Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

zu mäßiger Nohtdurfft für andere behuf der Mahlzeit an Essen und Trincken abgefolget werden / in solchen Häusern auch an solchen Tagen keine Kauff-und Handlungen / vielweniger andere Dinge / wodurch der Sabbath entheiliget werden könte / geduldet werden sollen.

10.

Die sonsten zugelassene mäßige Gastereyen / was dieselbe auch für Veranlassung und Ursachen haben mögen / sollen dennoch an den HErrn- und Feyer-Tagen anders nicht als bey Ablauff des Tages gegen Abend zugelassen seyn / dabey aber das Vollsauffen / ärgerliches Gespräch / auch Spielen und Tantzen gäutzlich unterlassen werden; Gestalt dann / wann dabey solche oder andere excesse vorgehen würden / die Verbrechere mit arbitrarischer Straffe oder denen Umständen nach mit Gefängniß beleget werden sollen.

11.

Was aber die Zusammenkunfften der Handwercker und deren Gesellen / die Loßgebung der Lehr-Jungen / und Machung der Gesellen betrifft / dieselbe und dergleichen sollen an denen obgemeldten gantzen Tagen bey schwerer Geld-Straffe auch dem befinden nach deß Gefängnisses gäntzlich verboten seyn und keines weges geduldet werden.

12.

Wann auch in Unsern Städten und Flecken die Jahrmärckte auf den Montag ihren Anfang bißher genommen / dero behuf die Kramer und andere Leute den vorhergehenden Sonntag sich auf die Reise begeben müssen; dadurch aber der Tag des HErrn würcklich entheiliget und der Gottesdienst versäumet wird; So sollen solche Jahrmärckte hinführo allezeit auf den Dienstag angefangen / und zu dem Ende behufige special-Verordnung publiciret werden.

13.

Ob denn woll nicht alle ohnzuläßige Dinge / welche von einem oder andern gottlosen Menschen wider das dritte Gebot GOTTes könten verübet werden / allhie specificiret worden;

zu mäßiger Nohtdurfft für andere behuf der Mahlzeit an Essen und Trincken abgefolget werden / in solchen Häusern auch an solchen Tagen keine Kauff-und Handlungen / vielweniger andere Dinge / wodurch der Sabbath entheiliget werden könte / geduldet werden sollen.

10.

Die sonsten zugelassene mäßige Gastereyen / was dieselbe auch für Veranlassung und Ursachen haben mögen / sollen dennoch an den HErrn- und Feyer-Tagen anders nicht als bey Ablauff des Tages gegen Abend zugelassen seyn / dabey aber das Vollsauffen / ärgerliches Gespräch / auch Spielen und Tantzen gäutzlich unterlassen werden; Gestalt dann / wann dabey solche oder andere excesse vorgehen würden / die Verbrechere mit arbitrarischer Straffe oder denen Umständen nach mit Gefängniß beleget werden sollen.

11.

Was aber die Zusammenkunfften der Handwercker und deren Gesellen / die Loßgebung der Lehr-Jungen / und Machung der Gesellen betrifft / dieselbe und dergleichen sollen an denen obgemeldten gantzen Tagen bey schwerer Geld-Straffe auch dem befinden nach deß Gefängnisses gäntzlich verboten seyn und keines weges geduldet werden.

12.

Wann auch in Unsern Städten und Flecken die Jahrmärckte auf den Montag ihren Anfang bißher genommen / dero behuf die Kramer und andere Leute den vorhergehenden Soñtag sich auf die Reise begeben müssen; dadurch aber der Tag des HErrn würcklich entheiliget und der Gottesdienst versäumet wird; So sollen solche Jahrmärckte hinführo allezeit auf den Dienstag angefangen / und zu dem Ende behufige special-Verordnung publiciret werden.

13.

Ob denn woll nicht alle ohnzuläßige Dinge / welche von einem oder andern gottlosen Menschen wider das dritte Gebot GOTTes könten verübet werden / allhie specificiret worden;

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0144" n="153"/>
zu                      mäßiger Nohtdurfft für andere behuf der Mahlzeit an Essen und Trincken                      abgefolget werden / in solchen Häusern auch an solchen Tagen keine Kauff-und                      Handlungen / vielweniger andere Dinge / wodurch der Sabbath entheiliget werden                      könte / geduldet werden sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>10.<lb/></head>
        <p>Die sonsten zugelassene mäßige Gastereyen / was dieselbe auch für Veranlassung                      und Ursachen haben mögen / sollen dennoch an den HErrn- und Feyer-Tagen anders                      nicht als bey Ablauff des Tages gegen Abend zugelassen seyn / dabey aber das                      Vollsauffen / ärgerliches Gespräch / auch Spielen und Tantzen gäutzlich                      unterlassen werden; Gestalt dann / wann dabey solche oder andere excesse                      vorgehen würden / die Verbrechere mit arbitrarischer Straffe oder denen                      Umständen nach mit Gefängniß beleget werden sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>11.<lb/></head>
        <p>Was aber die Zusammenkunfften der Handwercker und deren Gesellen / die Loßgebung                      der Lehr-Jungen / und Machung der Gesellen betrifft / dieselbe und dergleichen                      sollen an denen obgemeldten gantzen Tagen bey schwerer Geld-Straffe auch dem                      befinden nach deß Gefängnisses gäntzlich verboten seyn und keines weges geduldet                      werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>12.<lb/></head>
        <p>Wann auch in Unsern Städten und Flecken die Jahrmärckte auf den Montag ihren                      Anfang bißher genommen / dero behuf die Kramer und andere Leute den                      vorhergehenden Son&#x0303;tag sich auf die Reise begeben müssen; dadurch                      aber der Tag des HErrn würcklich entheiliget und der Gottesdienst versäumet                      wird; So sollen solche Jahrmärckte hinführo allezeit auf den Dienstag angefangen                      / und zu dem Ende behufige special-Verordnung publiciret werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>13.<lb/></head>
        <p>Ob denn woll nicht alle ohnzuläßige Dinge / welche von einem oder andern                      gottlosen Menschen wider das dritte Gebot GOTTes könten verübet werden / allhie                      specificiret worden;
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[153/0144] zu mäßiger Nohtdurfft für andere behuf der Mahlzeit an Essen und Trincken abgefolget werden / in solchen Häusern auch an solchen Tagen keine Kauff-und Handlungen / vielweniger andere Dinge / wodurch der Sabbath entheiliget werden könte / geduldet werden sollen. 10. Die sonsten zugelassene mäßige Gastereyen / was dieselbe auch für Veranlassung und Ursachen haben mögen / sollen dennoch an den HErrn- und Feyer-Tagen anders nicht als bey Ablauff des Tages gegen Abend zugelassen seyn / dabey aber das Vollsauffen / ärgerliches Gespräch / auch Spielen und Tantzen gäutzlich unterlassen werden; Gestalt dann / wann dabey solche oder andere excesse vorgehen würden / die Verbrechere mit arbitrarischer Straffe oder denen Umständen nach mit Gefängniß beleget werden sollen. 11. Was aber die Zusammenkunfften der Handwercker und deren Gesellen / die Loßgebung der Lehr-Jungen / und Machung der Gesellen betrifft / dieselbe und dergleichen sollen an denen obgemeldten gantzen Tagen bey schwerer Geld-Straffe auch dem befinden nach deß Gefängnisses gäntzlich verboten seyn und keines weges geduldet werden. 12. Wann auch in Unsern Städten und Flecken die Jahrmärckte auf den Montag ihren Anfang bißher genommen / dero behuf die Kramer und andere Leute den vorhergehenden Soñtag sich auf die Reise begeben müssen; dadurch aber der Tag des HErrn würcklich entheiliget und der Gottesdienst versäumet wird; So sollen solche Jahrmärckte hinführo allezeit auf den Dienstag angefangen / und zu dem Ende behufige special-Verordnung publiciret werden. 13. Ob denn woll nicht alle ohnzuläßige Dinge / welche von einem oder andern gottlosen Menschen wider das dritte Gebot GOTTes könten verübet werden / allhie specificiret worden;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/144
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/144>, abgerufen am 28.03.2024.