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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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müssen / daß durch des Satans Trieb und Regung hin und wieder allerhand theils neue meistentheils aber alte vormahls durch Thomas Müntzern und seines gleichen geführete und ohnlängst wieder resuscitirte schädliche Lehren und Secten herfür brechen / wodurch die wahre reine Lehre des Evangelii beflecket / und die einfältige Christliche Hertzen verwirret werden / auch folglich so wol der Status Ecclesiasticus als Politicus darüber in Gefahr gerahten will / Und wir daher in die Landes-Väterliche Beysorge gebracht werden / daß etwa von solchen schädlichen Lehren und Meinungen eines oder das andere in Unsern Ländern nach und nach einschleichen und Unsern statum religionis afficiren und verletzen möchte; Ob nun wol in Unsern Symbolischen dem Corpori Doctrinae Julio einverleibten Büchern gantz woll und zur Gnüge versehen / auf was maasse die wahre allein zur Seeligkeit führende Lehre nach der heiligen Göttlichen Schrifft in denen Kirchen Unserer Lande rein und lauter zu predigen / fortzusetzen und zu erhalten sey / So haben wir dennoch / um dem herumschleichenden Sectarischen Gifft zeitig vorzukommen / mithin auch allen bösen Verdacht von Unsern Kirchen abzuwenden / für eine hohe Nohtdurfft erachtet Unsere Prediger und Lehrere in Unserm Hertzogthum / Grafschafft und Landen sambt und sonders nicht allein in genere auf die ihnen in ermeldtem Corpore Doctrinae vorgeschriebene normam docendi ernstlich anzuweisen / sondern auch eines und anders durch folgendes Edict näher zu exprimiren und Sie darüber in specie zu bedeuten / wie Sie sich / zumahlen bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in Predigen / Catechisiren und sonsten in ihrem Ambt vorsichtig zu verhalten / und für allen Verdacht irriger Lehren und Meinungen zu verwahren haben; Setzen demnach aus Hohem Landes-Fürstlichem Ambt / ordnen und wollen / daß Unsere Predigere und Lehrere sambt und sonders sich nach denen folgenden articulen ohn aussetzlich richten sollen.

1. Von der in denen Büchern des Alten und Neuen Testaments begriffenen heiligen Schrifft sollen Unsere Prediger weder

müssen / daß durch des Satans Trieb und Regung hin und wieder allerhand theils neue meistentheils aber alte vormahls durch Thomas Müntzern und seines gleichen geführete und ohnlängst wieder resuscitirte schädliche Lehren und Secten herfür brechen / wodurch die wahre reine Lehre des Evangelii beflecket / und die einfältige Christliche Hertzen verwirret werden / auch folglich so wol der Status Ecclesiasticus als Politicus darüber in Gefahr gerahten will / Und wir daher in die Landes-Väterliche Beysorge gebracht werden / daß etwa von solchen schädlichen Lehren und Meinungen eines oder das andere in Unsern Ländern nach und nach einschleichen und Unsern statum religionis afficiren und verletzen möchte; Ob nun wol in Unsern Symbolischen dem Corpori Doctrinae Julio einverleibten Büchern gantz woll und zur Gnüge versehen / auf was maasse die wahre allein zur Seeligkeit führende Lehre nach der heiligen Göttlichen Schrifft in denen Kirchen Unserer Lande rein und lauter zu predigen / fortzusetzen und zu erhalten sey / So haben wir dennoch / um dem herumschleichenden Sectarischen Gifft zeitig vorzukommen / mithin auch allen bösen Verdacht von Unsern Kirchen abzuwenden / für eine hohe Nohtdurfft erachtet Unsere Prediger und Lehrere in Unserm Hertzogthum / Grafschafft und Landen sambt und sonders nicht allein in genere auf die ihnen in ermeldtem Corpore Doctrinae vorgeschriebene normam docendi ernstlich anzuweisen / sondern auch eines und anders durch folgendes Edict näher zu exprimiren und Sie darüber in specie zu bedeuten / wie Sie sich / zumahlen bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in Predigen / Catechisiren und sonsten in ihrem Ambt vorsichtig zu verhalten / und für allen Verdacht irriger Lehren und Meinungen zu verwahren haben; Setzen demnach aus Hohem Landes-Fürstlichem Ambt / ordnen und wollen / daß Unsere Predigere und Lehrere sambt und sonders sich nach denen folgenden articulen ohn aussetzlich richten sollen.

1. Von der in denen Büchern des Alten und Neuen Testaments begriffenen heiligen Schrifft sollen Unsere Prediger weder

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[92/0092] müssen / daß durch des Satans Trieb und Regung hin und wieder allerhand theils neue meistentheils aber alte vormahls durch Thomas Müntzern und seines gleichen geführete und ohnlängst wieder resuscitirte schädliche Lehren und Secten herfür brechen / wodurch die wahre reine Lehre des Evangelii beflecket / und die einfältige Christliche Hertzen verwirret werden / auch folglich so wol der Status Ecclesiasticus als Politicus darüber in Gefahr gerahten will / Und wir daher in die Landes-Väterliche Beysorge gebracht werden / daß etwa von solchen schädlichen Lehren und Meinungen eines oder das andere in Unsern Ländern nach und nach einschleichen und Unsern statum religionis afficiren und verletzen möchte; Ob nun wol in Unsern Symbolischen dem Corpori Doctrinae Julio einverleibten Büchern gantz woll und zur Gnüge versehen / auf was maasse die wahre allein zur Seeligkeit führende Lehre nach der heiligen Göttlichen Schrifft in denen Kirchen Unserer Lande rein und lauter zu predigen / fortzusetzen und zu erhalten sey / So haben wir dennoch / um dem herumschleichenden Sectarischen Gifft zeitig vorzukommen / mithin auch allen bösen Verdacht von Unsern Kirchen abzuwenden / für eine hohe Nohtdurfft erachtet Unsere Prediger und Lehrere in Unserm Hertzogthum / Grafschafft und Landen sambt und sonders nicht allein in genere auf die ihnen in ermeldtem Corpore Doctrinae vorgeschriebene normam docendi ernstlich anzuweisen / sondern auch eines und anders durch folgendes Edict näher zu exprimiren und Sie darüber in specie zu bedeuten / wie Sie sich / zumahlen bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in Predigen / Catechisiren und sonsten in ihrem Ambt vorsichtig zu verhalten / und für allen Verdacht irriger Lehren und Meinungen zu verwahren haben; Setzen demnach aus Hohem Landes-Fürstlichem Ambt / ordnen und wollen / daß Unsere Predigere und Lehrere sambt und sonders sich nach denen folgenden articulen ohn aussetzlich richten sollen. 1. Von der in denen Büchern des Alten und Neuen Testaments begriffenen heiligen Schrifft sollen Unsere Prediger weder

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/92>, abgerufen am 19.04.2024.