Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen.

CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen.
I.

BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen.

II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein

rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen.

CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen.
I.

BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen.

II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0060" n="60"/>
rung der Obst-Bäume und anderer                      meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>I.<lb/></head>
        <p>BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die                      observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio                      praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren                      Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen                      obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen                      erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in                      der That erweisen.</p>
        <p>II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn /                      sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in                      Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten                      fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol                      auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich                      singen lassen / Für welche Arbeit ein
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[60/0060] rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen. CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen. I. BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen. II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/60
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/60>, abgerufen am 25.11.2024.