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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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denten selbigen Gezircks / vnd dem Amptman mit beuelch zugeschicket werden / jne der Kirchen / deren er vorstehen / vnd verordnet werden sol / zuuor in sein Superintendenten beysein / etliche öffentliche Predigen thun zulassen. So dann der Superintendens vermercket / das die Kirch desselben orts / ab dem fürgestelten Kirchendiener kein abschewen tregt / sonder jne im Kirchen Ampt wol leiden mag / sol er Superintendens / sampt dem Amptman / solches schrifftlich vnsere Kirchen Rethe berichten / damit was ferner hierin zuhandeln sein / von denselben vnsern Kirchen Rethen ördentlich verrichtet werde. Das also die Kirch jr Vocation auch ordentlich / haben vnnd behalten mög.

Darauff vnd so baldt der Kirchen diener seine Testimonia von dem Superintendenten vnd Amptman vnserm Consistorio also zugestelt / vnnd von der Kirchen dahin er bedacht / bewilliget / sol er vngefehrlich auff volgende weiß vermanet werden.

Das er anfangs mit höchstem vleiß bedencke / vnnd zu Hertzen fasse / mit was grosser sorge / mühe / vleiß vnd arbeit er das Regiment der Kirchen annehmen vnd verrichten sol.

Dann die Kirch ist ein gesponß Christi / des Sohns Gottes / welche Christus so Hertzlich liebet / das er jr heil vnd ewiges Leben zuerlangen / vom Himel herab ge-

denten selbigen Gezircks / vnd dem Amptman mit beuelch zugeschicket werden / jne der Kirchen / deren er vorstehen / vnd verordnet werden sol / zuuor in sein Superintendenten beysein / etliche öffentliche Predigen thun zulassen. So dann der Superintendens vermercket / das die Kirch desselben orts / ab dem fürgestelten Kirchendiener kein abschewen tregt / sonder jne im Kirchen Ampt wol leiden mag / sol er Superintendens / sampt dem Amptman / solches schrifftlich vnsere Kirchen Rethe berichten / damit was ferner hierin zuhandeln sein / von denselben vnsern Kirchen Rethen ördentlich verrichtet werde. Das also die Kirch jr Vocation auch ordentlich / haben vnnd behalten mög.

Darauff vnd so baldt der Kirchen diener seine Testimonia von dem Superintendenten vnd Amptman vnserm Consistorio also zugestelt / vnnd von der Kirchen dahin er bedacht / bewilliget / sol er vngefehrlich auff volgende weiß vermanet werden.

Das er anfangs mit höchstem vleiß bedencke / vnnd zu Hertzen fasse / mit was grosser sorge / mühe / vleiß vnd arbeit er das Regiment der Kirchen annehmen vnd verrichten sol.

Dann die Kirch ist ein gesponß Christi / des Sohns Gottes / welche Christus so Hertzlich liebet / das er jr heil vnd ewiges Leben zuerlangen / vom Himel herab ge-

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denten selbigen Gezircks / vnd dem Amptman mit beuelch zugeschicket werden / jne der Kirchen / deren er vorstehen / vnd verordnet werden sol / zuuor in sein Superintendenten beysein / etliche öffentliche Predigen thun zulassen. So dann der Superintendens vermercket / das die Kirch desselben orts / ab dem fürgestelten Kirchendiener kein abschewen tregt / sonder jne im Kirchen Ampt wol leiden mag / sol er Superintendens / sampt dem Amptman / solches schrifftlich vnsere Kirchen Rethe berichten / damit was ferner hierin zuhandeln sein / von denselben vnsern Kirchen Rethen ördentlich verrichtet werde. Das also die Kirch jr Vocation auch ordentlich / haben vnnd behalten mög.</p>
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[198/0346] denten selbigen Gezircks / vnd dem Amptman mit beuelch zugeschicket werden / jne der Kirchen / deren er vorstehen / vnd verordnet werden sol / zuuor in sein Superintendenten beysein / etliche öffentliche Predigen thun zulassen. So dann der Superintendens vermercket / das die Kirch desselben orts / ab dem fürgestelten Kirchendiener kein abschewen tregt / sonder jne im Kirchen Ampt wol leiden mag / sol er Superintendens / sampt dem Amptman / solches schrifftlich vnsere Kirchen Rethe berichten / damit was ferner hierin zuhandeln sein / von denselben vnsern Kirchen Rethen ördentlich verrichtet werde. Das also die Kirch jr Vocation auch ordentlich / haben vnnd behalten mög. Darauff vnd so baldt der Kirchen diener seine Testimonia von dem Superintendenten vnd Amptman vnserm Consistorio also zugestelt / vnnd von der Kirchen dahin er bedacht / bewilliget / sol er vngefehrlich auff volgende weiß vermanet werden. Das er anfangs mit höchstem vleiß bedencke / vnnd zu Hertzen fasse / mit was grosser sorge / mühe / vleiß vnd arbeit er das Regiment der Kirchen annehmen vnd verrichten sol. Dann die Kirch ist ein gesponß Christi / des Sohns Gottes / welche Christus so Hertzlich liebet / das er jr heil vnd ewiges Leben zuerlangen / vom Himel herab ge-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/346>, abgerufen am 22.11.2024.