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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Item / ob der Schulmeister mit seinen Collegis / die Schul ördentlich / vnd zu seiner zeit / nach außweisung der Schulordnung / auch die Kirchen mit Christenlichen Sengen versehe.

Item / was er / vnd seine Collegae für einen wandel führen.

Item / wes sich der Deudsch Schulmeister vnd Custos vnser Ordnung nach halten.

Item / ob vnd welcher gestalt / die armen Leut mit Almusen / vnd darreichung jrer notturfft / im Flecken versehen werden.

Item / ob die Eltern jre Kinder vnd Haußgesind auch zu dem Catechismo / vnd mit was vleiß / nach vnser Ordnung darzu befürdern.

Item / ob die Amptleut vnnd Gericht / jres Ampts halben / die fahrlessigen Eltern / Kinder vnd Gesinde / vermög vnser Ordnung / hierzu anmahnen / vnd die verechter darumb straffen.

Was nun die Superintendenten bey den Ecclesiasticis vnd Politicis Personis / in ördentlicher Inquisition befinden / das sollen sie alles vnderschiedlich mit seinen nottürfftigen vmbstenden / inmassen sie es befunden / vnd nicht anders / auffzeichnen / vnd dieselben schrifft jrem Generali Superintendenten vberantworten / Auch wo von nöten / daneben mündtlichen bericht thun / damit alle sachen dester statlicher verricht mögen werden.

Er Superintendens sol auch die Spittaln seiner Superintendentz visitiren / ob die mit den armen Leuten vnnd

Item / ob der Schulmeister mit seinen Collegis / die Schul ördentlich / vnd zu seiner zeit / nach außweisung der Schulordnung / auch die Kirchen mit Christenlichen Sengen versehe.

Item / was er / vnd seine Collegae für einen wandel führen.

Item / wes sich der Deudsch Schulmeister vnd Custos vnser Ordnung nach halten.

Item / ob vnd welcher gestalt / die armen Leut mit Almusen / vnd darreichung jrer notturfft / im Flecken versehen werden.

Item / ob die Eltern jre Kinder vnd Haußgesind auch zu dem Catechismo / vnd mit was vleiß / nach vnser Ordnung darzu befürdern.

Item / ob die Amptleut vnnd Gericht / jres Ampts halben / die fahrlessigen Eltern / Kinder vnd Gesinde / vermög vnser Ordnung / hierzu anmahnen / vnd die verechter darumb straffen.

Was nun die Superintendenten bey den Ecclesiasticis vnd Politicis Personis / in ördentlicher Inquisition befinden / das sollen sie alles vnderschiedlich mit seinen nottürfftigen vmbstenden / inmassen sie es befunden / vnd nicht anders / auffzeichnen / vnd dieselben schrifft jrem Generali Superintendenten vberantworten / Auch wo von nöten / daneben mündtlichen bericht thun / damit alle sachen dester statlicher verricht mögen werden.

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[231/0379] Item / ob der Schulmeister mit seinen Collegis / die Schul ördentlich / vnd zu seiner zeit / nach außweisung der Schulordnung / auch die Kirchen mit Christenlichen Sengen versehe. Item / was er / vnd seine Collegae für einen wandel führen. Item / wes sich der Deudsch Schulmeister vnd Custos vnser Ordnung nach halten. Item / ob vnd welcher gestalt / die armen Leut mit Almusen / vnd darreichung jrer notturfft / im Flecken versehen werden. Item / ob die Eltern jre Kinder vnd Haußgesind auch zu dem Catechismo / vnd mit was vleiß / nach vnser Ordnung darzu befürdern. Item / ob die Amptleut vnnd Gericht / jres Ampts halben / die fahrlessigen Eltern / Kinder vnd Gesinde / vermög vnser Ordnung / hierzu anmahnen / vnd die verechter darumb straffen. Was nun die Superintendenten bey den Ecclesiasticis vnd Politicis Personis / in ördentlicher Inquisition befinden / das sollen sie alles vnderschiedlich mit seinen nottürfftigen vmbstenden / inmassen sie es befunden / vnd nicht anders / auffzeichnen / vnd dieselben schrifft jrem Generali Superintendenten vberantworten / Auch wo von nöten / daneben mündtlichen bericht thun / damit alle sachen dester statlicher verricht mögen werden. Er Superintendens sol auch die Spittaln seiner Superintendentz visitiren / ob die mit den armen Leuten vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/379>, abgerufen am 22.11.2024.