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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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dahin zubefürdern sey oder nicht / volgends wie sie jne gewißlichen vnd allerdings befinden / sampt jrem Juditio seines Ingenij / vnsere Kirchen Rethe in Schrifften auffgezeichnet berichten.

So nun einer dermassen gelert / vnd proficiert hette / das er zu einiger Closter Institution tauglich / sol derselbe nachgehendts in ein Closter / seinem captu vnnd Erudition gemeß / von vnsern Kirchen Rethen / wo ein Locus ledig befunden (derwegen sie ein ördentliche verzeichnuß / vnnd Catalogum bey handen haben sollen / darauß sie jederzeit eigentlich sehen mögen / was für Knaben inn jedem Closter sein / vnnd wieuiel an der zal mangeln) vnserm Prelaten des orts zugeschicket / vnd presentiert werden / welcher auch denselben / wie andere / auffzunemen vnd zuerhalten schüldig sein.

Keiner vnserer Prelaten / sol keinen Jungen / ohne zuuor examiniert / als vorstehet / zu der Closter Schul zulassen. So aber an der anzal der Studiosen mangeln / vnd der Prelat einen qualificierten Knaben wißte / der mag jne wol zu vnsern Kirchen Rethen gen Wulffenbüttel / sampt seinen Testimonijs / als vorgemelt / weisen / denselben examinieren zulassen / vnd wo er geschickt befunden / alsdann sol derselbe erst durch vnsern Prelaten angenommen werden.

Vnd dieweil / als im anfang gesetzt / alle vnd jede Jungen / die also in vnsern Clöstern vnderhalten / jre Studien

dahin zubefürdern sey oder nicht / volgends wie sie jne gewißlichen vnd allerdings befinden / sampt jrem Juditio seines Ingenij / vnsere Kirchen Rethe in Schrifften auffgezeichnet berichten.

So nun einer dermassen gelert / vnd proficiert hette / das er zu einiger Closter Institution tauglich / sol derselbe nachgehendts in ein Closter / seinem captu vnnd Erudition gemeß / von vnsern Kirchen Rethen / wo ein Locus ledig befunden (derwegen sie ein ördentliche verzeichnuß / vnnd Catalogum bey handen haben sollen / darauß sie jederzeit eigentlich sehen mögen / was für Knaben inn jedem Closter sein / vnnd wieuiel an der zal mangeln) vnserm Prelaten des orts zugeschicket / vnd presentiert werden / welcher auch denselben / wie andere / auffzunemen vnd zuerhalten schüldig sein.

Keiner vnserer Prelaten / sol keinen Jungen / ohne zuuor examiniert / als vorstehet / zu der Closter Schul zulassen. So aber an der anzal der Studiosen mangeln / vnd der Prelat einen qualificierten Knaben wißte / der mag jne wol zu vnsern Kirchen Rethen gen Wulffenbüttel / sampt seinen Testimonijs / als vorgemelt / weisen / denselben examinieren zulassen / vnd wo er geschickt befunden / alsdann sol derselbe erst durch vnsern Prelaten angenommen werden.

Vnd dieweil / als im anfang gesetzt / alle vnd jede Jungen / die also in vnsern Clöstern vnderhalten / jre Studien

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[365/0513] dahin zubefürdern sey oder nicht / volgends wie sie jne gewißlichen vnd allerdings befinden / sampt jrem Juditio seines Ingenij / vnsere Kirchen Rethe in Schrifften auffgezeichnet berichten. So nun einer dermassen gelert / vnd proficiert hette / das er zu einiger Closter Institution tauglich / sol derselbe nachgehendts in ein Closter / seinem captu vnnd Erudition gemeß / von vnsern Kirchen Rethen / wo ein Locus ledig befunden (derwegen sie ein ördentliche verzeichnuß / vnnd Catalogum bey handen haben sollen / darauß sie jederzeit eigentlich sehen mögen / was für Knaben inn jedem Closter sein / vnnd wieuiel an der zal mangeln) vnserm Prelaten des orts zugeschicket / vnd presentiert werden / welcher auch denselben / wie andere / auffzunemen vnd zuerhalten schüldig sein. Keiner vnserer Prelaten / sol keinen Jungen / ohne zuuor examiniert / als vorstehet / zu der Closter Schul zulassen. So aber an der anzal der Studiosen mangeln / vnd der Prelat einen qualificierten Knaben wißte / der mag jne wol zu vnsern Kirchen Rethen gen Wulffenbüttel / sampt seinen Testimonijs / als vorgemelt / weisen / denselben examinieren zulassen / vnd wo er geschickt befunden / alsdann sol derselbe erst durch vnsern Prelaten angenommen werden. Vnd dieweil / als im anfang gesetzt / alle vnd jede Jungen / die also in vnsern Clöstern vnderhalten / jre Studien

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/513>, abgerufen am 22.11.2024.