Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Welchen dann das lesen / gehörter massen / erreichen würde / der sol es selbs gehorsamlich verrichten / Da er das aber ohne sonderliche zugegebene vrsachen vnderlassen / pro arbitrio Praeceptoris.

So dann einer vnder dem Gebet vnd lesen / vber dem Tisch schwatzen / oder sich sonst mit vngeberden erzeigen inn essen / trincken / vnd andern Ciuilitatibus / so vber den Tisch zuhalten / vnzüchtig erweisen würde / derselbig sol so offt es geschicht / mit abbruch etlicher Malzeit / oder noch herter / mit dem Gefengnuß / auch Wasser vnd Brot gebüßt werden.

Item / sie sollen keine Gest zu sich fürdern noch laden / auch aller Gastereyen / zerens vnd zechens in vnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten / bey vermeidung des Prelaten straff / darumb dem verschülden nach / zuempfangen.

Doch so jren einem oder mehr des Jars ein mal oder zwey sein Vatter / Bruder oder Pfleger jne zubesuchen komen würde / solchem sol alsdann im Closter / auff vorgehendes Prelaten erlaubnuß / eine Malzeit oder zwo / nach gestalt der sachen / nicht abgeschlagen sein / Aber hierunder sol ein jeder Discipul derhalben keine Kirchen oder Lectiones verseumen / vnd vnderlassen / bey vorgemelter peen.

Auch vber dem essen jre Röcke anbehalten / nicht hinden vber die Achsseln fallen lassen / bey ernstlicher Obiurgation / nach gut ansehen der Preceptorn.

Welchen dann das lesen / gehörter massen / erreichen würde / der sol es selbs gehorsamlich verrichten / Da er das aber ohne sonderliche zugegebene vrsachen vnderlassen / pro arbitrio Praeceptoris.

So dann einer vnder dem Gebet vnd lesen / vber dem Tisch schwatzen / oder sich sonst mit vngeberden erzeigen inn essen / trincken / vnd andern Ciuilitatibus / so vber den Tisch zuhalten / vnzüchtig erweisen würde / derselbig sol so offt es geschicht / mit abbruch etlicher Malzeit / oder noch herter / mit dem Gefengnuß / auch Wasser vñ Brot gebüßt werden.

Item / sie sollen keine Gest zu sich fürdern noch laden / auch aller Gastereyen / zerens vnd zechens in vnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten / bey vermeidung des Prelaten straff / darumb dem verschülden nach / zuempfangen.

Doch so jren einem oder mehr des Jars ein mal oder zwey sein Vatter / Bruder oder Pfleger jne zubesuchen komen würde / solchem sol alsdann im Closter / auff vorgehendes Prelaten erlaubnuß / eine Malzeit oder zwo / nach gestalt der sachen / nicht abgeschlagen sein / Aber hierunder sol ein jeder Discipul derhalben keine Kirchen oder Lectiones verseumen / vnd vnderlassen / bey vorgemelter peen.

Auch vber dem essen jre Röcke anbehalten / nicht hinden vber die Achsseln fallen lassen / bey ernstlicher Obiurgation / nach gut ansehen der Preceptorn.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0535" n="387"/>
        <p>Welchen dann das lesen / gehörter massen / erreichen würde / der sol es selbs gehorsamlich verrichten / Da er das aber ohne sonderliche zugegebene vrsachen vnderlassen / pro arbitrio Praeceptoris.</p>
        <p>So dann einer vnder dem Gebet vnd lesen / vber dem Tisch schwatzen / oder sich sonst mit vngeberden erzeigen inn essen / trincken / vnd andern Ciuilitatibus / so vber den Tisch zuhalten / vnzüchtig erweisen würde / derselbig sol so offt es geschicht / mit abbruch etlicher Malzeit / oder noch herter / mit dem Gefengnuß / auch Wasser vn&#x0303; Brot gebüßt werden.</p>
        <p>Item / sie sollen keine Gest zu sich fürdern noch laden / auch aller Gastereyen / zerens vnd zechens in vnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten / bey vermeidung des Prelaten straff / darumb dem verschülden nach / zuempfangen.</p>
        <p>Doch so jren einem oder mehr des Jars ein mal oder zwey sein Vatter / Bruder oder Pfleger jne zubesuchen komen würde / solchem sol alsdann im Closter / auff vorgehendes Prelaten erlaubnuß / eine Malzeit oder zwo / nach gestalt der sachen / nicht abgeschlagen sein / Aber hierunder sol ein jeder Discipul derhalben keine Kirchen oder Lectiones verseumen / vnd vnderlassen / bey vorgemelter peen.</p>
        <p>Auch vber dem essen jre Röcke anbehalten / nicht hinden vber die Achsseln fallen lassen / bey ernstlicher Obiurgation / nach gut ansehen der Preceptorn.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[387/0535] Welchen dann das lesen / gehörter massen / erreichen würde / der sol es selbs gehorsamlich verrichten / Da er das aber ohne sonderliche zugegebene vrsachen vnderlassen / pro arbitrio Praeceptoris. So dann einer vnder dem Gebet vnd lesen / vber dem Tisch schwatzen / oder sich sonst mit vngeberden erzeigen inn essen / trincken / vnd andern Ciuilitatibus / so vber den Tisch zuhalten / vnzüchtig erweisen würde / derselbig sol so offt es geschicht / mit abbruch etlicher Malzeit / oder noch herter / mit dem Gefengnuß / auch Wasser vñ Brot gebüßt werden. Item / sie sollen keine Gest zu sich fürdern noch laden / auch aller Gastereyen / zerens vnd zechens in vnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten / bey vermeidung des Prelaten straff / darumb dem verschülden nach / zuempfangen. Doch so jren einem oder mehr des Jars ein mal oder zwey sein Vatter / Bruder oder Pfleger jne zubesuchen komen würde / solchem sol alsdann im Closter / auff vorgehendes Prelaten erlaubnuß / eine Malzeit oder zwo / nach gestalt der sachen / nicht abgeschlagen sein / Aber hierunder sol ein jeder Discipul derhalben keine Kirchen oder Lectiones verseumen / vnd vnderlassen / bey vorgemelter peen. Auch vber dem essen jre Röcke anbehalten / nicht hinden vber die Achsseln fallen lassen / bey ernstlicher Obiurgation / nach gut ansehen der Preceptorn.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/535
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/535>, abgerufen am 24.11.2024.