Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.Es woll uns GOTT genädig seyn / der Gottesdienst geendiget. CAP. VI. Von der Fasten-Zeit / für Ostern / und insonderheit der Marter-Wochen. §. 1. ES ist Unser gnädiger Wille und Meynung / daß die von Alters her so genandte Fasten-Zeit mit sonderbahrer Andacht zugebracht / und alles was daran hinderlich gäntzlich abgestellet werden solle. §. 2. Es sollen auch so wenig in der Fastnachts und allen folgenden Wochen biß auf Ostern / als in den vier Advents Wochen biß nach den Fest der heiligen drey Könige / wie auch in der Oster- und Pfingst-Woche keine Hochzeiten oder andere Freuden-Mahle ohne Speciale Dispensation gehalten werden. §. 3. Was die Verlesung und Erklärung der Historien von den Leyden und Sterben unsers HErrn JEsu Christi betrifft / so ist Unser gnädigste Verordnung / daß am Sonntage Esto mihi genandt / nach Anleitung des Evangelii, welches auf selbigen Tag von Alters verordnet / eine Vorbereitung und Eingang zu der gantzen Paßions-Histori gemachet werden soll. §. 4. Folgends soll die Historia der Paßion an ihr selbst entweder / wie dieselbe von einen Evangelisten beschrieben / oder aus den vier Evangelisten zusammen gezogen / die gantze Fasten durch der Gemeine vorgetragen / deutlich und einfältig erklähret / und also ausgetheilet werden / daß damit in der Nachmittages-Predigt auf Esto mihi angefangen / folgends so wol des Sonntags Nachmittags / als in denen Wochen Predigten continuiret / und also am stillen Freytage mit Erklährung der Beschreibung von den Tode und Begräbniß gäntzlich geendiget werden möge. Es woll uns GOTT genädig seyn / der Gottesdienst geendiget. CAP. VI. Von der Fasten-Zeit / für Ostern / und insonderheit der Marter-Wochen. §. 1. ES ist Unser gnädiger Wille und Meynung / daß die von Alters her so genandte Fasten-Zeit mit sonderbahrer Andacht zugebracht / und alles was daran hinderlich gäntzlich abgestellet werden solle. §. 2. Es sollen auch so wenig in der Fastnachts und allen folgenden Wochen biß auf Ostern / als in den vier Advents Wochen biß nach den Fest der heiligen drey Könige / wie auch in der Oster- und Pfingst-Woche keine Hochzeiten oder andere Freuden-Mahle ohne Speciale Dispensation gehalten werden. §. 3. Was die Verlesung und Erklärung der Historien von den Leyden und Sterben unsers HErrn JEsu Christi betrifft / so ist Unser gnädigste Verordnung / daß am Sonntage Esto mihi genandt / nach Anleitung des Evangelii, welches auf selbigen Tag von Alters verordnet / eine Vorbereitung und Eingang zu der gantzen Paßions-Histori gemachet werden soll. §. 4. Folgends soll die Historia der Paßion an ihr selbst entweder / wie dieselbe von einen Evangelisten beschrieben / oder aus den vier Evangelisten zusammen gezogen / die gantze Fasten durch der Gemeine vorgetragen / deutlich und einfältig erklähret / und also ausgetheilet werden / daß damit in der Nachmittages-Predigt auf Esto mihi angefangen / folgends so wol des Sonntags Nachmittags / als in denen Wochen Predigten continuiret / und also am stillen Freytage mit Erklährung der Beschreibung von den Tode und Begräbniß gäntzlich geendiget werden möge. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0030" n="26"/> Es woll uns GOTT genädig seyn / der Gottesdienst geendiget.</p> </div> <div> <head>CAP. VI. 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Es woll uns GOTT genädig seyn / der Gottesdienst geendiget.
CAP. VI. Von der Fasten-Zeit / für Ostern / und insonderheit der Marter-Wochen.
§. 1.
ES ist Unser gnädiger Wille und Meynung / daß die von Alters her so genandte Fasten-Zeit mit sonderbahrer Andacht zugebracht / und alles was daran hinderlich gäntzlich abgestellet werden solle.
§. 2.
Es sollen auch so wenig in der Fastnachts und allen folgenden Wochen biß auf Ostern / als in den vier Advents Wochen biß nach den Fest der heiligen drey Könige / wie auch in der Oster- und Pfingst-Woche keine Hochzeiten oder andere Freuden-Mahle ohne Speciale Dispensation gehalten werden.
§. 3.
Was die Verlesung und Erklärung der Historien von den Leyden und Sterben unsers HErrn JEsu Christi betrifft / so ist Unser gnädigste Verordnung / daß am Sonntage Esto mihi genandt / nach Anleitung des Evangelii, welches auf selbigen Tag von Alters verordnet / eine Vorbereitung und Eingang zu der gantzen Paßions-Histori gemachet werden soll.
§. 4.
Folgends soll die Historia der Paßion an ihr selbst entweder / wie dieselbe von einen Evangelisten beschrieben / oder aus den vier Evangelisten zusammen gezogen / die gantze Fasten durch der Gemeine vorgetragen / deutlich und einfältig erklähret / und also ausgetheilet werden / daß damit in der Nachmittages-Predigt auf Esto mihi angefangen / folgends so wol des Sonntags Nachmittags / als in denen Wochen Predigten continuiret / und also am stillen Freytage mit Erklährung der Beschreibung von den Tode und Begräbniß gäntzlich geendiget werden möge.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/30>, abgerufen am 17.07.2024. |