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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Landtschafft / vnd dero Kindern / so sie zur Schul erzogen / die Handt gebotten / vnd gehulffen werde / haben wir auch in vnsern Clöstern / doch vnderschiedliche Schulen verordnet / Desgleichen auch etliche Stipendia auffzurichten bedacht / der vrsachen / damit den armen vnsern Landtkindern / so zum studieren geneiget / gradatim geholffen / vnnd von den Particular Schulen die armsten / denen jre Eltern gar nicht zuhelffen / wo sie anderst der Ordination nach / qualificiert / in solche Closterschulen eingenommen / auch so sie bey denselben / oder inn vnserm Paedagogio zu N. procedierten / in gedacht vnser Stipendium zufürdern weren / vnd also nach vnd nach hülff haben / jre studia jnen selbst / vnd dann der Kirchen Gottes zu nutzen / fürstandt vnd wolfart absoluieren mögen.

Als wir auch etliche namhaffte vnd Volckreiche Flecken in vnserm Fürstenthumb / vnnd gemeinlich hertschaffende Vnderthonen haben / so jrer arbeit halber nicht alle zeit / wie noth / jre Kinder selbs vnderrichten vnd weisen künnen / damit dann derselben arbeitenden Kinder in jrer Jugendt nicht versaumbt / fürnemlich aber mit dem Gebet vnd Catechismo / vnnd darneben schreibens vnnd lesens jren selbs vnd gemeines nutzes wegen / desgleichen mit Psalmen singen dester baß vnterricht / vnd Christenlich aufferzogen / Wöllen wir / wo biß anhero inn solchen Flecken Cüstereyen gewesen / das daselbst Deudsche Schulen mit den Cüstereyen zusamen angericht / vnd darauff zu versehung der Deutschen Schulen vnnd Cüstereyen / von vnsern verordenten

Landtschafft / vnd dero Kindern / so sie zur Schul erzogen / die Handt gebotten / vnd gehulffen werde / haben wir auch in vnsern Clöstern / doch vnderschiedliche Schulen verordnet / Desgleichen auch etliche Stipendia auffzurichten bedacht / der vrsachen / damit den armen vnsern Landtkindern / so zum studieren geneiget / gradatim geholffen / vnnd von den Particular Schulen die armsten / denen jre Eltern gar nicht zuhelffen / wo sie anderst der Ordination nach / qualificiert / in solche Closterschulen eingenommen / auch so sie bey denselben / oder inn vnserm Paedagogio zu N. procedierten / in gedacht vnser Stipendium zufürdern weren / vnd also nach vnd nach hülff haben / jre studia jnen selbst / vnd dann der Kirchen Gottes zu nutzen / fürstandt vnd wolfart absoluieren mögen.

Als wir auch etliche namhaffte vnd Volckreiche Flecken in vnserm Fürstenthumb / vnnd gemeinlich hertschaffende Vnderthonen haben / so jrer arbeit halber nicht alle zeit / wie noth / jre Kinder selbs vnderrichten vnd weisen künnen / damit dann derselben arbeitenden Kinder in jrer Jugendt nicht versaumbt / fürnemlich aber mit dem Gebet vnd Catechismo / vnnd darneben schreibens vnnd lesens jren selbs vnd gemeines nutzes wegen / desgleichen mit Psalmen singen dester baß vnterricht / vnd Christenlich aufferzogen / Wöllen wir / wo biß anhero inn solchen Flecken Cüstereyen gewesen / das daselbst Deudsche Schulen mit den Cüstereyen zusamen angericht / vñ darauff zu versehung der Deutschen Schulen vnnd Cüstereyen / von vnsern verordenten

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[310/0458] Landtschafft / vnd dero Kindern / so sie zur Schul erzogen / die Handt gebotten / vnd gehulffen werde / haben wir auch in vnsern Clöstern / doch vnderschiedliche Schulen verordnet / Desgleichen auch etliche Stipendia auffzurichten bedacht / der vrsachen / damit den armen vnsern Landtkindern / so zum studieren geneiget / gradatim geholffen / vnnd von den Particular Schulen die armsten / denen jre Eltern gar nicht zuhelffen / wo sie anderst der Ordination nach / qualificiert / in solche Closterschulen eingenommen / auch so sie bey denselben / oder inn vnserm Paedagogio zu N. procedierten / in gedacht vnser Stipendium zufürdern weren / vnd also nach vnd nach hülff haben / jre studia jnen selbst / vnd dann der Kirchen Gottes zu nutzen / fürstandt vnd wolfart absoluieren mögen. Als wir auch etliche namhaffte vnd Volckreiche Flecken in vnserm Fürstenthumb / vnnd gemeinlich hertschaffende Vnderthonen haben / so jrer arbeit halber nicht alle zeit / wie noth / jre Kinder selbs vnderrichten vnd weisen künnen / damit dann derselben arbeitenden Kinder in jrer Jugendt nicht versaumbt / fürnemlich aber mit dem Gebet vnd Catechismo / vnnd darneben schreibens vnnd lesens jren selbs vnd gemeines nutzes wegen / desgleichen mit Psalmen singen dester baß vnterricht / vnd Christenlich aufferzogen / Wöllen wir / wo biß anhero inn solchen Flecken Cüstereyen gewesen / das daselbst Deudsche Schulen mit den Cüstereyen zusamen angericht / vñ darauff zu versehung der Deutschen Schulen vnnd Cüstereyen / von vnsern verordenten

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/458>, abgerufen am 22.11.2024.