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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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bewenden / daß eine solche Frau sich von Zeit der Geburt fünff oder sechs Wochen im Hause behalte / und so viel als immer müglich mit der Arbeit verschonet werde.

Nach geendigter solcher Zeit soll die Frau ihren ersten Ausgang entweder am Sonntage oder in der Wochen / wenn Predigt oder Betstunde gehalten wird / zur Kirchen nehmen / und nach geendigten Gottesdienste mit ihrem Kinde vor dem Altar nieder knien / zu keinem andern Ende / als den frommen GOtt für die ihr und dem Kinde erwiesene Gutthaten mit dem Prediger zu dancken. Und soll demnach der Prediger die Frau folgender Gestalt zur Dancksagung und Gebet vermahnen:

Weil euch der liebe GOtt mit Leibes Frucht gesegnet / in Kindes-Nöhten mit allen Gnaden geholffen / ein lebendiges gesundes Kindlein gegeben / dasselbe auch mit seiner heiligen Tauffe begnadet / und euch wiederum zu euer Leibes-Gesundheit verholffen hat / solt ihr solchen Seegen / Gabe und Wolthat des frommen GOttes erkennen / und ihm dafür von Hertzen Danck sagen. Daß ihr nun solches mit wahrer Andacht im rechten Glauben thun möget / so höret erstlich GOttes Wort.

So schreibet der liebe David im 22. Psalm.

Du hast mich aus meiner Mutter Leibe gezogen / du warest meine Zuversicht / da ich noch an meiner Mutter Brüsten war / auf dich bin ich geworffen aus Mutter-Leibe / du bist mein GOtt von meiner Mutter Leibe an.

Darnach im 139. Psalm.

Ich dancke dir darüber daß ich wunderbahrlich gemacht bin / wunderbahrlich seynd deine Wercke / und das erkennet meine Seele wol / es war dir mein Gebein nicht verholen / da ich in verborgen gemacht ward / da ich gebildet ward unten in der Erden / deine Augen sahen mich /

bewenden / daß eine solche Frau sich von Zeit der Geburt fünff oder sechs Wochen im Hause behalte / und so viel als immer müglich mit der Arbeit verschonet werde.

Nach geendigter solcher Zeit soll die Frau ihren ersten Ausgang entweder am Sonntage oder in der Wochen / wenn Predigt oder Betstunde gehalten wird / zur Kirchen nehmen / und nach geendigten Gottesdienste mit ihrem Kinde vor dem Altar nieder knien / zu keinem andern Ende / als den frommen GOtt für die ihr und dem Kinde erwiesene Gutthaten mit dem Prediger zu dancken. Und soll demnach der Prediger die Frau folgender Gestalt zur Dancksagung und Gebet vermahnen:

Weil euch der liebe GOtt mit Leibes Frucht gesegnet / in Kindes-Nöhten mit allen Gnaden geholffen / ein lebendiges gesundes Kindlein gegeben / dasselbe auch mit seiner heiligen Tauffe begnadet / und euch wiederum zu euer Leibes-Gesundheit verholffen hat / solt ihr solchen Seegen / Gabe und Wolthat des frommen GOttes erkennen / und ihm dafür von Hertzen Danck sagen. Daß ihr nun solches mit wahrer Andacht im rechten Glauben thun möget / so höret erstlich GOttes Wort.

So schreibet der liebe David im 22. Psalm.

Du hast mich aus meiner Mutter Leibe gezogen / du warest meine Zuversicht / da ich noch an meiner Mutter Brüsten war / auf dich bin ich geworffen aus Mutter-Leibe / du bist mein GOtt von meiner Mutter Leibe an.

Darnach im 139. Psalm.

Ich dancke dir darüber daß ich wunderbahrlich gemacht bin / wunderbahrlich seynd deine Wercke / und das erkennet meine Seele wol / es war dir mein Gebein nicht verholen / da ich in verborgen gemacht ward / da ich gebildet ward unten in der Erden / deine Augen sahen mich /

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bewenden / daß eine solche Frau sich von Zeit der Geburt fünff oder       sechs Wochen im Hause behalte / und so viel als immer müglich mit der Arbeit verschonet werde.</p>
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        <p>Weil euch der liebe GOtt mit Leibes Frucht gesegnet / in Kindes-Nöhten mit allen Gnaden       geholffen / ein lebendiges gesundes Kindlein gegeben / dasselbe auch mit seiner heiligen Tauffe       begnadet / und euch wiederum zu euer Leibes-Gesundheit verholffen hat / solt ihr solchen Seegen       / Gabe und Wolthat des frommen GOttes erkennen / und ihm dafür von Hertzen Danck sagen. Daß ihr       nun solches mit wahrer Andacht im rechten Glauben thun möget / so höret erstlich GOttes      Wort.</p>
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[51/0055] bewenden / daß eine solche Frau sich von Zeit der Geburt fünff oder sechs Wochen im Hause behalte / und so viel als immer müglich mit der Arbeit verschonet werde. Nach geendigter solcher Zeit soll die Frau ihren ersten Ausgang entweder am Sonntage oder in der Wochen / wenn Predigt oder Betstunde gehalten wird / zur Kirchen nehmen / und nach geendigten Gottesdienste mit ihrem Kinde vor dem Altar nieder knien / zu keinem andern Ende / als den frommen GOtt für die ihr und dem Kinde erwiesene Gutthaten mit dem Prediger zu dancken. Und soll demnach der Prediger die Frau folgender Gestalt zur Dancksagung und Gebet vermahnen: Weil euch der liebe GOtt mit Leibes Frucht gesegnet / in Kindes-Nöhten mit allen Gnaden geholffen / ein lebendiges gesundes Kindlein gegeben / dasselbe auch mit seiner heiligen Tauffe begnadet / und euch wiederum zu euer Leibes-Gesundheit verholffen hat / solt ihr solchen Seegen / Gabe und Wolthat des frommen GOttes erkennen / und ihm dafür von Hertzen Danck sagen. Daß ihr nun solches mit wahrer Andacht im rechten Glauben thun möget / so höret erstlich GOttes Wort. So schreibet der liebe David im 22. Psalm. Du hast mich aus meiner Mutter Leibe gezogen / du warest meine Zuversicht / da ich noch an meiner Mutter Brüsten war / auf dich bin ich geworffen aus Mutter-Leibe / du bist mein GOtt von meiner Mutter Leibe an. Darnach im 139. Psalm. Ich dancke dir darüber daß ich wunderbahrlich gemacht bin / wunderbahrlich seynd deine Wercke / und das erkennet meine Seele wol / es war dir mein Gebein nicht verholen / da ich in verborgen gemacht ward / da ich gebildet ward unten in der Erden / deine Augen sahen mich /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/55>, abgerufen am 29.03.2024.