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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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seine Kinder in den Schulen ein zeitlang erhalten / vnnd doch dieselben wieder von dem Studieren herauß nehmen wolten / die Superintendenten aber befinden / das der Knab ein gut Ingenium hette / sollen sie die vermüglichen Eltern mit vleiß ermanen / die Kinder bey der Schul verharren zulassen / Aber der jenigen / so Armuth halben solchs nicht köndten / die verordnung thun / damit jnen / vermöge vnser Casten Ordnung / hülff vnd handreichung geschehe.

Vnd nach dem offtmals zwischen den Pfarherrn vnd Schul personen / priuat sachen / oder der Schul halben / zweytracht vnnd vneinigkeit entstehet / Wöllen wir dem Amptman vnd verordenten Inspectorn hiemit aufferlegt / vnd beuohlen haben / im fall solches geschehe / das sie beide theil jres Ampts erinnern vnnd ermanen / einander weder publice noch priuatim zuuerunglimpffen / Sonder sich jres entscheidts gütlich settigen zulassen / vnd jrer Officien vleissig zuwarten / wie dann die Inspectores / allen ernst vnd vleiß fürwenden sollen / damit sie beide theil gütlichen vergleichen / vnd allen vnwillen auffheben.

So ferne auch einer vnserer Vnderthanen / seiner Kinder / oder anderer sachen halber (wie sich dann offt begibt / das die Kinder / so von andern verfürt / oder sonsten zun studieren nicht lust haben / jre Praeceptores gegen jren Eltern mit vnwarheit verunglimpffen) ab dem Schulmeister klag hette / Sol er den Schulmeister darumb in der Schul nicht vberlauffen / oder an andern enden / mit bösen draw-

seine Kinder in den Schulen ein zeitlang erhalten / vnnd doch dieselben wieder von dem Studieren herauß nehmen wolten / die Superintendenten aber befinden / das der Knab ein gut Ingenium hette / sollen sie die vermüglichen Eltern mit vleiß ermanen / die Kinder bey der Schul verharren zulassen / Aber der jenigen / so Armuth halben solchs nicht köndten / die verordnung thun / damit jnen / vermöge vnser Casten Ordnung / hülff vnd handreichung geschehe.

Vnd nach dem offtmals zwischen den Pfarherrn vnd Schul personen / priuat sachen / oder der Schul halben / zweytracht vnnd vneinigkeit entstehet / Wöllen wir dem Amptman vnd verordenten Inspectorn hiemit aufferlegt / vnd beuohlen haben / im fall solches geschehe / das sie beide theil jres Ampts erinnern vnnd ermanen / einander weder publice noch priuatim zuuerunglimpffen / Sonder sich jres entscheidts gütlich settigen zulassen / vnd jrer Officien vleissig zuwarten / wie dann die Inspectores / allen ernst vnd vleiß fürwenden sollen / damit sie beide theil gütlichen vergleichen / vnd allen vnwillen auffheben.

So ferne auch einer vnserer Vnderthanen / seiner Kinder / oder anderer sachen halber (wie sich dann offt begibt / das die Kinder / so von andern verfürt / oder sonsten zũ studieren nicht lust haben / jre Praeceptores gegen jren Eltern mit vnwarheit verunglimpffen) ab dem Schulmeister klag hette / Sol er den Schulmeister darumb in der Schul nicht vberlauffen / oder an andern enden / mit bösen draw-

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[355/0503] seine Kinder in den Schulen ein zeitlang erhalten / vnnd doch dieselben wieder von dem Studieren herauß nehmen wolten / die Superintendenten aber befinden / das der Knab ein gut Ingenium hette / sollen sie die vermüglichen Eltern mit vleiß ermanen / die Kinder bey der Schul verharren zulassen / Aber der jenigen / so Armuth halben solchs nicht köndten / die verordnung thun / damit jnen / vermöge vnser Casten Ordnung / hülff vnd handreichung geschehe. Vnd nach dem offtmals zwischen den Pfarherrn vnd Schul personen / priuat sachen / oder der Schul halben / zweytracht vnnd vneinigkeit entstehet / Wöllen wir dem Amptman vnd verordenten Inspectorn hiemit aufferlegt / vnd beuohlen haben / im fall solches geschehe / das sie beide theil jres Ampts erinnern vnnd ermanen / einander weder publice noch priuatim zuuerunglimpffen / Sonder sich jres entscheidts gütlich settigen zulassen / vnd jrer Officien vleissig zuwarten / wie dann die Inspectores / allen ernst vnd vleiß fürwenden sollen / damit sie beide theil gütlichen vergleichen / vnd allen vnwillen auffheben. So ferne auch einer vnserer Vnderthanen / seiner Kinder / oder anderer sachen halber (wie sich dann offt begibt / das die Kinder / so von andern verfürt / oder sonsten zũ studieren nicht lust haben / jre Praeceptores gegen jren Eltern mit vnwarheit verunglimpffen) ab dem Schulmeister klag hette / Sol er den Schulmeister darumb in der Schul nicht vberlauffen / oder an andern enden / mit bösen draw-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/503>, abgerufen am 25.11.2024.