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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Register vber das obberürt CORPVS DOCTRINAE.
Was das Corpus Doctrinae / das ist / die Form / vnd das fürbild der reinen lehre in den Kirchen dieses Fürstenthumbs sein soll. A 1. Kurtzer einfeltiger vnd nothwendiger bericht / von etlichen fürnhemen Artickeln der lehre / wie dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit / zur erbawung fürgetragen / vnd wieder alle verfelschung verwaret mögen werden. A. 4. fac. 2. Von GOTT. B. 1. fa. 2. Von der Büsse. B. 4. Von vnderscheidt des Gesetzs vnd Euangelij. B. 4. Von der Sünde. D. 4. Von dem Artickel der Rechtfertigung des armen Sünders für GOTt zum ewigen leben. E. 4. Von guten wercken. G. j. fac. 2. Vom Freyen willen. H. 2. Von den Sacramenten in gemein. J. 2. fac. 2. Von der Beicht vnd Absolution. J. 4. Von der heiligen Tauffe. K. 3. fa. 2. Von der Messe. L. 4. fa. 2. Von dem Abendtmal des HERrn M. 2. Von Fasten vnd Beten. D. 1. Von weihen des Saltzes / Wasser / Fewr / Kreuter / vnnd andern Creaturen. O. 3. facie 2.
Register vber das obberürt CORPVS DOCTRINAE.
Was das Corpus Doctrinae / das ist / die Form / vnd das fürbild der reinen lehre in den Kirchen dieses Fürstenthumbs sein soll. A 1. Kurtzer einfeltiger vnd nothwendiger bericht / von etlichen fürnhemen Artickeln der lehre / wie dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit / zur erbawung fürgetragen / vnd wieder alle verfelschung verwaret mögen werden. A. 4. fac. 2. Von GOTT. B. 1. fa. 2. Von der Büsse. B. 4. Von vnderscheidt des Gesetzs vnd Euangelij. B. 4. Von der Sünde. D. 4. Von dem Artickel der Rechtfertigung des armen Sünders für GOTt zum ewigen leben. E. 4. Von guten wercken. G. j. fac. 2. Vom Freyen willen. H. 2. Von den Sacramenten in gemein. J. 2. fac. 2. Von der Beicht vnd Absolution. J. 4. Von der heiligen Tauffe. K. 3. fa. 2. Von der Messe. L. 4. fa. 2. Von dem Abendtmal des HERrn M. 2. Von Fasten vnd Beten. D. 1. Von weihen des Saltzes / Wasser / Fewr / Kreuter / vnnd andern Creaturen. O. 3. facie 2.
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[0143] Register vber das obberürt CORPVS DOCTRINAE. Was das Corpus Doctrinae / das ist / die Form / vnd das fürbild der reinen lehre in den Kirchen dieses Fürstenthumbs sein soll. A 1. Kurtzer einfeltiger vnd nothwendiger bericht / von etlichen fürnhemen Artickeln der lehre / wie dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit / zur erbawung fürgetragen / vnd wieder alle verfelschung verwaret mögen werden. A. 4. fac. 2. Von GOTT. B. 1. fa. 2. Von der Büsse. B. 4. Von vnderscheidt des Gesetzs vnd Euangelij. B. 4. Von der Sünde. D. 4. Von dem Artickel der Rechtfertigung des armen Sünders für GOTt zum ewigen leben. E. 4. Von guten wercken. G. j. fac. 2. Vom Freyen willen. H. 2. Von den Sacramenten in gemein. J. 2. fac. 2. Von der Beicht vnd Absolution. J. 4. Von der heiligen Tauffe. K. 3. fa. 2. Von der Messe. L. 4. fa. 2. Von dem Abendtmal des HERrn M. 2. Von Fasten vnd Beten. D. 1. Von weihen des Saltzes / Wasser / Fewr / Kreuter / vnnd andern Creaturen. O. 3. facie 2.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/143>, abgerufen am 24.11.2024.