Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

müssen / daß durch des Satans Trieb und Regung hin und wieder allerhand theils neue meistentheils aber alte vormahls durch Thomas Müntzern und seines gleichen geführete und ohnlängst wieder resuscitirte schädliche Lehren und Secten herfür brechen / wodurch die wahre reine Lehre des Evangelii beflecket / und die einfältige Christliche Hertzen verwirret werden / auch folglich so wol der Status Ecclesiasticus als Politicus darüber in Gefahr gerahten will / Und wir daher in die Landes-Väterliche Beysorge gebracht werden / daß etwa von solchen schädlichen Lehren und Meinungen eines oder das andere in Unsern Ländern nach und nach einschleichen und Unsern statum religionis afficiren und verletzen möchte; Ob nun wol in Unsern Symbolischen dem Corpori Doctrinae Julio einverleibten Büchern gantz woll und zur Gnüge versehen / auf was maasse die wahre allein zur Seeligkeit führende Lehre nach der heiligen Göttlichen Schrifft in denen Kirchen Unserer Lande rein und lauter zu predigen / fortzusetzen und zu erhalten sey / So haben wir dennoch / um dem herumschleichenden Sectarischen Gifft zeitig vorzukommen / mithin auch allen bösen Verdacht von Unsern Kirchen abzuwenden / für eine hohe Nohtdurfft erachtet Unsere Prediger und Lehrere in Unserm Hertzogthum / Grafschafft und Landen sambt und sonders nicht allein in genere auf die ihnen in ermeldtem Corpore Doctrinae vorgeschriebene normam docendi ernstlich anzuweisen / sondern auch eines und anders durch folgendes Edict näher zu exprimiren und Sie darüber in specie zu bedeuten / wie Sie sich / zumahlen bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in Predigen / Catechisiren und sonsten in ihrem Ambt vorsichtig zu verhalten / und für allen Verdacht irriger Lehren und Meinungen zu verwahren haben; Setzen demnach aus Hohem Landes-Fürstlichem Ambt / ordnen und wollen / daß Unsere Predigere und Lehrere sambt und sonders sich nach denen folgenden articulen ohn aussetzlich richten sollen.

1. Von der in denen Büchern des Alten und Neuen Testaments begriffenen heiligen Schrifft sollen Unsere Prediger weder

müssen / daß durch des Satans Trieb und Regung hin und wieder allerhand theils neue meistentheils aber alte vormahls durch Thomas Müntzern und seines gleichen geführete und ohnlängst wieder resuscitirte schädliche Lehren und Secten herfür brechen / wodurch die wahre reine Lehre des Evangelii beflecket / und die einfältige Christliche Hertzen verwirret werden / auch folglich so wol der Status Ecclesiasticus als Politicus darüber in Gefahr gerahten will / Und wir daher in die Landes-Väterliche Beysorge gebracht werden / daß etwa von solchen schädlichen Lehren und Meinungen eines oder das andere in Unsern Ländern nach und nach einschleichen und Unsern statum religionis afficiren und verletzen möchte; Ob nun wol in Unsern Symbolischen dem Corpori Doctrinae Julio einverleibten Büchern gantz woll und zur Gnüge versehen / auf was maasse die wahre allein zur Seeligkeit führende Lehre nach der heiligen Göttlichen Schrifft in denen Kirchen Unserer Lande rein und lauter zu predigen / fortzusetzen und zu erhalten sey / So haben wir dennoch / um dem herumschleichenden Sectarischen Gifft zeitig vorzukommen / mithin auch allen bösen Verdacht von Unsern Kirchen abzuwenden / für eine hohe Nohtdurfft erachtet Unsere Prediger und Lehrere in Unserm Hertzogthum / Grafschafft und Landen sambt und sonders nicht allein in genere auf die ihnen in ermeldtem Corpore Doctrinae vorgeschriebene normam docendi ernstlich anzuweisen / sondern auch eines und anders durch folgendes Edict näher zu exprimiren und Sie darüber in specie zu bedeuten / wie Sie sich / zumahlen bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in Predigen / Catechisiren und sonsten in ihrem Ambt vorsichtig zu verhalten / und für allen Verdacht irriger Lehren und Meinungen zu verwahren haben; Setzen demnach aus Hohem Landes-Fürstlichem Ambt / ordnen und wollen / daß Unsere Predigere und Lehrere sambt und sonders sich nach denen folgenden articulen ohn aussetzlich richten sollen.

1. Von der in denen Büchern des Alten und Neuen Testaments begriffenen heiligen Schrifft sollen Unsere Prediger weder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0092" n="92"/>
müssen / daß durch des Satans Trieb und                      Regung hin und wieder allerhand theils neue meistentheils aber alte vormahls                      durch Thomas Müntzern und seines gleichen geführete und ohnlängst wieder                      resuscitirte schädliche Lehren und Secten herfür brechen / wodurch die wahre                      reine Lehre des Evangelii beflecket / und die einfältige Christliche Hertzen                      verwirret werden / auch folglich so wol der Status Ecclesiasticus als Politicus                      darüber in Gefahr gerahten will / Und wir daher in die Landes-Väterliche                      Beysorge gebracht werden / daß etwa von solchen schädlichen Lehren und Meinungen                      eines oder das andere in Unsern Ländern nach und nach einschleichen und Unsern                      statum religionis afficiren und verletzen möchte; Ob nun wol in Unsern                      Symbolischen dem Corpori Doctrinae Julio einverleibten Büchern gantz woll und                      zur Gnüge versehen / auf was maasse die wahre allein zur Seeligkeit führende                      Lehre nach der heiligen Göttlichen Schrifft in denen Kirchen Unserer Lande rein                      und lauter zu predigen / fortzusetzen und zu erhalten sey / So haben wir dennoch                      / um dem herumschleichenden Sectarischen Gifft zeitig vorzukommen / mithin auch                      allen bösen Verdacht von Unsern Kirchen abzuwenden / für eine hohe Nohtdurfft                      erachtet Unsere Prediger und Lehrere in Unserm Hertzogthum / Grafschafft und                      Landen sambt und sonders nicht allein in genere auf die ihnen in ermeldtem                      Corpore Doctrinae vorgeschriebene normam docendi ernstlich anzuweisen / sondern                      auch eines und anders durch folgendes Edict näher zu exprimiren und Sie darüber                      in specie zu bedeuten / wie Sie sich / zumahlen bey jetzigen gefährlichen Zeiten                      / in Predigen / Catechisiren und sonsten in ihrem Ambt vorsichtig zu verhalten /                      und für allen Verdacht irriger Lehren und Meinungen zu verwahren haben; Setzen                      demnach aus Hohem Landes-Fürstlichem Ambt / ordnen und wollen / daß Unsere                      Predigere und Lehrere sambt und sonders sich nach denen folgenden articulen ohn                      aussetzlich richten sollen.</p>
        <p>1. Von der in denen Büchern des Alten und Neuen Testaments begriffenen heiligen                      Schrifft sollen Unsere Prediger weder
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[92/0092] müssen / daß durch des Satans Trieb und Regung hin und wieder allerhand theils neue meistentheils aber alte vormahls durch Thomas Müntzern und seines gleichen geführete und ohnlängst wieder resuscitirte schädliche Lehren und Secten herfür brechen / wodurch die wahre reine Lehre des Evangelii beflecket / und die einfältige Christliche Hertzen verwirret werden / auch folglich so wol der Status Ecclesiasticus als Politicus darüber in Gefahr gerahten will / Und wir daher in die Landes-Väterliche Beysorge gebracht werden / daß etwa von solchen schädlichen Lehren und Meinungen eines oder das andere in Unsern Ländern nach und nach einschleichen und Unsern statum religionis afficiren und verletzen möchte; Ob nun wol in Unsern Symbolischen dem Corpori Doctrinae Julio einverleibten Büchern gantz woll und zur Gnüge versehen / auf was maasse die wahre allein zur Seeligkeit führende Lehre nach der heiligen Göttlichen Schrifft in denen Kirchen Unserer Lande rein und lauter zu predigen / fortzusetzen und zu erhalten sey / So haben wir dennoch / um dem herumschleichenden Sectarischen Gifft zeitig vorzukommen / mithin auch allen bösen Verdacht von Unsern Kirchen abzuwenden / für eine hohe Nohtdurfft erachtet Unsere Prediger und Lehrere in Unserm Hertzogthum / Grafschafft und Landen sambt und sonders nicht allein in genere auf die ihnen in ermeldtem Corpore Doctrinae vorgeschriebene normam docendi ernstlich anzuweisen / sondern auch eines und anders durch folgendes Edict näher zu exprimiren und Sie darüber in specie zu bedeuten / wie Sie sich / zumahlen bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in Predigen / Catechisiren und sonsten in ihrem Ambt vorsichtig zu verhalten / und für allen Verdacht irriger Lehren und Meinungen zu verwahren haben; Setzen demnach aus Hohem Landes-Fürstlichem Ambt / ordnen und wollen / daß Unsere Predigere und Lehrere sambt und sonders sich nach denen folgenden articulen ohn aussetzlich richten sollen. 1. Von der in denen Büchern des Alten und Neuen Testaments begriffenen heiligen Schrifft sollen Unsere Prediger weder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/92
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/92>, abgerufen am 23.11.2024.