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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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ZVm gedechtnuß des einigen versönopffers / so einmal am Creütz verrichtet / hat Christus eingesetzt sein heiliges Abendmal / in welchem seiner gedacht / vnd sein todt verkündiget soll werden / biß er wieder wird kommen / zu richten die lebendigen vnd die todten / Vnd dasselbige hat er eingesetzt / in der nacht / do er verrathen ward / gleich wie sein Testament / darinn er seine güter vnnd Himlische schetze / so er durch auffopfferung seines Leibes / vnd durch vergiessung seines Bludts erworben / seinen Jüngern bescheidet / also / das er dieselbige allen gleubigen reichen / zueignen / vergwissen / vnd versigeln will / darmit das er vns in seinem Abendmal zuessen gibt / mit dem eusserlichem brodt / denselbigen seinen leib der für vns gegeben ist / vnd mit dem eusserlichem Wein zudrincken / eben dasselbige sein Blutt / das für vns zur vergebung der Sünden / am Creütz vergossen ist / Vnd weil wir also in des HERrn Abendmal haben / die grosse herliche / reiche / Himlische schetze vnd güter / soll dasselbige in der Christlichen kirchen mit höchster Reuerentz gehalten vnd gebraucht werden / also / vnd keines weges anders / denn wie es der Sone Gottes in seinem Testament verordnet vnd befohlen hat / Denn endert man doch eines menschen Testament nicht / wans bestetiget ist / Gal. 3. Sondern man helt den für einen sacrilegum, wer etwas daruon oder darzu thut / Viel mehr soll solches in aller furcht Gottes gehalten werden / mit dem Testament des Sohns Gottes / darin er vns die güter vnserer seligkeit bescheiden hat. Derhalben soll hinfüro in diesen kirchen das Abendmal des HERrn / gereicht vnd gebraucht werden / also / wie es der HERR Christus in seinem Testament verordnet vnd be-

ZVm gedechtnuß des einigen versönopffers / so einmal am Creütz verrichtet / hat Christus eingesetzt sein heiliges Abendmal / in welchem seiner gedacht / vnd sein todt verkündiget soll werden / biß er wieder wird kommen / zu richten die lebendigen vnd die todten / Vnd dasselbige hat er eingesetzt / in der nacht / do er verrathen ward / gleich wie sein Testament / darinn er seine güter vnnd Himlische schetze / so er durch auffopfferung seines Leibes / vnd durch vergiessung seines Bludts erworben / seinen Jüngern bescheidet / also / das er dieselbige allen gleubigen reichen / zueignen / vergwissen / vnd versigeln will / darmit das er vns in seinem Abendmal zuessen gibt / mit dem eusserlichem brodt / denselbigen seinen leib der für vns gegeben ist / vnd mit dem eusserlichem Wein zudrincken / eben dasselbige sein Blutt / das für vns zur vergebung der Sünden / am Creütz vergossen ist / Vnd weil wir also in des HERrn Abendmal haben / die grosse herliche / reiche / Himlische schetze vnd güter / soll dasselbige in der Christlichen kirchen mit höchster Reuerentz gehalten vnd gebraucht werden / also / vnd keines weges anders / denn wie es der Sone Gottes in seinem Testament verordnet vnd befohlen hat / Denn endert man doch eines menschen Testament nicht / wans bestetiget ist / Gal. 3. Sondern man helt den für einen sacrilegum, wer etwas daruon oder darzu thut / Viel mehr soll solches in aller furcht Gottes gehalten werden / mit dem Testament des Sohns Gottes / darin er vns die güter vnserer seligkeit bescheiden hat. Derhalben soll hinfüro in diesen kirchen das Abendmal des HERrn / gereicht vnd gebraucht werden / also / wie es der HERR Christus in seinem Testament verordnet vnd be-

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[0116] ZVm gedechtnuß des einigen versönopffers / so einmal am Creütz verrichtet / hat Christus eingesetzt sein heiliges Abendmal / in welchem seiner gedacht / vnd sein todt verkündiget soll werden / biß er wieder wird kommen / zu richten die lebendigen vnd die todten / Vnd dasselbige hat er eingesetzt / in der nacht / do er verrathen ward / gleich wie sein Testament / darinn er seine güter vnnd Himlische schetze / so er durch auffopfferung seines Leibes / vnd durch vergiessung seines Bludts erworben / seinen Jüngern bescheidet / also / das er dieselbige allen gleubigen reichen / zueignen / vergwissen / vnd versigeln will / darmit das er vns in seinem Abendmal zuessen gibt / mit dem eusserlichem brodt / denselbigen seinen leib der für vns gegeben ist / vnd mit dem eusserlichem Wein zudrincken / eben dasselbige sein Blutt / das für vns zur vergebung der Sünden / am Creütz vergossen ist / Vnd weil wir also in des HERrn Abendmal haben / die grosse herliche / reiche / Himlische schetze vnd güter / soll dasselbige in der Christlichen kirchen mit höchster Reuerentz gehalten vnd gebraucht werden / also / vnd keines weges anders / denn wie es der Sone Gottes in seinem Testament verordnet vnd befohlen hat / Denn endert man doch eines menschen Testament nicht / wans bestetiget ist / Gal. 3. Sondern man helt den für einen sacrilegum, wer etwas daruon oder darzu thut / Viel mehr soll solches in aller furcht Gottes gehalten werden / mit dem Testament des Sohns Gottes / darin er vns die güter vnserer seligkeit bescheiden hat. Derhalben soll hinfüro in diesen kirchen das Abendmal des HERrn / gereicht vnd gebraucht werden / also / wie es der HERR Christus in seinem Testament verordnet vnd be-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/116>, abgerufen am 24.11.2024.