Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Das er kein hader oder zanck / weder mit dem Ehrwirdigen Herrn Prelaten / noch den Praeceptoribus / noch mit den andern seinen Condiscipulis / noch mit den Dienern des Closters / noch mit anderm Clostergesindt / oder sonst frembden personen / erwecken / vnd fürnehmen. Darnach / das er mit allem ernst vnnd vleiß / die Lectianes der Praeceptorum / vnd die bestimpte Kirchen ordnung visitieren vnd verrichten. Das er auch ohne erlaubnuß des Ehrwirdigen Herrn Praelaten / auß dem Closter nicht gehen. Vnd entlich / das er dem Ehrwirdigen Herrn Prelaten / oder seinem Vorweser / so lang er inn dem Closter wohnet / gehorsam sein wölle. Wo nun ein Junger also ein zeitlang / Zwey / Drey / oder mehr Jar / in vnserer Clöster einem gehalten / auch in seinem studiern also proficiert / das er ferner zupromouieren / oder gentzlichen ad Studium Theologiae / dadurch desto zeitlicher zu dem Ministerio zubefürdern / anzuhalten / Sol derselbe mit vnserer Kirchen Rethen / auch des General Superintendenten / vorwissen vnd gut ansehen / entweder von den mindern vnd Grammatischen Closterschulen / in der andern mehrern Clöster eins / oder von den mehrern Clöstern / mit einem Stipendio versehen / vnd auff ein hohe Schul nach dem er in Examine / durch die Superintendenten geschickt befunden / verordnet / Doch gleich ein anderer Das er kein hader oder zanck / weder mit dem Ehrwirdigen Herrn Prelaten / noch den Praeceptoribus / noch mit den andern seinen Condiscipulis / noch mit den Dienern des Closters / noch mit anderm Clostergesindt / oder sonst frembden personen / erwecken / vnd fürnehmen. Darnach / das er mit allem ernst vnnd vleiß / die Lectianes der Praeceptorum / vnd die bestimpte Kirchen ordnung visitieren vnd verrichten. Das er auch ohne erlaubnuß des Ehrwirdigen Herrn Praelaten / auß dem Closter nicht gehen. Vnd entlich / das er dem Ehrwirdigen Herrn Prelaten / oder seinem Vorweser / so lang er inn dem Closter wohnet / gehorsam sein wölle. Wo nun ein Junger also ein zeitlang / Zwey / Drey / oder mehr Jar / in vnserer Clöster einem gehalten / auch in seinem studiern also proficiert / das er ferner zupromouieren / oder gentzlichen ad Studium Theologiae / dadurch desto zeitlicher zu dem Ministerio zubefürdern / anzuhalten / Sol derselbe mit vnserer Kirchen Rethen / auch des General Superintendenten / vorwissen vnd gut ansehen / entweder von den mindern vnd Grammatischen Closterschulen / in der andern mehrern Clöster eins / oder von den mehrern Clöstern / mit einem Stipendio versehen / vnd auff ein hohe Schul nach dem er in Examine / durch die Superintendenten geschickt befunden / verordnet / Doch gleich ein anderer <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0517" n="369"/> <p>Das er kein hader oder zanck / weder mit dem Ehrwirdigen Herrn Prelaten / noch den Praeceptoribus / noch mit den andern seinen Condiscipulis / noch mit den Dienern des Closters / noch mit anderm Clostergesindt / oder sonst frembden personen / erwecken / vnd fürnehmen.</p> <p>Darnach / das er mit allem ernst vnnd vleiß / die Lectianes der Praeceptorum / vnd die bestimpte Kirchen ordnung visitieren vnd verrichten.</p> <p>Das er auch ohne erlaubnuß des Ehrwirdigen Herrn Praelaten / auß dem Closter nicht gehen.</p> <p>Vnd entlich / das er dem Ehrwirdigen Herrn Prelaten / oder seinem Vorweser / so lang er inn dem Closter wohnet / gehorsam sein wölle.</p> <p>Wo nun ein Junger also ein zeitlang / Zwey / Drey / oder mehr Jar / in vnserer Clöster einem gehalten / auch in seinem studiern also proficiert / das er ferner zupromouieren / oder gentzlichen ad Studium Theologiae / dadurch desto zeitlicher zu dem Ministerio zubefürdern / anzuhalten / Sol derselbe mit vnserer Kirchen Rethen / auch des General Superintendenten / vorwissen vnd gut ansehen / entweder von den mindern vnd Grammatischen Closterschulen / in der andern mehrern Clöster eins / oder von den mehrern Clöstern / mit einem Stipendio versehen / vnd auff ein hohe Schul nach dem er in Examine / durch die Superintendenten geschickt befunden / verordnet / Doch gleich ein anderer </p> </div> </body> </text> </TEI> [369/0517]
Das er kein hader oder zanck / weder mit dem Ehrwirdigen Herrn Prelaten / noch den Praeceptoribus / noch mit den andern seinen Condiscipulis / noch mit den Dienern des Closters / noch mit anderm Clostergesindt / oder sonst frembden personen / erwecken / vnd fürnehmen.
Darnach / das er mit allem ernst vnnd vleiß / die Lectianes der Praeceptorum / vnd die bestimpte Kirchen ordnung visitieren vnd verrichten.
Das er auch ohne erlaubnuß des Ehrwirdigen Herrn Praelaten / auß dem Closter nicht gehen.
Vnd entlich / das er dem Ehrwirdigen Herrn Prelaten / oder seinem Vorweser / so lang er inn dem Closter wohnet / gehorsam sein wölle.
Wo nun ein Junger also ein zeitlang / Zwey / Drey / oder mehr Jar / in vnserer Clöster einem gehalten / auch in seinem studiern also proficiert / das er ferner zupromouieren / oder gentzlichen ad Studium Theologiae / dadurch desto zeitlicher zu dem Ministerio zubefürdern / anzuhalten / Sol derselbe mit vnserer Kirchen Rethen / auch des General Superintendenten / vorwissen vnd gut ansehen / entweder von den mindern vnd Grammatischen Closterschulen / in der andern mehrern Clöster eins / oder von den mehrern Clöstern / mit einem Stipendio versehen / vnd auff ein hohe Schul nach dem er in Examine / durch die Superintendenten geschickt befunden / verordnet / Doch gleich ein anderer
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/517>, abgerufen am 23.07.2024. |