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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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stehet das ewig leben / Joh. 17. Vnd die GOTt / nach seinem wort / nicht recht erkennen / die helt er für Heiden / vber welche er seinen zorn außgiessen will / Psalm. 79Jerem. 10. Es soll aber auß klaren zeugnissen der schrifft gelehret werden / das nur ein einiger GOtt sey / vnd das eine grewliche Abgötterey sey / die ehre / welche Gott alleine gebüret / einiger Creatur geben / Isai. 42. Vnd sollen die leute offt berichtet werden / das sie sich gewehnen sollen / nicht allein souiel von Gott zuwissen / zugleuben / vnd zusagen / Der ewig / lebendig / allmechtig / gütig GOTt / der alles geschaffen hat / etc. denn souiel können die Heiden auch wissen / vnd sagen / Sondern / wenn sie gefraget werden / wie sie jren Gott erkenneu / oder / wer vnser HErr Gott sey / das sie einfeltig antworten / Es sey Gott Vater / Sohn / vnd heiliger Geist / dann auff den glauben seind wir getaufft / im Namen des Vaters / des Sohns / vnd des heiligen Geistes. Vnd sollen die gebreuchlichen reden / so der schrifft gemeß / vnd die lehre fein vnderscheidentlich erkleren / behalten werden / Nemlich das ein einiges vngetrennetes Götliches wesen sey / vnd in demselbigen einigem wesen / drey vnterschiedene personen / GOTt Vater / Sohn / vnd heiliger Geist / eines wesens / gleicher macht vnd herligkeit / vnd das gleichwoll / der Vater / nicht sey der Sohn / Item der Sohn / sey eine andere person / dann der heilige Geist / Vnd sollen die leute fein deutlich vnd bescheidentlich vnderrichtet werden / wie sie eine jede person der heiligen Dreyfaltigkeit / erkennen / anruffen / loben / dancken sollen / Also / das wenn sie gefragt werden / jhren glauben fein einfaltig / von einer jeden person der heiligen Dreyfaltigkeit / bekennen vnd erkleren können / wie

stehet das ewig leben / Joh. 17. Vnd die GOTt / nach seinem wort / nicht recht erkennen / die helt er für Heiden / vber welche er seinen zorn außgiessen will / Psalm. 79Jerem. 10. Es soll aber auß klaren zeugnissen der schrifft gelehret werden / das nur ein einiger GOtt sey / vnd das eine grewliche Abgötterey sey / die ehre / welche Gott alleine gebüret / einiger Creatur geben / Isai. 42. Vnd sollen die leute offt berichtet werden / das sie sich gewehnen sollen / nicht allein souiel von Gott zuwissen / zugleuben / vnd zusagen / Der ewig / lebendig / allmechtig / gütig GOTt / der alles geschaffen hat / etc. denn souiel können die Heiden auch wissen / vnd sagen / Sondern / wenn sie gefraget werden / wie sie jren Gott erkenneu / oder / wer vnser HErr Gott sey / das sie einfeltig antworten / Es sey Gott Vater / Sohn / vnd heiliger Geist / dann auff den glauben seind wir getaufft / im Namen des Vaters / des Sohns / vnd des heiligen Geistes. Vnd sollen die gebreuchlichen reden / so der schrifft gemeß / vnd die lehre fein vnderscheidentlich erkleren / behalten werden / Nemlich das ein einiges vngetrennetes Götliches wesen sey / vnd in demselbigen einigem wesen / drey vnterschiedene personen / GOTt Vater / Sohn / vnd heiliger Geist / eines wesens / gleicher macht vnd herligkeit / vnd das gleichwoll / der Vater / nicht sey der Sohn / Item der Sohn / sey eine andere person / dann der heilige Geist / Vnd sollen die leute fein deutlich vnd bescheidentlich vnderrichtet werden / wie sie eine jede person der heiligen Dreyfaltigkeit / erkennen / anruffen / loben / dancken sollen / Also / das wenn sie gefragt werden / jhren glauben fein einfaltig / von einer jeden person der heiligen Dreyfaltigkeit / bekennen vnd erkleren können / wie

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[0035] stehet das ewig leben / Joh. 17. Vnd die GOTt / nach seinem wort / nicht recht erkennen / die helt er für Heiden / vber welche er seinen zorn außgiessen will / Psalm. 79Jerem. 10. Es soll aber auß klaren zeugnissen der schrifft gelehret werden / das nur ein einiger GOtt sey / vnd das eine grewliche Abgötterey sey / die ehre / welche Gott alleine gebüret / einiger Creatur geben / Isai. 42. Vnd sollen die leute offt berichtet werden / das sie sich gewehnen sollen / nicht allein souiel von Gott zuwissen / zugleuben / vnd zusagen / Der ewig / lebendig / allmechtig / gütig GOTt / der alles geschaffen hat / etc. denn souiel können die Heiden auch wissen / vnd sagen / Sondern / wenn sie gefraget werden / wie sie jren Gott erkenneu / oder / wer vnser HErr Gott sey / das sie einfeltig antworten / Es sey Gott Vater / Sohn / vnd heiliger Geist / dann auff den glauben seind wir getaufft / im Namen des Vaters / des Sohns / vnd des heiligen Geistes. Vnd sollen die gebreuchlichen reden / so der schrifft gemeß / vnd die lehre fein vnderscheidentlich erkleren / behalten werden / Nemlich das ein einiges vngetrennetes Götliches wesen sey / vnd in demselbigen einigem wesen / drey vnterschiedene personen / GOTt Vater / Sohn / vnd heiliger Geist / eines wesens / gleicher macht vnd herligkeit / vnd das gleichwoll / der Vater / nicht sey der Sohn / Item der Sohn / sey eine andere person / dann der heilige Geist / Vnd sollen die leute fein deutlich vnd bescheidentlich vnderrichtet werden / wie sie eine jede person der heiligen Dreyfaltigkeit / erkennen / anruffen / loben / dancken sollen / Also / das wenn sie gefragt werden / jhren glauben fein einfaltig / von einer jeden person der heiligen Dreyfaltigkeit / bekennen vnd erkleren können / wie

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/35>, abgerufen am 23.11.2024.