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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Ob Gott darüber zürne oder nicht / Vnd do ers gleich auß Gottes wort höret vnd weiß / dennoch entweder die sünde vertheidiget / entschüldigt vnd gering achtet / oder an der bedrawung des Göttlichen zorns sich nicht keret / Sondern sicher vnd ohn furcht Gottes / inn Sünden bleibet / darinn furtfehret / vnd der mehr machet / ohne ernstem fursatz von Sünden abzulassen / vnd hinfuro zumeiden / Derselbige soll wissen / das er keine buße habe / sondern / das er auff seinem gewissen trage / das schwere vrtheil Gotts / welches beschrieben wird / Lu. 13. Ro. 2. Das aber ist ein bußfertigs hertz / das auß Gottes Worte bedencket / wie ein schwerer grosser grewel die Sünde für Gottes gericht sey / vnd zugemüth vnd hertzen füret / wie ein schweres gericht Gottes es durch die sünde vber sich gefüret hat / das also dadurch das hertze getroffen vnd gerüret wird / das es nicht mehr lust / lieb vnd frewd zur sünde hat / sondern ist jm leid / fürchtet sich / ist jm angst vnd bange / / das es nicht ewig möcht verdampt vnd verloren werden / Darauß dann volget ein ernster fursatz / von der sünde abzulassen / vnd die hinfuro zumeiden. Item / ein hertzliches beger vnd verlangen / das er möchte der sünde / Gotts zorns vnd der verdamnuß loß vnd ledig werden / Das ist rechtschaffene wahre busse in sünden / so wieders gewissen sind / Denn sonst müssen auch alle Christen in diesem leben sich für Sünder erkennen / wieder die sünde / so inn jrem fleisch wonet / streiten / vnd vmb derselbigen vergebung bitten. Auff die einfeltige weise kan der gemeine Man die lehre von der busse / nicht allein gründlich verstehen / sondern auch in Chri stlicher teglicher vbung zum brauch bringen.

Also auch soll vom glauben nicht in gemein hin allein geprediget werden / Sondern die lehre ad vsum accommodirt

Ob Gott darüber zürne oder nicht / Vnd do ers gleich auß Gottes wort höret vñ weiß / dennoch entweder die sünde vertheidiget / entschüldigt vnd gering achtet / oder an der bedrawung des Göttlichen zorns sich nicht keret / Sondern sicher vnd ohn furcht Gottes / inn Sünden bleibet / darinn furtfehret / vnd der mehr machet / ohne ernstem fursatz von Sünden abzulassen / vnd hinfuro zumeiden / Derselbige soll wissen / das er keine buße habe / sondern / das er auff seinem gewissen trage / das schwere vrtheil Gotts / welches beschrieben wird / Lu. 13. Ro. 2. Das aber ist ein bußfertigs hertz / das auß Gottes Worte bedencket / wie ein schwerer grosser grewel die Sünde für Gottes gericht sey / vnd zugemüth vñ hertzen füret / wie ein schweres gericht Gottes es durch die sünde vber sich gefüret hat / das also dadurch das hertze getroffen vnd gerüret wird / das es nicht mehr lust / lieb vnd frewd zur sünde hat / sondern ist jm leid / fürchtet sich / ist jm angst vnd bange / / das es nicht ewig möcht verdampt vnd verloren werdẽ / Darauß dañ volget ein ernster fursatz / von der sünde abzulassen / vñ die hinfuro zumeidẽ. Item / ein hertzliches beger vnd verlangen / das er möchte der sünde / Gotts zorns vnd der verdamnuß loß vnd ledig werden / Das ist rechtschaffene wahre busse in sünden / so wieders gewissen sind / Denn sonst müssen auch alle Christen in diesem leben sich für Sünder erkennen / wieder die sünde / so inn jrem fleisch wonet / streiten / vñ vmb derselbigen vergebung bitten. Auff die einfeltige weise kan der gemeine Man die lehre von der busse / nicht allein gründlich verstehen / sondern auch in Chri stlicher teglicher vbung zum brauch bringen.

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[0043] Ob Gott darüber zürne oder nicht / Vnd do ers gleich auß Gottes wort höret vñ weiß / dennoch entweder die sünde vertheidiget / entschüldigt vnd gering achtet / oder an der bedrawung des Göttlichen zorns sich nicht keret / Sondern sicher vnd ohn furcht Gottes / inn Sünden bleibet / darinn furtfehret / vnd der mehr machet / ohne ernstem fursatz von Sünden abzulassen / vnd hinfuro zumeiden / Derselbige soll wissen / das er keine buße habe / sondern / das er auff seinem gewissen trage / das schwere vrtheil Gotts / welches beschrieben wird / Lu. 13. Ro. 2. Das aber ist ein bußfertigs hertz / das auß Gottes Worte bedencket / wie ein schwerer grosser grewel die Sünde für Gottes gericht sey / vnd zugemüth vñ hertzen füret / wie ein schweres gericht Gottes es durch die sünde vber sich gefüret hat / das also dadurch das hertze getroffen vnd gerüret wird / das es nicht mehr lust / lieb vnd frewd zur sünde hat / sondern ist jm leid / fürchtet sich / ist jm angst vnd bange / / das es nicht ewig möcht verdampt vnd verloren werdẽ / Darauß dañ volget ein ernster fursatz / von der sünde abzulassen / vñ die hinfuro zumeidẽ. Item / ein hertzliches beger vnd verlangen / das er möchte der sünde / Gotts zorns vnd der verdamnuß loß vnd ledig werden / Das ist rechtschaffene wahre busse in sünden / so wieders gewissen sind / Denn sonst müssen auch alle Christen in diesem leben sich für Sünder erkennen / wieder die sünde / so inn jrem fleisch wonet / streiten / vñ vmb derselbigen vergebung bitten. Auff die einfeltige weise kan der gemeine Man die lehre von der busse / nicht allein gründlich verstehen / sondern auch in Chri stlicher teglicher vbung zum brauch bringen. Also auch soll vom glauben nicht in gemein hin allein geprediget werden / Sondern die lehre ad vsum accommodirt

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/43>, abgerufen am 25.11.2024.