Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Es befindet sich auch aus teglicher erfarung / das der Allmechtig / den gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / beuorab so die Kinder sich / ohne vorwissen vnd willen jrer Eltern / muthwilliglich verheyraten / mit allerley beschwerlichen / verderblichem vnglück vnd plagen heimgesucht.

Hierauff / dieweil aus Göttlicher Ordnung / vnd in krafft Keyserlicher geschriebener Recht / auch Natürlicher Erbar vnd Billicheit / darzu schüldiger danckbarkeit nach / die Kinder jren Eltern gehorsam sein / vnnd fürnemlich auch / mit jrem Rath / vorwissen vnd willen / verehelichet werden sollen.

So ist in betrachtung jetzung angeregter / vnd anderer mehr Erbarer vnnd Christenlicher / vns darzu bewegenden vrsachen / vnser Meinung / Ordnung / vnnd ernstlicher Beuelch / das furthin niemandt / so noch vnder Veterlichem gewalt ist / sich ohne Rath / vorwissen vnd willen seiner Eltern / Ehlich verpflichten sol.

Im fall aber / das ein Kind / so noch im Veterlichene Gewalt / ohne bewilligung seiner Eltern / sich würde Ehelich verpflichten / alßdann sollen dieselben Personen / im fall / wo die Eltern darinn nicht gehellen wolten / von vnsern Pfarherrn in der Kirchen / nicht außgerufft noch eingesegnet / sondern für vnser Consistorium / hierinn ördentlichen / rechtmessigen bescheidt vnd erkantnuß zuerholen / gewiesen werden.

Es befindet sich auch aus teglicher erfarung / das der Allmechtig / den gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / beuorab so die Kinder sich / ohne vorwissen vnd willen jrer Eltern / muthwilliglich verheyraten / mit allerley beschwerlichen / verderblichem vnglück vnd plagen heimgesucht.

Hierauff / dieweil aus Göttlicher Ordnung / vnd in krafft Keyserlicher geschriebener Recht / auch Natürlicher Erbar vnd Billicheit / darzu schüldiger danckbarkeit nach / die Kinder jren Eltern gehorsam sein / vnnd fürnemlich auch / mit jrem Rath / vorwissen vnd willen / verehelichet werden sollen.

So ist in betrachtung jetzung angeregter / vnd anderer mehr Erbarer vnnd Christenlicher / vns darzu bewegenden vrsachen / vnser Meinung / Ordnung / vnnd ernstlicher Beuelch / das furthin niemandt / so noch vnder Veterlichem gewalt ist / sich ohne Rath / vorwissen vnd willen seiner Eltern / Ehlich verpflichten sol.

Im fall aber / das ein Kind / so noch im Veterlichene Gewalt / ohne bewilligung seiner Eltern / sich würde Ehelich verpflichten / alßdann sollen dieselben Personen / im fall / wo die Eltern darinn nicht gehellen wolten / von vnsern Pfarherrn in der Kirchen / nicht außgerufft noch eingesegnet / sondern für vnser Consistorium / hierinn ördentlichen / rechtmessigen bescheidt vnd erkantnuß zuerholen / gewiesen werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0423" n="275"/>
        <p>Es befindet sich auch aus teglicher erfarung / das der Allmechtig / den gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / beuorab so die Kinder sich / ohne vorwissen vnd willen jrer Eltern / muthwilliglich verheyraten / mit allerley beschwerlichen / verderblichem vnglück vnd plagen heimgesucht.</p>
        <p>Hierauff / dieweil aus Göttlicher Ordnung / vnd in krafft Keyserlicher geschriebener Recht / auch Natürlicher Erbar vnd Billicheit / darzu schüldiger danckbarkeit nach / die Kinder jren Eltern gehorsam sein / vnnd fürnemlich auch / mit jrem Rath / vorwissen vnd willen / verehelichet werden sollen.</p>
        <p>So ist in betrachtung jetzung angeregter / vnd anderer mehr Erbarer vnnd Christenlicher / vns darzu bewegenden vrsachen / vnser Meinung / Ordnung / vnnd ernstlicher Beuelch / das furthin niemandt / so noch vnder Veterlichem gewalt ist / sich ohne Rath / vorwissen vnd willen seiner Eltern / Ehlich verpflichten sol.</p>
        <p>Im fall aber / das ein Kind / so noch im Veterlichene Gewalt / ohne bewilligung seiner Eltern / sich würde Ehelich verpflichten / alßdann sollen dieselben Personen / im fall / wo die Eltern darinn nicht gehellen wolten / von vnsern Pfarherrn in der Kirchen / nicht außgerufft noch eingesegnet / sondern für vnser Consistorium / hierinn ördentlichen / rechtmessigen bescheidt vnd erkantnuß zuerholen / gewiesen werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[275/0423] Es befindet sich auch aus teglicher erfarung / das der Allmechtig / den gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / beuorab so die Kinder sich / ohne vorwissen vnd willen jrer Eltern / muthwilliglich verheyraten / mit allerley beschwerlichen / verderblichem vnglück vnd plagen heimgesucht. Hierauff / dieweil aus Göttlicher Ordnung / vnd in krafft Keyserlicher geschriebener Recht / auch Natürlicher Erbar vnd Billicheit / darzu schüldiger danckbarkeit nach / die Kinder jren Eltern gehorsam sein / vnnd fürnemlich auch / mit jrem Rath / vorwissen vnd willen / verehelichet werden sollen. So ist in betrachtung jetzung angeregter / vnd anderer mehr Erbarer vnnd Christenlicher / vns darzu bewegenden vrsachen / vnser Meinung / Ordnung / vnnd ernstlicher Beuelch / das furthin niemandt / so noch vnder Veterlichem gewalt ist / sich ohne Rath / vorwissen vnd willen seiner Eltern / Ehlich verpflichten sol. Im fall aber / das ein Kind / so noch im Veterlichene Gewalt / ohne bewilligung seiner Eltern / sich würde Ehelich verpflichten / alßdann sollen dieselben Personen / im fall / wo die Eltern darinn nicht gehellen wolten / von vnsern Pfarherrn in der Kirchen / nicht außgerufft noch eingesegnet / sondern für vnser Consistorium / hierinn ördentlichen / rechtmessigen bescheidt vnd erkantnuß zuerholen / gewiesen werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/423
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/423>, abgerufen am 25.11.2024.