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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Item / da Mitio sagt: Non est flagitium (credeIn Adelph. Act. 1. Scena 11. mihi) adolescentem scortari, neque potare, neque fores effringere, &c. ist der Jugent anzuzeigen / das Mitio diese Wort nicht aus ernst rede / wie ers dann gleich in eadem Scena wiederrufft / vnd den Spectatoribus huius dissimulationis vrsach anzeigt / da er also sagt: Nec nihil, neque omnia haecsunt, quae dicit, tamen nonnihil molesta sunt haec mihi: sed ostendere meaegre pati illi nolui, nam ita est homo: quum placo aduersor sedulo, & deterreo, &c.

Item / es sollen auch an diesen vnd dergleichen locis die Praeceptores anzeigen / wie die blinden Ethnici von GOTT vnd seinem Wort nichts gewißt / wie dann die rochlosen Christen auch nichts darumb wissen / Darneben ein Exemplum vnd testimonium Sacrae Scripturae anzeigen / wie GOTT der HERR diese laster grewlich straffe / vnd sich in allwegen befleissigen / das die vnuerstandne / zarte Jugent / nicht geergert werde.

Hora tertia vsque ad quartam in tertia Classe.

Zu dieser Stund / sol teglich den Knaben ein Regel aus dem Syntaxi / so zu diser Classe verordnet / fürgelesen / vnd mit Exemplis / so bey der Regel standen / auch andern mehr / so von dem Praeceptore fingiert / wol erklert / vnd ad Regulam appliciert werden / Doch sol zuuor / ehe die Regel gelesen wirdt / allwegen superioris diei lectio / von den Knaben exigiert / vnd alsdann erst ein newe Lection fürgegeben werden.

Item / da Mitio sagt: Non est flagitium (credeIn Adelph. Act. 1. Scena 11. mihi) adolescentem scortari, neque potare, neque fores effringere, &c. ist der Jugent anzuzeigen / das Mitio diese Wort nicht aus ernst rede / wie ers dann gleich in eadem Scena wiederrufft / vnd den Spectatoribus huius dissimulationis vrsach anzeigt / da er also sagt: Nec nihil, neque omnia haecsunt, quae dicit, tamen nonnihil molesta sunt haec mihi: sed ostendere meaegre pati illi nolui, nam ita est homo: quum placo aduersor sedulo, & deterreo, &c.

Item / es sollen auch an diesen vnd dergleichen locis die Praeceptores anzeigen / wie die blinden Ethnici von GOTT vnd seinem Wort nichts gewißt / wie dann die rochlosen Christen auch nichts darumb wissen / Darneben ein Exemplum vnd testimonium Sacrae Scripturae anzeigen / wie GOTT der HERR diese laster grewlich straffe / vnd sich in allwegen befleissigen / das die vnuerstandne / zarte Jugent / nicht geergert werde.

Hora tertia vsque ad quartam in tertia Classe.

Zu dieser Stund / sol teglich den Knaben ein Regel aus dem Syntaxi / so zu diser Classe verordnet / fürgelesen / vnd mit Exemplis / so bey der Regel standen / auch andern mehr / so von dem Praeceptore fingiert / wol erklert / vnd ad Regulam appliciert werden / Doch sol zuuor / ehe die Regel gelesen wirdt / allwegen superioris diei lectio / von den Knaben exigiert / vnd alsdann erst ein newe Lection fürgegeben werden.

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[327/0475] Item / da Mitio sagt: Non est flagitium (crede mihi) adolescentem scortari, neque potare, neque fores effringere, &c. ist der Jugent anzuzeigen / das Mitio diese Wort nicht aus ernst rede / wie ers dann gleich in eadem Scena wiederrufft / vnd den Spectatoribus huius dissimulationis vrsach anzeigt / da er also sagt: Nec nihil, neque omnia haecsunt, quae dicit, tamen nonnihil molesta sunt haec mihi: sed ostendere meaegre pati illi nolui, nam ita est homo: quum placo aduersor sedulo, & deterreo, &c. In Adelph. Act. 1. Scena 11. Item / es sollen auch an diesen vnd dergleichen locis die Praeceptores anzeigen / wie die blinden Ethnici von GOTT vnd seinem Wort nichts gewißt / wie dann die rochlosen Christen auch nichts darumb wissen / Darneben ein Exemplum vnd testimonium Sacrae Scripturae anzeigen / wie GOTT der HERR diese laster grewlich straffe / vnd sich in allwegen befleissigen / das die vnuerstandne / zarte Jugent / nicht geergert werde. Hora tertia vsque ad quartam in tertia Classe. Zu dieser Stund / sol teglich den Knaben ein Regel aus dem Syntaxi / so zu diser Classe verordnet / fürgelesen / vnd mit Exemplis / so bey der Regel standen / auch andern mehr / so von dem Praeceptore fingiert / wol erklert / vnd ad Regulam appliciert werden / Doch sol zuuor / ehe die Regel gelesen wirdt / allwegen superioris diei lectio / von den Knaben exigiert / vnd alsdann erst ein newe Lection fürgegeben werden.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/475>, abgerufen am 23.11.2024.