Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehlichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Eltern / als nemlich / der Veter befunden werden. IIII. Des Großuatters / Vaters Vater / vnnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten. III. Des Großuaters Vater. II. Den Großuatter / er sey des Vaters oder der Mutter Vater. I. Den Vater. Die Tochter sol nicht nehmen / hinauffwerts zurechnen. REGVLA Diese bißheran erzelte personen / seind alle vnsere liebe Vettere vnd Müttere. Derhalben soll sich kein Kind mit derselben einem / verehelichen oder berüren. Wie dann GOTT Genes. 2. verbotten: Darumb wird ein Man seinen Vater vnd seine Mutter verlassen / vnd an seinem Weib hangen / vnd sie werden sein ein Fleisch. Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehlichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Eltern / als nemlich / der Veter befunden werden. IIII. Des Großuatters / Vaters Vater / vnnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten. III. Des Großuaters Vater. II. Den Großuatter / er sey des Vaters oder der Mutter Vater. I. Den Vater. Die Tochter sol nicht nehmen / hinauffwerts zurechnen. REGVLA Diese bißheran erzelte personen / seind alle vnsere liebe Vettere vnd Müttere. Derhalben soll sich kein Kind mit derselben einem / verehelichen oder berüren. Wie dann GOTT Genes. 2. verbotten: Darumb wird ein Man seinen Vater vnd seine Mutter verlassen / vnd an seinem Weib hangen / vnd sie werden sein ein Fleisch. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0437" n="289"/> <p>Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehlichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Eltern / als nemlich / der Veter befunden werden.</p> </div> <div> <head>IIII.<lb/></head> <p>Des Großuatters / Vaters Vater / vnnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten.</p> </div> <div> <head>III.<lb/></head> <p>Des Großuaters Vater.</p> </div> <div> <head>II.<lb/></head> <p>Den Großuatter / er sey des Vaters oder der Mutter Vater.</p> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>Den Vater.</p> <p>Die Tochter sol nicht nehmen / hinauffwerts zurechnen.</p> </div> <div> <head> <hi rendition="#i">REGVLA</hi><lb/> </head> <p>Diese bißheran erzelte personen / seind alle vnsere liebe Vettere vnd Müttere. Derhalben soll sich kein Kind mit derselben einem / verehelichen oder berüren. Wie dann GOTT Genes. 2. verbotten: Darumb wird ein Man seinen Vater vnd seine Mutter verlassen / vnd an seinem Weib hangen / vnd sie werden sein ein Fleisch.</p> </div> </body> </text> </TEI> [289/0437]
Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehlichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Eltern / als nemlich / der Veter befunden werden.
IIII.
Des Großuatters / Vaters Vater / vnnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten.
III.
Des Großuaters Vater.
II.
Den Großuatter / er sey des Vaters oder der Mutter Vater.
I.
Den Vater.
Die Tochter sol nicht nehmen / hinauffwerts zurechnen.
REGVLA
Diese bißheran erzelte personen / seind alle vnsere liebe Vettere vnd Müttere. Derhalben soll sich kein Kind mit derselben einem / verehelichen oder berüren. Wie dann GOTT Genes. 2. verbotten: Darumb wird ein Man seinen Vater vnd seine Mutter verlassen / vnd an seinem Weib hangen / vnd sie werden sein ein Fleisch.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/437 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/437>, abgerufen am 24.07.2024. |