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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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zuuerrichten / fürgebracht / oder raths begeret wirdt / so sol er jnen / den Specialn berahten / vnd beholffen sein / auch mit müglichstem vnd bestem vleiß / alle streitige sachen vnnd vnrichtigkeit / auch vnordnung / an Lehr vnd leben / zu guter besserung / ruhe vnd fried leben / vnnd wa von nöten / mit der Amptleut hülff bringen.

Was aber beschwerlichs vnd straffbars / solchs in Conuentu vnsers Consistorij / so sie beschreiben werden / anbringen. Wo aber die sachen dermassen geschaffen / das sie nicht verzug leiden möchten / alsbaldt mit gutem / sattem / wahrem grund / vnd allen vmbstenden / auch / so die sachen wichtig / dasselbig zu gedachtem vnserm Kirchen Rath / mit jrem rath vnd gutbedüncken berichten.

Es sol auch ein jeder General Superintendens von seinen Specialn / jr jedes Visitation / vor dem Conuent schrifftlich erfordern / vnd alsdann derselben Particularia / neben jr der General auszug / in Conuentum bringen / damit man die Particularia / in der Consultation zu schleuniger außrichtung / zu mehrerm bericht / bey der handt haben möge etc.

Vnd nach dem auch in vnser Kirchenordnung versehen / wann ein Kirchen diener / das Abendmal Christi halten wil / die Kirch zuuermanen / das ein jeder / der des Herren Nachtmal Christi zuempfahen gedencket / sich zuuor am Abendt anzeige etc. Wo nun solche ermanung von vnsern Kirchendienern / nicht allwegen gebraucht / noch minder

zuuerrichten / fürgebracht / oder raths begeret wirdt / so sol er jnen / den Specialn berahten / vnd beholffen sein / auch mit müglichstem vnd bestem vleiß / alle streitige sachen vnnd vnrichtigkeit / auch vnordnung / an Lehr vnd leben / zu guter besserung / ruhe vnd fried leben / vnnd wa von nöten / mit der Amptleut hülff bringen.

Was aber beschwerlichs vnd straffbars / solchs in Conuentu vnsers Consistorij / so sie beschreiben werden / anbringen. Wo aber die sachen dermassen geschaffen / das sie nicht verzug leiden möchten / alsbaldt mit gutem / sattem / wahrem grund / vnd allen vmbstenden / auch / so die sachen wichtig / dasselbig zu gedachtem vnserm Kirchen Rath / mit jrem rath vnd gutbedüncken berichten.

Es sol auch ein jeder General Superintendens von seinen Specialn / jr jedes Visitation / vor dem Conuent schrifftlich erfordern / vnd alsdann derselben Particularia / neben jr der General auszug / in Conuentum bringen / damit man die Particularia / in der Consultation zu schleuniger außrichtung / zu mehrerm bericht / bey der handt haben möge etc.

Vnd nach dem auch in vnser Kirchenordnung versehen / wann ein Kirchen diener / das Abendmal Christi halten wil / die Kirch zuuermanen / das ein jeder / der des Herren Nachtmal Christi zuempfahen gedencket / sich zuuor am Abendt anzeige etc. Wo nun solche ermanung von vnsern Kirchendienern / nicht allwegen gebraucht / noch minder

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[237/0385] zuuerrichten / fürgebracht / oder raths begeret wirdt / so sol er jnen / den Specialn berahten / vnd beholffen sein / auch mit müglichstem vnd bestem vleiß / alle streitige sachen vnnd vnrichtigkeit / auch vnordnung / an Lehr vnd leben / zu guter besserung / ruhe vnd fried leben / vnnd wa von nöten / mit der Amptleut hülff bringen. Was aber beschwerlichs vnd straffbars / solchs in Conuentu vnsers Consistorij / so sie beschreiben werden / anbringen. Wo aber die sachen dermassen geschaffen / das sie nicht verzug leiden möchten / alsbaldt mit gutem / sattem / wahrem grund / vnd allen vmbstenden / auch / so die sachen wichtig / dasselbig zu gedachtem vnserm Kirchen Rath / mit jrem rath vnd gutbedüncken berichten. Es sol auch ein jeder General Superintendens von seinen Specialn / jr jedes Visitation / vor dem Conuent schrifftlich erfordern / vnd alsdann derselben Particularia / neben jr der General auszug / in Conuentum bringen / damit man die Particularia / in der Consultation zu schleuniger außrichtung / zu mehrerm bericht / bey der handt haben möge etc. Vnd nach dem auch in vnser Kirchenordnung versehen / wann ein Kirchen diener / das Abendmal Christi halten wil / die Kirch zuuermanen / das ein jeder / der des Herren Nachtmal Christi zuempfahen gedencket / sich zuuor am Abendt anzeige etc. Wo nun solche ermanung von vnsern Kirchendienern / nicht allwegen gebraucht / noch minder

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/385>, abgerufen am 23.11.2024.