sie vermeinten von nöten sein / visitieren /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/540>, abgerufen am 28.07.2024. |