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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Als auch die Son vnnd Feyertag / sonderlich dahin bedacht / das an denselbigen menniglich mit muß GOttes Wort hören / sich zu den heiligen Sacramenten verfügen / vnd sonsten in allweg mit einstellung der Haußarbeit / zu der Lehr vnd vnderweisung / seiner Seelen heils vnnd seligkeit schicken / vnd demselben nachgedencken / vnd anrichten sollen / vnd aber so an den Son vnnd Feyrtagen / wo auff selbige zeit hochzeit gehalten / hieran allerhandt verhinderung / so dem nicht begegnet / eruolgen möcht. Demnach ordnen vnd beuehlen wir das hinfurt auff die Son vnd Feyertage keine hochzeiten gehalten werden.

Als auch die Son vnnd Feyertag / sonderlich dahin bedacht / das an denselbigen menniglich mit muß GOttes Wort hören / sich zu den heiligen Sacramenten verfügen / vnd sonsten in allweg mit einstellung der Haußarbeit / zu der Lehr vnd vnderweisung / seiner Seelen heils vnnd seligkeit schicken / vnd demselben nachgedencken / vnd anrichten sollen / vnd aber so an den Son vnnd Feyrtagen / wo auff selbige zeit hochzeit gehalten / hieran allerhandt verhinderung / so dem nicht begegnet / eruolgen möcht. Demnach ordnen vnd beuehlen wir das hinfurt auff die Son vnd Feyertage keine hochzeiten gehalten werden.

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[243/0391] Als auch die Son vnnd Feyertag / sonderlich dahin bedacht / das an denselbigen menniglich mit muß GOttes Wort hören / sich zu den heiligen Sacramenten verfügen / vnd sonsten in allweg mit einstellung der Haußarbeit / zu der Lehr vnd vnderweisung / seiner Seelen heils vnnd seligkeit schicken / vnd demselben nachgedencken / vnd anrichten sollen / vnd aber so an den Son vnnd Feyrtagen / wo auff selbige zeit hochzeit gehalten / hieran allerhandt verhinderung / so dem nicht begegnet / eruolgen möcht. Demnach ordnen vnd beuehlen wir das hinfurt auff die Son vnd Feyertage keine hochzeiten gehalten werden.

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/391>, abgerufen am 01.06.2024.