Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.eopuliren bey Verlust ihrer Dienste hiemit ernstlich verboten wird. III. Diejenige nun / so in den heiligen von GOTT selbsten geordneten Ehestand treten wollen / und sich derobehuef nach jetzt gedachter Unser Constitution vorher mit einander ordentlich verlobet haben / sollen nicht eher zur Copulation verstattet werden / es sey dann die proclamation und Aufbietung von der Cantzel an zweyen Sonntagen nach einander / und zwar in denen Kirchen und für denen versammleten Gemeinen / zu welcher die Braut oder der Bräutgamb gehören / öffentlich vorher gangen. IV. Es sollen aber die Prediger die Persohnen / welche sich an frembden Orten eine ziemliche Zeit aufgehalten und allda heyrahten / sub praetextu loci originis wieder derer Willen nicht proclamiren / noch einige proclamations-oder Copulations-Gebühr von denselben exigiren / bey Vermeidung der in dem Consistorial-Rescript von 20. Jan. 1706. gesetzten Straffe. V. Ehe und bevor Unsere Prediger zu denen öffentlichen Abkündigungen und Proclamationen schreiten / sollen dieselbe sich wol erkundigen ob auch die Persohnen / welche sich in den Ehestandt begeben wollen / etwa unter denen in mehr erwehnter Unser Constitution enthaltenen gradibus prohibitis sich befinden; Derobehueff dann auf beschehenes Befragen die Verwandten und Nachbahren dem Prediger davon warhafften Bericht / wie sie selbigen auf Obrigkeitliches Erfodern allenfalls eopuliren bey Verlust ihrer Dienste hiemit ernstlich verboten wird. III. Diejenige nun / so in den heiligen von GOTT selbsten geordneten Ehestand treten wollen / und sich derobehuef nach jetzt gedachter Unser Constitution vorher mit einander ordentlich verlobet haben / sollen nicht eher zur Copulation verstattet werden / es sey dann die proclamation und Aufbietung von der Cantzel an zweyen Sonntagen nach einander / und zwar in denen Kirchen und für denen versammleten Gemeinen / zu welcher die Braut oder der Bräutgamb gehören / öffentlich vorher gangen. IV. Es sollen aber die Prediger die Persohnen / welche sich an frembden Orten eine ziemliche Zeit aufgehalten und allda heyrahten / sub praetextu loci originis wieder derer Willen nicht proclamiren / noch einige proclamations-oder Copulations-Gebühr von denselben exigiren / bey Vermeidung der in dem Consistorial-Rescript von 20. Jan. 1706. gesetzten Straffe. V. Ehe und bevor Unsere Prediger zu denen öffentlichen Abkündigungen und Proclamationen schreiten / sollen dieselbe sich wol erkundigen ob auch die Persohnen / welche sich in den Ehestandt begeben wollen / etwa unter denen in mehr erwehnter Unser Constitution enthaltenen gradibus prohibitis sich befinden; Derobehueff dann auf beschehenes Befragen die Verwandten und Nachbahren dem Prediger davon warhafften Bericht / wie sie selbigen auf Obrigkeitliches Erfodern allenfalls <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0076" n="76"/> eopuliren bey Verlust ihrer Dienste hiemit ernstlich verboten wird.</p> <p>III. Diejenige nun / so in den heiligen von GOTT selbsten geordneten Ehestand treten wollen / und sich derobehuef nach jetzt gedachter Unser Constitution vorher mit einander ordentlich verlobet haben / sollen nicht eher zur Copulation verstattet werden / es sey dann die proclamation und Aufbietung von der Cantzel an zweyen Sonntagen nach einander / und zwar in denen Kirchen und für denen versammleten Gemeinen / zu welcher die Braut oder der Bräutgamb gehören / öffentlich vorher gangen.</p> <p>IV. Es sollen aber die Prediger die Persohnen / welche sich an frembden Orten eine ziemliche Zeit aufgehalten und allda heyrahten / sub praetextu loci originis wieder derer Willen nicht proclamiren / noch einige proclamations-oder Copulations-Gebühr von denselben exigiren / bey Vermeidung der in dem Consistorial-Rescript von 20. Jan. 1706. gesetzten Straffe.</p> <p>V. Ehe und bevor Unsere Prediger zu denen öffentlichen Abkündigungen und Proclamationen schreiten / sollen dieselbe sich wol erkundigen ob auch die Persohnen / welche sich in den Ehestandt begeben wollen / etwa unter denen in mehr erwehnter Unser Constitution enthaltenen gradibus prohibitis sich befinden; Derobehueff dann auf beschehenes Befragen die Verwandten und Nachbahren dem Prediger davon warhafften Bericht / wie sie selbigen auf Obrigkeitliches Erfodern allenfalls </p> </div> </body> </text> </TEI> [76/0076]
eopuliren bey Verlust ihrer Dienste hiemit ernstlich verboten wird.
III. Diejenige nun / so in den heiligen von GOTT selbsten geordneten Ehestand treten wollen / und sich derobehuef nach jetzt gedachter Unser Constitution vorher mit einander ordentlich verlobet haben / sollen nicht eher zur Copulation verstattet werden / es sey dann die proclamation und Aufbietung von der Cantzel an zweyen Sonntagen nach einander / und zwar in denen Kirchen und für denen versammleten Gemeinen / zu welcher die Braut oder der Bräutgamb gehören / öffentlich vorher gangen.
IV. Es sollen aber die Prediger die Persohnen / welche sich an frembden Orten eine ziemliche Zeit aufgehalten und allda heyrahten / sub praetextu loci originis wieder derer Willen nicht proclamiren / noch einige proclamations-oder Copulations-Gebühr von denselben exigiren / bey Vermeidung der in dem Consistorial-Rescript von 20. Jan. 1706. gesetzten Straffe.
V. Ehe und bevor Unsere Prediger zu denen öffentlichen Abkündigungen und Proclamationen schreiten / sollen dieselbe sich wol erkundigen ob auch die Persohnen / welche sich in den Ehestandt begeben wollen / etwa unter denen in mehr erwehnter Unser Constitution enthaltenen gradibus prohibitis sich befinden; Derobehueff dann auf beschehenes Befragen die Verwandten und Nachbahren dem Prediger davon warhafften Bericht / wie sie selbigen auf Obrigkeitliches Erfodern allenfalls
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