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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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nieren gehabt / keine solche taugenliche hetten / oder nicht stellen wolten / Dieweil dann aus Gottes des HErrn Ordnung wir vns schüldig erkennen / vnser von seiner Allmechtigkeit beuohlene Kirchen / auch Vnderthonen obgehörter massen zuuersehen / vnd darzu die Jüngste Reichs Abschied vns solchs zugeben / Damit auch solche Kirchenempter nicht vaciren / So wöllen wir / das vnser Consistarium mit versehung selbiger Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / vnd Vicariaten / als oblaut / fürgehen / doch den Patronis an den Collaturis / biß zu allgemeiner Christenlicher vergleichung in der Religion / vnnachteilig / oder abbrüchig.

Derowegen vnser Consistorium mit ernst daran sein / auch darob halten solle / damit inn vnsers Fürstenthumbs Oberkeit vnd Gepieten / keine Pfarherr / Prediger / Caplan / oder Vicarij / noch auch Schulmeister / oder Custodes / vnser Christlichen Augspürgischen Confession / Kirchen / vnd dieser Ordnung entgegen / wie hernacher weitleufftiger begriffen / gedüldet noch gestattet werden.

nieren gehabt / keine solche taugenliche hetten / oder nicht stellen wolten / Dieweil dann aus Gottes des HErrn Ordnung wir vns schüldig erkennen / vnser von seiner Allmechtigkeit beuohlene Kirchen / auch Vnderthonen obgehörter massen zuuersehen / vnd darzu die Jüngste Reichs Abschied vns solchs zugeben / Damit auch solche Kirchenempter nicht vaciren / So wöllen wir / das vnser Consistarium mit versehung selbiger Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / vnd Vicariaten / als oblaut / fürgehen / doch den Patronis an den Collaturis / biß zu allgemeiner Christenlicher vergleichung in der Religion / vnnachteilig / oder abbrüchig.

Derowegen vnser Consistorium mit ernst daran sein / auch darob halten solle / damit inn vnsers Fürstenthumbs Oberkeit vnd Gepieten / keine Pfarherr / Prediger / Caplan / oder Vicarij / noch auch Schulmeister / oder Custodes / vnser Christlichen Augspürgischen Confession / Kirchen / vnd dieser Ordnung entgegen / wie hernacher weitleufftiger begriffen / gedüldet noch gestattet werden.

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[185/0333] nieren gehabt / keine solche taugenliche hetten / oder nicht stellen wolten / Dieweil dann aus Gottes des HErrn Ordnung wir vns schüldig erkennen / vnser von seiner Allmechtigkeit beuohlene Kirchen / auch Vnderthonen obgehörter massen zuuersehen / vnd darzu die Jüngste Reichs Abschied vns solchs zugeben / Damit auch solche Kirchenempter nicht vaciren / So wöllen wir / das vnser Consistarium mit versehung selbiger Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / vnd Vicariaten / als oblaut / fürgehen / doch den Patronis an den Collaturis / biß zu allgemeiner Christenlicher vergleichung in der Religion / vnnachteilig / oder abbrüchig. Derowegen vnser Consistorium mit ernst daran sein / auch darob halten solle / damit inn vnsers Fürstenthumbs Oberkeit vnd Gepieten / keine Pfarherr / Prediger / Caplan / oder Vicarij / noch auch Schulmeister / oder Custodes / vnser Christlichen Augspürgischen Confession / Kirchen / vnd dieser Ordnung entgegen / wie hernacher weitleufftiger begriffen / gedüldet noch gestattet werden.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/333>, abgerufen am 22.11.2024.