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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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seinen heiligen Geist / daß sie mögen wahre Busse thun / und seelig werden.

§. 12.

Nach derselben folget das gemeine Gebet in vorgeschriebenen Formular, welchen denn beygefüget werden die Vorbitten vor Krancke / oder andere besondere Anliegen / und vornehmlich vor die Communicanten / auch Dancksagung vor Verstorbene / oder von der Kranckheit wieder Genesende etc.

§. 13.

An denen Fest-Tagen wird an statt des gewöhnlichen Gebets ein anders / so sich auf das gegenwärtige Fest schicket / gelesen.

§. 14.

Es soll aber auch in denen Titulaturen oder Einrückung gewisser Persohnen in das gemeine Gebet ohne Unser oder Unsers Consistorii Vorwissen keine Aenderung gemacht werden.

§. 15.

Nach Endigung des gemeinen Gebets / soll die gantze Gemeinde auf des Pastoris Anmahnen auf die Knie fallen / und beten / das Vater Unser.

§. 16.

Nach dem Vater Unser soll der Gemeinde wegen instehender Fest-Tage gewöhnliche Anzeige geschehen / und was sonsten anbefohlen wird / publiciret werden.

§. 17.

Zuletzt soll die Gemeinde zum aufstehen und den Seegen zu empfangen ermahnet / und nach unserer letztgeschehenen Verordnung der Seegen von der Cantzel gesprochen werden.

§. 18.

Wenn keine Communicanten verhanden / wird ein Gesang gesungen / welcher sich auf die gehaltenen Predigt schicket. Darauf intoniret der Pastor: Schaffe in mir GOtt ein reines Hertz / oder was sich auf das Fest schicket / nachher wird die Collecta; und endlich: der Nahme des HErrn sey gelobet und gebenedeyet

seinen heiligen Geist / daß sie mögen wahre Busse thun / und seelig werden.

§. 12.

Nach derselben folget das gemeine Gebet in vorgeschriebenen Formular, welchen denn beygefüget werden die Vorbitten vor Krancke / oder andere besondere Anliegen / und vornehmlich vor die Communicanten / auch Dancksagung vor Verstorbene / oder von der Kranckheit wieder Genesende etc.

§. 13.

An denen Fest-Tagen wird an statt des gewöhnlichen Gebets ein anders / so sich auf das gegenwärtige Fest schicket / gelesen.

§. 14.

Es soll aber auch in denen Titulaturen oder Einrückung gewisser Persohnen in das gemeine Gebet ohne Unser oder Unsers Consistorii Vorwissen keine Aenderung gemacht werden.

§. 15.

Nach Endigung des gemeinen Gebets / soll die gantze Gemeinde auf des Pastoris Anmahnen auf die Knie fallen / und beten / das Vater Unser.

§. 16.

Nach dem Vater Unser soll der Gemeinde wegen instehender Fest-Tage gewöhnliche Anzeige geschehen / und was sonsten anbefohlen wird / publiciret werden.

§. 17.

Zuletzt soll die Gemeinde zum aufstehen und den Seegen zu empfangen ermahnet / und nach unserer letztgeschehenen Verordnung der Seegen von der Cantzel gesprochen werden.

§. 18.

Wenn keine Com̃unicanten verhanden / wird ein Gesang gesungen / welcher sich auf die gehaltenen Predigt schicket. Darauf intoniret der Pastor: Schaffe in mir GOtt ein reines Hertz / oder was sich auf das Fest schicket / nachher wird die Collecta; und endlich: der Nahme des HErrn sey gelobet und gebenedeyet

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[8/0008] seinen heiligen Geist / daß sie mögen wahre Busse thun / und seelig werden. §. 12. Nach derselben folget das gemeine Gebet in vorgeschriebenen Formular, welchen denn beygefüget werden die Vorbitten vor Krancke / oder andere besondere Anliegen / und vornehmlich vor die Communicanten / auch Dancksagung vor Verstorbene / oder von der Kranckheit wieder Genesende etc. §. 13. An denen Fest-Tagen wird an statt des gewöhnlichen Gebets ein anders / so sich auf das gegenwärtige Fest schicket / gelesen. §. 14. Es soll aber auch in denen Titulaturen oder Einrückung gewisser Persohnen in das gemeine Gebet ohne Unser oder Unsers Consistorii Vorwissen keine Aenderung gemacht werden. §. 15. Nach Endigung des gemeinen Gebets / soll die gantze Gemeinde auf des Pastoris Anmahnen auf die Knie fallen / und beten / das Vater Unser. §. 16. Nach dem Vater Unser soll der Gemeinde wegen instehender Fest-Tage gewöhnliche Anzeige geschehen / und was sonsten anbefohlen wird / publiciret werden. §. 17. Zuletzt soll die Gemeinde zum aufstehen und den Seegen zu empfangen ermahnet / und nach unserer letztgeschehenen Verordnung der Seegen von der Cantzel gesprochen werden. §. 18. Wenn keine Com̃unicanten verhanden / wird ein Gesang gesungen / welcher sich auf die gehaltenen Predigt schicket. Darauf intoniret der Pastor: Schaffe in mir GOtt ein reines Hertz / oder was sich auf das Fest schicket / nachher wird die Collecta; und endlich: der Nahme des HErrn sey gelobet und gebenedeyet

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/8>, abgerufen am 29.03.2024.