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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Da es aber freuel / friedbruch / oder Malesitz weren / als dann sollen die Amptleut / sampt den Superintendenten / solches vnsere Kirchen Reth gründtlich berichten / vnd ferners bescheidts gewarten.

Wo auch ein Specialis in seiner Superintendentz / einen oder mehr Kirchen diener befinden / der sein eigen affect mit holhippen / boldern / oder schmehen brauchen / darzu auch von der gemein parten machen / oder sich an ein trunckene Rott hencken würde / dasselbig alßbaldt einem jeden mit ernst vndersagen / sich des gentzlich zuenthalten / in bedenckung / das der Kirchen solches mehr ergerlich / dann besserlich ist. Wo aber einer vmb solche warnung nicht geben / solchs wie andere sachen / der Ordnung nach handeln vndberichten.

Item / so ein Kirchen diener in Leibs kranckheit gefallen / oder in ein solch hoch Alter gerahten were / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / sol der Superintendens / diese verordnung thun / das mit den negsten Ministris die Kirchen / wie deshalb hieuor auch ein Artickel / vnder der Kirchen diener freyheiten begriffen / versehen werde. Dargegen sol ein solcher krancker / oder alter / demselben / so jne also in Kirchendiensten versicht / ein zimblich Honorarium / nach gelegenheit der sachen / vnnd der Superintendenten / auch eines andern negsten Kirchen dieners / so er Superintendens zu sich ziehen sol / erkandtnuß geben.

Da es aber freuel / friedbruch / oder Malesitz weren / als dann sollen die Amptleut / sampt den Superintendenten / solches vnsere Kirchen Reth gründtlich berichten / vnd ferners bescheidts gewarten.

Wo auch ein Specialis in seiner Superintendentz / einen oder mehr Kirchen diener befinden / der sein eigen affect mit holhippen / boldern / oder schmehen brauchen / darzu auch von der gemein parten machen / oder sich an ein trunckene Rott hencken würde / dasselbig alßbaldt einem jeden mit ernst vndersagen / sich des gentzlich zuenthalten / in bedenckung / das der Kirchen solches mehr ergerlich / dann besserlich ist. Wo aber einer vmb solche warnung nicht geben / solchs wie andere sachen / der Ordnung nach handeln vndberichten.

Item / so ein Kirchen diener in Leibs kranckheit gefallen / oder in ein solch hoch Alter gerahten were / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / sol der Superintendens / diese verordnung thun / das mit den negsten Ministris die Kirchen / wie deshalb hieuor auch ein Artickel / vnder der Kirchen diener freyheiten begriffen / versehen werde. Dargegen sol ein solcher krancker / oder alter / demselben / so jne also in Kirchendiensten versicht / ein zimblich Honorarium / nach gelegenheit der sachen / vnnd der Superintendenten / auch eines andern negsten Kirchen dieners / so er Superintendens zu sich ziehen sol / erkandtnuß geben.

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[234/0382] Da es aber freuel / friedbruch / oder Malesitz weren / als dann sollen die Amptleut / sampt den Superintendenten / solches vnsere Kirchen Reth gründtlich berichten / vnd ferners bescheidts gewarten. Wo auch ein Specialis in seiner Superintendentz / einen oder mehr Kirchen diener befinden / der sein eigen affect mit holhippen / boldern / oder schmehen brauchen / darzu auch von der gemein parten machen / oder sich an ein trunckene Rott hencken würde / dasselbig alßbaldt einem jeden mit ernst vndersagen / sich des gentzlich zuenthalten / in bedenckung / das der Kirchen solches mehr ergerlich / dann besserlich ist. Wo aber einer vmb solche warnung nicht geben / solchs wie andere sachen / der Ordnung nach handeln vndberichten. Item / so ein Kirchen diener in Leibs kranckheit gefallen / oder in ein solch hoch Alter gerahten were / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / sol der Superintendens / diese verordnung thun / das mit den negsten Ministris die Kirchen / wie deshalb hieuor auch ein Artickel / vnder der Kirchen diener freyheiten begriffen / versehen werde. Dargegen sol ein solcher krancker / oder alter / demselben / so jne also in Kirchendiensten versicht / ein zimblich Honorarium / nach gelegenheit der sachen / vnnd der Superintendenten / auch eines andern negsten Kirchen dieners / so er Superintendens zu sich ziehen sol / erkandtnuß geben.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/382>, abgerufen am 23.11.2024.