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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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gegenwertigen Christlichen Gemein / loben / Auch etwas weitleufftiger vermelden / was für ein thewren schatz diese Kinder durch solche erkantnuß erlanget vnd vberkommen / Wie sich GOtt mit jnen / als ein Vater mit seinen Kindern / in allen gnaden verbunden / vnd sie inn keiner noth nimmermehr verderben lassen werde / da sie in solchem erkantnuß / Glauben vnd bekantnuß verharren.

Letztlich soll der Superintendens die gegenwertigeIX Examinirte Kinder fragen / in gemein miteinander: Ob sie aber in solcher erkantnuß / Glauben / vnd bekantnuß zuuerharren / vnd wie sie dem Teuffel / allen seinen wercken vnd wesen / in der Tauffe einmahl abgesaget / also auch in solchem Gottseligen fürnehmen zubleiben / jnen bestendiglich fürgenommen / biß an jr ende. Vnd sie antworten / Ja / durch die gnad des Allmechtigen / die wir von Hertzen begern / vnd von GOTt bitten.

So soll der Superintendens abermals ein kurtze erinnerung vnd vermanung an die gegenwertige gemein thun / mit vorgehender Dancksagung / das GOTt diesen Kindern sein heiligen Geist verliehen / durch dessen gnad sie zu dieser seligmachenden erkantnuß seines lieben Sons kommen / Derowegen nicht allein die Eltern / sonder auch die gantze versamblete Gemein vor diesen Kindern vnschüldig vnnd vnergerlich wandeln sollen / damit sie auff keinerley weise noch wege verergert / sonder in solcher Gottseligkeit zum ewigen leben erhalten werden mögen.

gegenwertigen Christlichen Gemein / loben / Auch etwas weitleufftiger vermelden / was für ein thewren schatz diese Kinder durch solche erkantnuß erlanget vnd vberkommen / Wie sich GOtt mit jnen / als ein Vater mit seinen Kindern / in allen gnaden verbunden / vnd sie inn keiner noth nimmermehr verderben lassen werde / da sie in solchem erkantnuß / Glauben vnd bekantnuß verharren.

Letztlich soll der Superintendens die gegenwertigeIX Examinirte Kinder fragen / in gemein miteinander: Ob sie aber in solcher erkantnuß / Glauben / vnd bekantnuß zuuerharren / vnd wie sie dem Teuffel / allen seinen wercken vnd wesen / in der Tauffe einmahl abgesaget / also auch in solchem Gottseligen fürnehmen zubleiben / jnen bestendiglich fürgenommen / biß an jr ende. Vnd sie antworten / Ja / durch die gnad des Allmechtigen / die wir von Hertzen begern / vnd von GOTt bitten.

So soll der Superintendens abermals ein kurtze erinnerung vnd vermanung an die gegenwertige gemein thun / mit vorgehender Dancksagung / das GOTt diesen Kindern sein heiligen Geist verliehen / durch dessen gnad sie zu dieser seligmachenden erkantnuß seines lieben Sons kommen / Derowegen nicht allein die Eltern / sonder auch die gantze versamblete Gemein vor diesen Kindern vnschüldig vnnd vnergerlich wandeln sollen / damit sie auff keinerley weise noch wege verergert / sonder in solcher Gottseligkeit zum ewigen leben erhalten werden mögen.

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[89/0233] gegenwertigen Christlichen Gemein / loben / Auch etwas weitleufftiger vermelden / was für ein thewren schatz diese Kinder durch solche erkantnuß erlanget vnd vberkommen / Wie sich GOtt mit jnen / als ein Vater mit seinen Kindern / in allen gnaden verbunden / vnd sie inn keiner noth nimmermehr verderben lassen werde / da sie in solchem erkantnuß / Glauben vnd bekantnuß verharren. Letztlich soll der Superintendens die gegenwertige Examinirte Kinder fragen / in gemein miteinander: Ob sie aber in solcher erkantnuß / Glauben / vnd bekantnuß zuuerharren / vnd wie sie dem Teuffel / allen seinen wercken vnd wesen / in der Tauffe einmahl abgesaget / also auch in solchem Gottseligen fürnehmen zubleiben / jnen bestendiglich fürgenommen / biß an jr ende. Vnd sie antworten / Ja / durch die gnad des Allmechtigen / die wir von Hertzen begern / vnd von GOTt bitten. IX So soll der Superintendens abermals ein kurtze erinnerung vnd vermanung an die gegenwertige gemein thun / mit vorgehender Dancksagung / das GOTt diesen Kindern sein heiligen Geist verliehen / durch dessen gnad sie zu dieser seligmachenden erkantnuß seines lieben Sons kommen / Derowegen nicht allein die Eltern / sonder auch die gantze versamblete Gemein vor diesen Kindern vnschüldig vnnd vnergerlich wandeln sollen / damit sie auff keinerley weise noch wege verergert / sonder in solcher Gottseligkeit zum ewigen leben erhalten werden mögen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/233>, abgerufen am 24.11.2024.