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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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nicht desto weniger / so sie in jren Schulen / derselbiger örten constituirte Classes durchgelauffen vnnd absoluiert / gleich alsbaldt jre Studia noch ferners continuieren möchten / Auch wo andere Außlender / oder vom Adel jre Jugent von anfang an / biß sie zu den Vniuersiteten tauglich / inn vnserm Fürstenthumb vnderrichten wolten lassen / Wöllen wir jnen vnsern Landkindern / auch menniglichen / zu gnaden vnd gutem / besonder vmb fürderung willen guter Künsten / zu welchen wir sonderliche lust vnnd neigung tragen / notwendiglich bewogen / vnd gedacht / ein stattlich Paedagogium in vnser Statt Ganderßheim / darinnen vnser Ordnung nach / alle Fünff Classes von den wenigern / biß zu der mehrerm / nottürfftiglich vnd volnkömmenlich angericht / verordnen vnd erhalten.

In welchen dann vorgemelte vnser Particular Schul Ordnung / in Lehr vnd Disciplin ördentlichen vnd gentzlichen / wie dieselbe vnderschiedlich / vnd nach der lenge außweiset / getrieben / gehalten / vnd in vbung were.

Vnd damit bey denselben desto statlicher / vnd mit gutem nutz der Ordination nachkommen / ein jede Classis wol versehen / die Jugent auch ohne mangel vnderwiesen / So sol nur hinfuro zu jeder / den Vier vndern Classibus / ein eigener Praeceptor oder Collaborator / bestelt vnd erhalten werden / welcher mit der Doctrin vnd Disciplin allein den Knaben seiner Classe zum trewlichsten vnd fleissigsten vorstehen / vnd außwarte.

nicht desto weniger / so sie in jren Schulen / derselbiger örten constituirte Classes durchgelauffen vnnd absoluiert / gleich alsbaldt jre Studia noch ferners continuieren möchten / Auch wo andere Außlender / oder vom Adel jre Jugent von anfang an / biß sie zu den Vniuersiteten tauglich / inn vnserm Fürstenthumb vnderrichten wolten lassen / Wöllen wir jnen vnsern Landkindern / auch menniglichen / zu gnaden vnd gutem / besonder vmb fürderung willen guter Künsten / zu welchen wir sonderliche lust vnnd neigung tragen / notwendiglich bewogen / vnd gedacht / ein stattlich Paedagogium in vnser Statt Ganderßheim / darinnen vnser Ordnung nach / alle Fünff Classes von den wenigern / biß zu der mehrerm / nottürfftiglich vnd volnkömmenlich angericht / verordnen vnd erhalten.

In welchen dann vorgemelte vnser Particular Schul Ordnung / in Lehr vnd Disciplin ördentlichen vnd gentzlichen / wie dieselbe vnderschiedlich / vnd nach der lenge außweiset / getrieben / gehalten / vnd in vbung were.

Vnd damit bey denselben desto statlicher / vnd mit gutem nutz der Ordination nachkommen / ein jede Classis wol versehen / die Jugent auch ohne mangel vnderwiesen / So sol nur hinfuro zu jeder / den Vier vndern Classibus / ein eigener Praeceptor oder Collaborator / bestelt vnd erhalten werden / welcher mit der Doctrin vnd Disciplin allein den Knaben seiner Classe zum trewlichsten vnd fleissigsten vorstehen / vnd außwarte.

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[357/0505] nicht desto weniger / so sie in jren Schulen / derselbiger örten constituirte Classes durchgelauffen vnnd absoluiert / gleich alsbaldt jre Studia noch ferners continuieren möchten / Auch wo andere Außlender / oder vom Adel jre Jugent von anfang an / biß sie zu den Vniuersiteten tauglich / inn vnserm Fürstenthumb vnderrichten wolten lassen / Wöllen wir jnen vnsern Landkindern / auch menniglichen / zu gnaden vnd gutem / besonder vmb fürderung willen guter Künsten / zu welchen wir sonderliche lust vnnd neigung tragen / notwendiglich bewogen / vnd gedacht / ein stattlich Paedagogium in vnser Statt Ganderßheim / darinnen vnser Ordnung nach / alle Fünff Classes von den wenigern / biß zu der mehrerm / nottürfftiglich vnd volnkömmenlich angericht / verordnen vnd erhalten. In welchen dann vorgemelte vnser Particular Schul Ordnung / in Lehr vnd Disciplin ördentlichen vnd gentzlichen / wie dieselbe vnderschiedlich / vnd nach der lenge außweiset / getrieben / gehalten / vnd in vbung were. Vnd damit bey denselben desto statlicher / vnd mit gutem nutz der Ordination nachkommen / ein jede Classis wol versehen / die Jugent auch ohne mangel vnderwiesen / So sol nur hinfuro zu jeder / den Vier vndern Classibus / ein eigener Praeceptor oder Collaborator / bestelt vnd erhalten werden / welcher mit der Doctrin vnd Disciplin allein den Knaben seiner Classe zum trewlichsten vnd fleissigsten vorstehen / vnd außwarte.

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/505>, abgerufen am 22.11.2024.