Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Volget nun von Personen vnd graden / so von wegen der Schwegerschafft / zuehelichen verbotten. Personen / so von wegen der Schwegerschafft / in der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Müttere gehalten werden. III. 6. Des Großuattern Weib / das ist / des Großuatters Stieffmutter. 5. Der Großmutter Vatters Weib / das ist / der Großmutter Stieffmutter. 4. Seines Weibs Großuatters Mutter. 3. Seines Weibs Großmutter Mutter. 2. Seines Stieffuatters Großmutter. 1. Seiner Stieffmutter Großmutter. II. 4. Des Großuatters Weib / das ist / seines Vatters / oder seiner Mutter stieffmutter. 3. Seines Weibs Großmutter / sie sey des Vatters / oder der Mutter Mutter. 2. Seines stieffuatters Mutter. 1. Seiner stieffmutter Mutter.
Volget nun von Personen vnd graden / so von wegen der Schwegerschafft / zuehelichen verbotten. Personen / so von wegen der Schwegerschafft / in der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Müttere gehalten werden. III. 6. Des Großuattern Weib / das ist / des Großuatters Stieffmutter. 5. Der Großmutter Vatters Weib / das ist / der Großmutter Stieffmutter. 4. Seines Weibs Großuatters Mutter. 3. Seines Weibs Großmutter Mutter. 2. Seines Stieffuatters Großmutter. 1. Seiner Stieffmutter Großmutter. II. 4. Des Großuatters Weib / das ist / seines Vatters / oder seiner Mutter stieffmutter. 3. Seines Weibs Großmutter / sie sey des Vatters / oder der Mutter Mutter. 2. Seines stieffuatters Mutter. 1. Seiner stieffmutter Mutter.
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Volget nun von Personen vnd graden / so von wegen der Schwegerschafft / zuehelichen verbotten.
Personen / so von wegen der Schwegerschafft / in der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Müttere gehalten werden.
III.
6. Des Großuattern Weib / das ist / des Großuatters Stieffmutter. 5. Der Großmutter Vatters Weib / das ist / der Großmutter Stieffmutter. 4. Seines Weibs Großuatters Mutter. 3. Seines Weibs Großmutter Mutter. 2. Seines Stieffuatters Großmutter. 1. Seiner Stieffmutter Großmutter. II.
4. Des Großuatters Weib / das ist / seines Vatters / oder seiner Mutter stieffmutter. 3. Seines Weibs Großmutter / sie sey des Vatters / oder der Mutter Mutter. 2. Seines stieffuatters Mutter. 1. Seiner stieffmutter Mutter.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/446>, abgerufen am 16.02.2025. |