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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnzucht / Volsauffens / oder anderer vppigen vnd ergerlichen laster sich gebrauchen / wer dieselbige alle mit Namen vnd jr verhandlung verzeichnen.

Item / Ob auch den armen / Krancken in jrer noth vnd kranckheit mit Artzney vnd anderm / vermöge der Castenordnung gepfleget werde.

Item / Ob er auch auff der Spittal / vnd derselbigen verpfründten vnnd armen Kinder / vermöge vnser Castenordnung / sein Superintendentz / vnd mit was Ordnunge er die habe vnd visitire.

Item / gleicher form / sol der Superintendens / etliche guthertzige / ehrliebende / bey Gericht / Rath / oder der Gemeine ad partem / der obgeschriebenen fürnemsten puncten / den Magistrat vnd Senat belangend / befragen.

Item / Ob die Kirchen auch in wesentlichen gebewen erhalten werden / vnd was daran für mangel befunden.

Item / Ob die Kirchen diener die behausungen inn dem schleissenden / als Ofen / Fenster / vnnd dergleichen / darzu jre Güter / Garten / Acker / Wisen / in wesenlichen ehrn / baw vnd besserung / vnabgengig erhalten.

Item / auch sein nachfrag haben / ob ein Kirchen diener sich der Artzney / Schreiberey / Notariat Ampts / oder anderer Practick / oder sonst Weltlicher Empter / oder wucherlichen Contracten gebrauche.

Vnzucht / Volsauffens / oder anderer vppigen vnd ergerlichen laster sich gebrauchen / wer dieselbige alle mit Namen vnd jr verhandlung verzeichnen.

Item / Ob auch den armen / Krancken in jrer noth vnd kranckheit mit Artzney vnd anderm / vermöge der Castenordnung gepfleget werde.

Item / Ob er auch auff der Spittal / vnd derselbigen verpfründten vnnd armen Kinder / vermöge vnser Castenordnung / sein Superintendentz / vnd mit was Ordnunge er die habe vnd visitire.

Item / gleicher form / sol der Superintendens / etliche guthertzige / ehrliebende / bey Gericht / Rath / oder der Gemeine ad partem / der obgeschriebenen fürnemsten puncten / den Magistrat vnd Senat belangend / befragen.

Item / Ob die Kirchen auch in wesentlichen gebewen erhalten werden / vnd was daran für mangel befunden.

Item / Ob die Kirchen diener die behausungen inn dem schleissenden / als Ofen / Fenster / vnnd dergleichen / darzu jre Güter / Garten / Acker / Wisen / in wesenlichen ehrn / baw vnd besserung / vnabgengig erhalten.

Item / auch sein nachfrag haben / ob ein Kirchen diener sich der Artzney / Schreiberey / Notariat Ampts / oder anderer Practick / oder sonst Weltlicher Empter / oder wucherlichen Contracten gebrauche.

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[229/0377] Vnzucht / Volsauffens / oder anderer vppigen vnd ergerlichen laster sich gebrauchen / wer dieselbige alle mit Namen vnd jr verhandlung verzeichnen. Item / Ob auch den armen / Krancken in jrer noth vnd kranckheit mit Artzney vnd anderm / vermöge der Castenordnung gepfleget werde. Item / Ob er auch auff der Spittal / vnd derselbigen verpfründten vnnd armen Kinder / vermöge vnser Castenordnung / sein Superintendentz / vnd mit was Ordnunge er die habe vnd visitire. Item / gleicher form / sol der Superintendens / etliche guthertzige / ehrliebende / bey Gericht / Rath / oder der Gemeine ad partem / der obgeschriebenen fürnemsten puncten / den Magistrat vnd Senat belangend / befragen. Item / Ob die Kirchen auch in wesentlichen gebewen erhalten werden / vnd was daran für mangel befunden. Item / Ob die Kirchen diener die behausungen inn dem schleissenden / als Ofen / Fenster / vnnd dergleichen / darzu jre Güter / Garten / Acker / Wisen / in wesenlichen ehrn / baw vnd besserung / vnabgengig erhalten. Item / auch sein nachfrag haben / ob ein Kirchen diener sich der Artzney / Schreiberey / Notariat Ampts / oder anderer Practick / oder sonst Weltlicher Empter / oder wucherlichen Contracten gebrauche.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/377>, abgerufen am 25.11.2024.