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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Es haben sich auch biss daher allerley Irrungen / vnd zweiffelhafftiger feel in Ehesachen zugetragen / welche durch die beampten offtmals jres gefallens angestelt vnd entscheiden. Damit nun vnserer Vnderthanen gewissen in solchen nicht beschweret / vnd der gebür nachalles ehrlich / vnd Gott gefellig verrichtet werden möge / haben wir auch deshalben ein besondere diesem Buch einuerleibt Ordnung fürnemen lassen / welche durch die Pfarrer Jerlichs auff der Cantzel verlesen / damit sich der vnwissenheit niemandts zuentschüldigen / Auch die Pfarrer vnd Beampten wissen mögen / wie ferne sie in solchen sachen zuhandlen / Das ander aber zu vnserm Consistorio wissen zuweisen / da menniglich der billicheit gemess / bescheid von vnsern hierzu verordenten Eherichtern vnd Rethen wiederfahren sol.

Welches alles wir auch hiemit / nicht allein der vrsachen in druck verfertigen lassen / das alle vnd jede vnsere Pfarrer vnd Vnderthanen sich darnach hetten zurichten / Sondern auch / das es ein öffentlich gezeugniss sein sol / das wir nach abtrettung von den Bepstischen Irthumben vnd missbreuchen / von dem alten / rechten / warhafftigen Apostolischen / Catholischen / Christlichen Glauben nicht abgefallen / noch mit einiger verdampten / Ketzereyen oder Secten behafftet / viel weniger auch dieselbig bey vnsern Vnterthanen / Pfarrern vnnd Seelsorgern in vnserm Fürstenthumb zugestatten gemeinet / sonder dieselbige gentzlich aussgeschlossen / vnd vnns hiemit öffentlich erklert haben wöllen / Das wir alle Rotten vnnd Secten / Zwinglianer / Schwenckfeldianer / Wiederteuffer / vnnd wie sie mehr

Es haben sich auch biss daher allerley Irrungen / vnd zweiffelhafftiger feel in Ehesachen zugetragen / welche durch die beampten offtmals jres gefallens angestelt vnd entscheiden. Damit nun vnserer Vnderthanen gewissen in solchen nicht beschweret / vnd der gebür nachalles ehrlich / vnd Gott gefellig verrichtet werden möge / haben wir auch deshalben ein besondere diesem Buch einuerleibt Ordnung fürnemen lassen / welche durch die Pfarrer Jerlichs auff der Cantzel verlesen / damit sich der vnwissenheit niemandts zuentschüldigen / Auch die Pfarrer vnd Beampten wissen mögen / wie ferne sie in solchen sachen zuhandlen / Das ander aber zu vnserm Consistorio wissen zuweisen / da menniglich der billicheit gemess / bescheid von vnsern hierzu verordenten Eherichtern vnd Rethen wiederfahren sol.

Welches alles wir auch hiemit / nicht allein der vrsachen in druck verfertigen lassen / das alle vnd jede vnsere Pfarrer vnd Vnderthanen sich darnach hetten zurichten / Sondern auch / das es ein öffentlich gezeugniss sein sol / das wir nach abtrettung von den Bepstischen Irthumben vnd missbreuchen / von dem alten / rechten / warhafftigen Apostolischen / Catholischen / Christlichen Glauben nicht abgefallen / noch mit einiger verdampten / Ketzereyen oder Secten behafftet / viel weniger auch dieselbig bey vnsern Vnterthanen / Pfarrern vnnd Seelsorgern in vnserm Fürstenthumb zugestatten gemeinet / sonder dieselbige gentzlich aussgeschlossen / vnd vnns hiemit öffentlich erklert haben wöllen / Das wir alle Rotten vnnd Secten / Zwinglianer / Schwenckfeldianer / Wiederteuffer / vnnd wie sie mehr

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[0023] Es haben sich auch biss daher allerley Irrungen / vnd zweiffelhafftiger feel in Ehesachen zugetragen / welche durch die beampten offtmals jres gefallens angestelt vnd entscheiden. Damit nun vnserer Vnderthanen gewissen in solchen nicht beschweret / vnd der gebür nachalles ehrlich / vnd Gott gefellig verrichtet werden möge / haben wir auch deshalben ein besondere diesem Buch einuerleibt Ordnung fürnemen lassen / welche durch die Pfarrer Jerlichs auff der Cantzel verlesen / damit sich der vnwissenheit niemandts zuentschüldigen / Auch die Pfarrer vnd Beampten wissen mögen / wie ferne sie in solchen sachen zuhandlen / Das ander aber zu vnserm Consistorio wissen zuweisen / da menniglich der billicheit gemess / bescheid von vnsern hierzu verordenten Eherichtern vnd Rethen wiederfahren sol. Welches alles wir auch hiemit / nicht allein der vrsachen in druck verfertigen lassen / das alle vnd jede vnsere Pfarrer vnd Vnderthanen sich darnach hetten zurichten / Sondern auch / das es ein öffentlich gezeugniss sein sol / das wir nach abtrettung von den Bepstischen Irthumben vnd missbreuchen / von dem alten / rechten / warhafftigen Apostolischen / Catholischen / Christlichen Glauben nicht abgefallen / noch mit einiger verdampten / Ketzereyen oder Secten behafftet / viel weniger auch dieselbig bey vnsern Vnterthanen / Pfarrern vnnd Seelsorgern in vnserm Fürstenthumb zugestatten gemeinet / sonder dieselbige gentzlich aussgeschlossen / vnd vnns hiemit öffentlich erklert haben wöllen / Das wir alle Rotten vnnd Secten / Zwinglianer / Schwenckfeldianer / Wiederteuffer / vnnd wie sie mehr

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  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/23>, abgerufen am 22.11.2024.