Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Es sol auch keiner andere Closters Verwandten vnd Diener / noch auch frembde personen / in die Conuentstuben / Schlaffhauß / jre Kammern / oder sonst des Closters Gemach / ohne erlaubnuß des Prelaten oder Preceptorn / führen / bey priuierung der Malzeit.

Die Closter Studiosen / sollen auch alle auff einem Dormitorio oder Schlaffhauß / wie jnen dasselb / bey jedem Closter assigniert / des Nachts in jren eingegebnen Kammern liegen / Vnd solch Schlaffhauß Abendts durch den einen Praeceptorem selbst / zu gesetzter zeit / wie es die Prelaten jedes orts / mit dem Superintendenten / für notwendig ansehen / vnd von jnen verordnet wirdt / beschlossen / vnnd Morgens zu den Precibus wieder geöffnet / nach dem Abendt beschliessen / aber durch jne ördentlich visitiert / vnd so einer absens were / gleich Morgens mit ernst gestrafft werden.

Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen schüldig sein sol / das Gemach dem Praeceptori / so offt ers begern vnd erfördern wird / vnweigerlich / Tags oder Nachts zuöffnen.

Derhalben dann auch vnser meinung / das auff dem Dormitorio / oder dem Schlaffhauß / da die Knaben wohnen / die Praeceptores jre Habitation gleicher gestalt / damit sie auff die Knaben jederzeit dest besser auffmerckens haben / vnnd so sie nicht allein Abendts / sondern auch des Tags / wann sie vermeinten von nöten sein / visitieren /

Es sol auch keiner andere Closters Verwandten vnd Diener / noch auch frembde personen / in die Conuentstuben / Schlaffhauß / jre Kammern / oder sonst des Closters Gemach / ohne erlaubnuß des Prelaten oder Preceptorn / führen / bey priuierung der Malzeit.

Die Closter Studiosen / sollen auch alle auff einem Dormitorio oder Schlaffhauß / wie jnen dasselb / bey jedem Closter assigniert / des Nachts in jren eingegebnen Kam̃ern liegen / Vnd solch Schlaffhauß Abendts durch den einen Praeceptorem selbst / zu gesetzter zeit / wie es die Prelaten jedes orts / mit dem Superintendenten / für notwendig ansehen / vnd von jnen verordnet wirdt / beschlossen / vnnd Morgens zu den Precibus wieder geöffnet / nach dem Abendt beschliessen / aber durch jne ördentlich visitiert / vnd so einer absens were / gleich Morgens mit ernst gestrafft werden.

Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen schüldig sein sol / das Gemach dem Praeceptori / so offt ers begern vnd erfördern wird / vnweigerlich / Tags oder Nachts zuöffnen.

Derhalben dann auch vnser meinung / das auff dem Dormitorio / oder dem Schlaffhauß / da die Knaben wohnen / die Praeceptores jre Habitation gleicher gestalt / damit sie auff die Knaben jederzeit dest besser auffmerckens haben / vnnd so sie nicht allein Abendts / sondern auch des Tags / wann sie vermeinten von nöten sein / visitieren /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0540" n="391"/>
        <p>Es sol auch keiner andere Closters Verwandten vnd Diener / noch auch frembde personen / in die Conuentstuben / Schlaffhauß / jre Kammern / oder sonst des Closters Gemach / ohne erlaubnuß des Prelaten oder Preceptorn / führen / bey priuierung der Malzeit.</p>
        <p>Die Closter Studiosen / sollen auch alle auff einem Dormitorio oder Schlaffhauß / wie jnen dasselb / bey jedem Closter assigniert / des Nachts in jren eingegebnen Kam&#x0303;ern liegen / Vnd solch Schlaffhauß Abendts durch den einen Praeceptorem selbst / zu gesetzter zeit / wie es die Prelaten jedes orts / mit dem Superintendenten / für notwendig ansehen / vnd von jnen verordnet wirdt / beschlossen / vnnd Morgens zu den Precibus wieder geöffnet / nach dem Abendt beschliessen / aber durch jne ördentlich visitiert / vnd so einer absens were / gleich Morgens mit ernst gestrafft werden.</p>
        <p>Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen schüldig sein sol / das Gemach dem Praeceptori / so offt ers begern vnd erfördern wird / vnweigerlich / Tags oder Nachts zuöffnen.</p>
        <p>Derhalben dann auch vnser meinung / das auff dem Dormitorio / oder dem Schlaffhauß / da die Knaben wohnen / die Praeceptores jre Habitation gleicher gestalt / damit sie auff die Knaben jederzeit dest besser auffmerckens haben / vnnd so sie nicht allein Abendts / sondern auch des Tags / wann sie vermeinten von nöten sein / visitieren /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[391/0540] Es sol auch keiner andere Closters Verwandten vnd Diener / noch auch frembde personen / in die Conuentstuben / Schlaffhauß / jre Kammern / oder sonst des Closters Gemach / ohne erlaubnuß des Prelaten oder Preceptorn / führen / bey priuierung der Malzeit. Die Closter Studiosen / sollen auch alle auff einem Dormitorio oder Schlaffhauß / wie jnen dasselb / bey jedem Closter assigniert / des Nachts in jren eingegebnen Kam̃ern liegen / Vnd solch Schlaffhauß Abendts durch den einen Praeceptorem selbst / zu gesetzter zeit / wie es die Prelaten jedes orts / mit dem Superintendenten / für notwendig ansehen / vnd von jnen verordnet wirdt / beschlossen / vnnd Morgens zu den Precibus wieder geöffnet / nach dem Abendt beschliessen / aber durch jne ördentlich visitiert / vnd so einer absens were / gleich Morgens mit ernst gestrafft werden. Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen schüldig sein sol / das Gemach dem Praeceptori / so offt ers begern vnd erfördern wird / vnweigerlich / Tags oder Nachts zuöffnen. Derhalben dann auch vnser meinung / das auff dem Dormitorio / oder dem Schlaffhauß / da die Knaben wohnen / die Praeceptores jre Habitation gleicher gestalt / damit sie auff die Knaben jederzeit dest besser auffmerckens haben / vnnd so sie nicht allein Abendts / sondern auch des Tags / wann sie vermeinten von nöten sein / visitieren /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/540
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/540>, abgerufen am 13.06.2024.