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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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derselbe sol mit gebürlicher Correction / der verbrechung nach / vnd gut ansehen des Prelaten vnd Preceptorn gebüßt vnd gezüchtiget.

Do aber einer den andern schmehlichen Iniuriern / oder mit der that beleidigen / vnd schlahen würde / Sol der noch ernstlicher / vnd mit der strengigkeit / der vberfahrung gemeß / gestrafft werden.

Vnd dieweil sie vnserer Closter Studiosen / allein zum studieren / angenommen vnd geordnet / vnd derhalben hierzu keine Wehr oder Waffen / sonder allein der Bücher bedürffen / So sol derhalben jrer keiner keine Wehr / dann ein zimlichs Messer / mit erlauben des Prelaten vnd Preceptoren / im Closter antragen / oder in jrem gewalt haben / sonder dieselben in der Preceptorn handen verwart / auffgehaben / bleiben / vnd keinem zugestelt / dann so jme vber Feldt erlaubt wirdt.

Keiner sol auch dem andern / vnd one sein erlauben / für sich selbs / in seine Kammern heimblichen gehen / oder schleichen.

Noch viel weniger / jchtigs entfrembden / abtragen / gefehrlichen zerbrechen / oder verwüsten. Wo aber diß von einem geschehe / derselb sol von dem Prelaten im Gefengnuß / der verwirckung nach / mit Wasser vnnd Brodt / gezüchtiget werden.

derselbe sol mit gebürlicher Correction / der verbrechung nach / vnd gut ansehen des Prelaten vnd Preceptorn gebüßt vnd gezüchtiget.

Do aber einer den andern schmehlichen Iniuriern / oder mit der that beleidigen / vnd schlahen würde / Sol der noch ernstlicher / vnd mit der strengigkeit / der vberfahrung gemeß / gestrafft werden.

Vnd dieweil sie vnserer Closter Studiosen / allein zum studieren / angenommen vnd geordnet / vnd derhalben hierzu keine Wehr oder Waffen / sonder allein der Bücher bedürffen / So sol derhalben jrer keiner keine Wehr / dann ein zimlichs Messer / mit erlauben des Prelaten vnd Preceptoren / im Closter antragen / oder in jrem gewalt haben / sonder dieselben in der Preceptorn handen verwart / auffgehaben / bleiben / vnd keinem zugestelt / dann so jme vber Feldt erlaubt wirdt.

Keiner sol auch dem andern / vnd one sein erlauben / für sich selbs / in seine Kammern heimblichen gehen / oder schleichen.

Noch viel weniger / jchtigs entfrembden / abtragen / gefehrlichen zerbrechen / oder verwüsten. Wo aber diß von einem geschehe / derselb sol von dem Prelaten im Gefengnuß / der verwirckung nach / mit Wasser vnnd Brodt / gezüchtiget werden.

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[398/0537] derselbe sol mit gebürlicher Correction / der verbrechung nach / vnd gut ansehen des Prelaten vnd Preceptorn gebüßt vnd gezüchtiget. Do aber einer den andern schmehlichen Iniuriern / oder mit der that beleidigen / vnd schlahen würde / Sol der noch ernstlicher / vnd mit der strengigkeit / der vberfahrung gemeß / gestrafft werden. Vnd dieweil sie vnserer Closter Studiosen / allein zum studieren / angenommen vnd geordnet / vnd derhalben hierzu keine Wehr oder Waffen / sonder allein der Bücher bedürffen / So sol derhalben jrer keiner keine Wehr / dann ein zimlichs Messer / mit erlauben des Prelaten vnd Preceptoren / im Closter antragen / oder in jrem gewalt haben / sonder dieselben in der Preceptorn handen verwart / auffgehaben / bleiben / vnd keinem zugestelt / dann so jme vber Feldt erlaubt wirdt. Keiner sol auch dem andern / vnd one sein erlauben / für sich selbs / in seine Kammern heimblichen gehen / oder schleichen. Noch viel weniger / jchtigs entfrembden / abtragen / gefehrlichen zerbrechen / oder verwüsten. Wo aber diß von einem geschehe / derselb sol von dem Prelaten im Gefengnuß / der verwirckung nach / mit Wasser vnnd Brodt / gezüchtiget werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/537>, abgerufen am 24.11.2024.