Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Auch neben seinem Schulampt kein Practic / weder mit Aduocieren / noch Artzney zutreiben / sonder allein der Schul zuwarten. Vnd sonsten alles anders / mit seinem vleiß / vermittelst Göttlicher gnaden / verrichten / das vnser Schul Ordnung vermag / vnd in sich helt / vnd jme sein Vocation / der Kinder halber aufferlegt / als er am jüngsten tag vor Gott rechenschafft geben / vnd gegen vns / als dem Magistrat / getrewe zuuerantworten / wie einen getrewen / redlichen Praeceptori gezimbt vnd gebürt. Vnd dann auch von seines dienstes wegen / sein verordenten Superintendenten / Pfarrherr / Amptman vnd Gericht / als ein getrewer Diener / gehorsam sein / vnd vnsern / auch derselbiger Statt vnd Schulen nutz vnd frommen mit allem vleiß zufürdern / schaden seines vermögen warnen vnd wenden / vnd so sich in zeit / seines Ampts vnd einwonung / ein jrrung mit jme / vnd einem oder mehr vnsern Vnderthanen vnd angehörigen zutrüge / das er darumb bey vns / oder da wir jne hinbescheiden / Recht geben vnnd nehmen wölle / vnd wann er nicht mehr dienen will / ein vierteil Jars zuuor seinen Dienst / vnsern Kirchenrethen / auch Pfarrherrn / Amptman / vnd Gericht / selbigen orts / vrkundtlich abkündigen / vnd wissentlichen seinen Abschiedt nehmen. Darauff soll er dem Bürgermeister / sein Trew / an Eidstatt geben / dem allem / wie jme vorgesagt / vnd gelesen / Auch neben seinem Schulampt kein Practic / weder mit Aduocieren / noch Artzney zutreiben / sonder allein der Schul zuwarten. Vnd sonsten alles anders / mit seinem vleiß / vermittelst Göttlicher gnaden / verrichten / das vnser Schul Ordnung vermag / vnd in sich helt / vnd jme sein Vocation / der Kinder halber aufferlegt / als er am jüngsten tag vor Gott rechenschafft geben / vnd gegen vns / als dem Magistrat / getrewe zuuerantworten / wie einen getrewen / redlichen Praeceptori gezimbt vnd gebürt. Vnd dann auch von seines dienstes wegen / sein verordenten Superintendenten / Pfarrherr / Amptman vnd Gericht / als ein getrewer Diener / gehorsam sein / vnd vnsern / auch derselbiger Statt vnd Schulen nutz vnd from̃en mit allem vleiß zufürdern / schaden seines vermögen warnen vnd wenden / vnd so sich in zeit / seines Ampts vnd einwonung / ein jrrung mit jme / vnd einem oder mehr vnsern Vnderthanen vnd angehörigen zutrüge / das er darumb bey vns / oder da wir jne hinbescheiden / Recht geben vnnd nehmen wölle / vnd wann er nicht mehr dienen will / ein vierteil Jars zuuor seinen Dienst / vnsern Kirchenrethen / auch Pfarrherrn / Amptman / vnd Gericht / selbigen orts / vrkundtlich abkündigen / vnd wissentlichen seinen Abschiedt nehmen. Darauff soll er dem Bürgermeister / sein Trew / an Eidstatt geben / dem allem / wie jme vorgesagt / vnd gelesen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0496" n="348"/> <p>Auch neben seinem Schulampt kein Practic / weder mit Aduocieren / noch Artzney zutreiben / sonder allein der Schul zuwarten.</p> <p>Vnd sonsten alles anders / mit seinem vleiß / vermittelst Göttlicher gnaden / verrichten / das vnser Schul Ordnung vermag / vnd in sich helt / vnd jme sein Vocation / der Kinder halber aufferlegt / als er am jüngsten tag vor Gott rechenschafft geben / vnd gegen vns / als dem Magistrat / getrewe zuuerantworten / wie einen getrewen / redlichen Praeceptori gezimbt vnd gebürt.</p> <p>Vnd dann auch von seines dienstes wegen / sein verordenten Superintendenten / Pfarrherr / Amptman vnd Gericht / als ein getrewer Diener / gehorsam sein / vnd vnsern / auch derselbiger Statt vnd Schulen nutz vnd from̃en mit allem vleiß zufürdern / schaden seines vermögen warnen vnd wenden / vnd so sich in zeit / seines Ampts vnd einwonung / ein jrrung mit jme / vnd einem oder mehr vnsern Vnderthanen vnd angehörigen zutrüge / das er darumb bey vns / oder da wir jne hinbescheiden / Recht geben vnnd nehmen wölle / vnd wann er nicht mehr dienen will / ein vierteil Jars zuuor seinen Dienst / vnsern Kirchenrethen / auch Pfarrherrn / Amptman / vnd Gericht / selbigen orts / vrkundtlich abkündigen / vnd wissentlichen seinen Abschiedt nehmen.</p> <p>Darauff soll er dem Bürgermeister / sein Trew / an Eidstatt geben / dem allem / wie jme vorgesagt / vnd gelesen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [348/0496]
Auch neben seinem Schulampt kein Practic / weder mit Aduocieren / noch Artzney zutreiben / sonder allein der Schul zuwarten.
Vnd sonsten alles anders / mit seinem vleiß / vermittelst Göttlicher gnaden / verrichten / das vnser Schul Ordnung vermag / vnd in sich helt / vnd jme sein Vocation / der Kinder halber aufferlegt / als er am jüngsten tag vor Gott rechenschafft geben / vnd gegen vns / als dem Magistrat / getrewe zuuerantworten / wie einen getrewen / redlichen Praeceptori gezimbt vnd gebürt.
Vnd dann auch von seines dienstes wegen / sein verordenten Superintendenten / Pfarrherr / Amptman vnd Gericht / als ein getrewer Diener / gehorsam sein / vnd vnsern / auch derselbiger Statt vnd Schulen nutz vnd from̃en mit allem vleiß zufürdern / schaden seines vermögen warnen vnd wenden / vnd so sich in zeit / seines Ampts vnd einwonung / ein jrrung mit jme / vnd einem oder mehr vnsern Vnderthanen vnd angehörigen zutrüge / das er darumb bey vns / oder da wir jne hinbescheiden / Recht geben vnnd nehmen wölle / vnd wann er nicht mehr dienen will / ein vierteil Jars zuuor seinen Dienst / vnsern Kirchenrethen / auch Pfarrherrn / Amptman / vnd Gericht / selbigen orts / vrkundtlich abkündigen / vnd wissentlichen seinen Abschiedt nehmen.
Darauff soll er dem Bürgermeister / sein Trew / an Eidstatt geben / dem allem / wie jme vorgesagt / vnd gelesen /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/496>, abgerufen am 22.07.2024. |