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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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zu rechter Zeit mit äussersten Fleiß einfodern; Uber alle Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung / nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 20. §. 3. angezeigeten Form / führen und halten / dieselbe alle Jahr gedoppelt ins Fürstl. Consistorium ohnfehlbar einschicken und demnechst gebührlich justificiren und sonst vorgedachter Kirchen bestes nach allen euren Vermögen suchen / und was zu dem Ende in der erneuerten Kirchen-Ordnung enthalten / auch ins künfftige vom Fürstlichen Consistorio euch wird anbefohlen werden / gebührend in Acht nehmen / befodern und beschaffen / auch sonsten alles andere thun sollet und wollet / was einem getreuen Kirchen-Vorsteher zustehet und gebühret / bey Verpfändung aller euer Haab und Güter. So wahr euch GOTT helffe und sein H. Wort.

V. Formula Juramenti der Provisoren der Hospitalien- und Arm-Häuser.

IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein H. Wort daß ihr das Vorsteher-Ambt bey dem Hospital (Arm-Hause) N. N. dessen Verwaltung euch anvertrauet / treulich verrichten und mit allen Fleiß beobachten / das Corpus Bonorum sorgfältig bewahren und / so viel an euch ist / nicht das geringste davon abkommen lassen; alle jährliche Gefälle und intraden zu rechter Zeit eintreiben; über Einnahme und Ausgabe nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 21. angewiesenen Form richtige Rechnung führen / selbige mit dem Ende jedes Jahrs schliessen und euren

zu rechter Zeit mit äussersten Fleiß einfodern; Uber alle Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung / nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 20. §. 3. angezeigeten Form / führen und halten / dieselbe alle Jahr gedoppelt ins Fürstl. Consistorium ohnfehlbar einschicken und demnechst gebührlich justificiren und sonst vorgedachter Kirchen bestes nach allen euren Vermögen suchen / und was zu dem Ende in der erneuerten Kirchen-Ordnung enthalten / auch ins künfftige vom Fürstlichen Consistorio euch wird anbefohlen werden / gebührend in Acht nehmen / befodern und beschaffen / auch sonsten alles andere thun sollet und wollet / was einem getreuen Kirchen-Vorsteher zustehet und gebühret / bey Verpfändung aller euer Haab und Güter. So wahr euch GOTT helffe und sein H. Wort.

V. Formula Juramenti der Provisoren der Hospitalien- und Arm-Häuser.

IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein H. Wort daß ihr das Vorsteher-Ambt bey dem Hospital (Arm-Hause) N. N. dessen Verwaltung euch anvertrauet / treulich verrichten und mit allen Fleiß beobachten / das Corpus Bonorum sorgfältig bewahren und / so viel an euch ist / nicht das geringste davon abkommen lassen; alle jährliche Gefälle und intraden zu rechter Zeit eintreiben; über Einnahme und Ausgabe nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 21. angewiesenen Form richtige Rechnung führen / selbige mit dem Ende jedes Jahrs schliessen und euren

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[164/0155] zu rechter Zeit mit äussersten Fleiß einfodern; Uber alle Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung / nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 20. §. 3. angezeigeten Form / führen und halten / dieselbe alle Jahr gedoppelt ins Fürstl. Consistorium ohnfehlbar einschicken und demnechst gebührlich justificiren und sonst vorgedachter Kirchen bestes nach allen euren Vermögen suchen / und was zu dem Ende in der erneuerten Kirchen-Ordnung enthalten / auch ins künfftige vom Fürstlichen Consistorio euch wird anbefohlen werden / gebührend in Acht nehmen / befodern und beschaffen / auch sonsten alles andere thun sollet und wollet / was einem getreuen Kirchen-Vorsteher zustehet und gebühret / bey Verpfändung aller euer Haab und Güter. So wahr euch GOTT helffe und sein H. Wort. V. Formula Juramenti der Provisoren der Hospitalien- und Arm-Häuser. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein H. Wort daß ihr das Vorsteher-Ambt bey dem Hospital (Arm-Hause) N. N. dessen Verwaltung euch anvertrauet / treulich verrichten und mit allen Fleiß beobachten / das Corpus Bonorum sorgfältig bewahren und / so viel an euch ist / nicht das geringste davon abkommen lassen; alle jährliche Gefälle und intraden zu rechter Zeit eintreiben; über Einnahme und Ausgabe nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 21. angewiesenen Form richtige Rechnung führen / selbige mit dem Ende jedes Jahrs schliessen und euren

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/155>, abgerufen am 23.04.2024.